Wohnung beschlagnahmt, Obdachlosigkeit abgewendet, und dann will die Stadt von Leistungsberechtigten kassieren? Das Verwaltungsgericht Köln stoppte einen Kostenbescheid gegen Grundsicherungsbezieher.
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Bei Zwangsräumung zählt jeder Tag
Wenn Ihnen die Zwangsräumung droht, zählt oft jeder Tag. Viele Menschen in der Grundsicherung kämpfen mit Mietrückständen und stehen plötzlich vor dem Nichts: Wohnung weg, Obdachlosigkeit. Kommunen greifen dann manchmal zur härtesten Maßnahme und beschlagnahmen die Wohnung, um die Räumung zu stoppen.
Stadt will die Kosten eintreiben
Doch danach kommt bei manchen Betroffenen der zweite Schock: Ein Kostenbescheid, der tausende Euro „Aufwendungsersatz“ verlangt – obwohl Sie gerade erst vor der Straße gerettet wurden.
Das Verwaltungsgericht Köln hat dazu in einem rechtskräftigen Urteil klargestellt: Wenn die Stadt eine Wohnung rechtswidrig beschlagnahmt und Eigentümer als „Nichtstörer“ in Anspruch nimmt, kann sie die gezahlte Nutzungsentschädigung nicht einfach bei den Eingewiesenen wieder eintreiben. (22 K 7122/19)
Und die Stadt muss zeigen, dass sie wirklich alles versucht hat, eine Notunterkunft zu beschaffen, bevor sie in fremdes Eigentum eingreift.
Ausgangslage: Grundsicherung, Mietrückstände, Räumungstermin
Die Klägerin zu 1. lebte mit ihrem Sohn in einer angemieteten Wohnung und bezog Leistungen nach dem SGB II. Ende 2017 waren Mietrückstände von mehr als zwei Monatsmieten aufgelaufen, die Vermieter kündigten fristlos und hilfsweise ordentlich.
Es kam zur Räumungsklage, am Ende stand ein Räumungstermin – der klassische Moment, in dem die Wohnung verloren geht und Obdachlosigkeit real wird.
Stadt stoppt die Räumung: Beschlagnahme und Wiedereinweisung
Kurz vor dem Räumungstermin beschlagnahmte die Stadt die Wohnung per Ordnungsverfügung und wies die Familie zur Vermeidung von Obdachlosigkeit wieder ein. Das geschah mehrfach, jeweils befristet, weil neue Räumungstermine drohten.
Gleichzeitig stellte die Stadt der Klägerin zu 1. wiederholt „Einweisungs- und Nutzungsgebührenbescheide“ in Aussicht und erklärte, es entstehe ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
Der Schock danach: 3.059,90 Euro „Aufwendungsersatz“
Die Eigentümer verlangten von der Stadt Nutzungsentschädigung, weil in Zeiten der Beschlagnahme Zahlungen ausblieben. Die Stadt zahlte insgesamt 3.059,90 Euro an die Eigentümer und machte diesen Betrag anschließend per Leistungsbescheid gegen die Klägerin zu 1. geltend – gestützt auf § 42 Absatz 2 OBG NRW in Verbindung mit § 17 OBG NRW und den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB).
Für Betroffene in Grundsicherung bedeutet so ein Bescheid eine neue Existenzbedrohung.
Rechtswidrige Beschlagnahme – kein Regress
Das Gericht hat die Forderung gegen die Klägerin zu 1. vollständig gekippt. Der Grund ist für bedrohte Haushalte entscheidend: Ein Regress der Stadt nach § 42 Absatz 2 OBG NRW setzt voraus, dass die Entschädigungszahlung an den Eigentümer auf einer rechtmäßigen Inanspruchnahme als Nichtstörer beruht.
Genau daran fehlte es hier, weil die Beschlagnahme und Wiedereinweisung nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig war.
Was das Gericht der Stadt ins Stammbuch schreibt: „Nichtstörer“ nur als letztes Mittel
Das VG Köln stützt sich auf seine ständige Rechtsprechung, die das OVG NRW regelmäßig bestätigt. Die Inanspruchnahme eines Eigentümers als Nichtstörer ist nur zulässig, wenn die Ordnungsbehörde keine obdachlosenrechtlich ausreichende Unterkunft beschaffen kann.
Die Stadt muss keine „Dauerversorgung“ bieten, aber sie muss zumindest eine Notunterkunft bereitstellen können, die vorübergehend Schutz bietet und die notwendigsten Bedürfnisse ermöglicht.
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Die Stadt muss dokumentieren, was sie wirklich getan hat
Im Fall war nicht erkennbar und von der Stadt nicht dargelegt, dass sie der Klägerin eine Unterkunft aus dem Bestand der Obdachlosenunterkünfte hätte zuweisen können oder dass sie notfalls ein Hotelzimmer hätte anmieten müssen.
Das Gericht kritisiert, dass die Stadt in ihren Bescheiden nur pauschal behauptete, sie habe „intensiv“ gesucht, ohne konkrete Bemühungen zu dokumentieren – und das obwohl die Wohnung bereits über Monate beschlagnahmt war. Wer so arbeitet, handelt rechtswidrig und darf anschließend nicht bei den Eingewiesenen kassieren.
„Zumutbarkeit“ zählt hier nicht – dafür gibt es Räumungsschutz
Viele Behörden argumentieren in solchen Situationen, die alte Wohnung sei „zumutbar“ und man könne niemanden in eine Notunterkunft schicken. Das Gericht stellt klar: Die Zumutbarkeit der Räumung ist Sache des Zivilrechts, insbesondere des Räumungsschutzes nach § 765a ZPO.
Die Ordnungsbehörde darf nicht ersatzweise eine eigene „Härteprüfung“ konstruieren, um die Beschlagnahme zu rechtfertigen, ohne parallel echte Notunterkünfte zu prüfen.
Zusätzlich wichtig: Für einen Teilzeitraum fehlte sogar die Maßnahme
Für die Zeit vom 13. bis 30. Juni 2019 verneinte das Gericht schon deshalb einen Erstattungsanspruch, weil es für diesen Zeitraum keine förmliche Beschlagnahme- und Wiedereinweisungsverfügung gegenüber den Eigentümern mehr gab. Ohne Maßnahme keine rechtliche Grundlage, ohne Grundlage kein Regress.
Was das für Sie bedeutet: Die Stadt kann nicht erst rechtswidrig handeln und dann Ihnen die Rechnung schicken
Das Gericht formuliert die Leitlinie deutlich: Für rechtswidrige Wohnungsbeschlagnahmen muss die Behörde ihre Entschädigungszahlungen grundsätzlich selbst tragen.
Ein Regressanspruch gegen Betroffene passt nicht, weil er rechtswidriges Verwaltungshandeln nachträglich „heiligt“. Wer in existenzieller Not steckt, darf nicht zum Kassenautomaten gemacht werden, nachdem die Stadt ihre eigenen rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat.
Tabelle: Wann die Stadt Kosten verlangen kann – und wann nicht
| Kostenforderung der Stadt eher möglich | Kostenforderung der Stadt scheitert |
|---|---|
| Die Beschlagnahme und Wiedereinweisung war rechtmäßig, weil die Stadt keine geeignete Notunterkunft beschaffen konnte und dies konkret belegt. | Die Stadt hat Notunterkünfte, Hotelanmietung oder andere Unterbringung nicht nachvollziehbar geprüft oder dokumentiert. |
| Der Eigentümer wurde rechtmäßig als Nichtstörer in Anspruch genommen und hatte deshalb einen Entschädigungsanspruch nach § 39 Absatz 1 Buchstabe a OBG NRW. | Die Inanspruchnahme als Nichtstörer war rechtswidrig; dann kommt höchstens § 39 Absatz 1 Buchstabe b OBG NRW in Betracht, aber ohne Regress. |
| Es existiert eine wirksame Maßnahme für den gesamten Zeitraum, für den Entschädigung gezahlt und regressiert werden soll. | Für Teilzeiträume fehlt eine formelle Maßnahme; dann fehlt schon die Grundlage für jede Erstattung. |
FAQ: Obdachlosigkeit, Wohnungsbeschlagnahme und Kostenbescheide
Kann die Stadt nach einer Wiedereinweisung einfach Nutzungsentschädigung von mir verlangen?
Nicht automatisch. Wenn die Maßnahme rechtswidrig war oder die Voraussetzungen nicht dokumentiert sind, kann die Forderung scheitern, wie das VG Köln zeigt.
Muss die Stadt mir eine Notunterkunft anbieten, bevor sie die Wohnung beschlagnahmt?
Ja, sie muss jedenfalls prüfen und ernsthaft darlegen, warum sie keine obdachlosenrechtlich ausreichende Unterkunft bereitstellen kann. Eine Beschlagnahme ist das letzte Mittel.
Zählt es als „ausreichend“, wenn es nur ein Hotelzimmer wäre?
Das Gericht nennt ausdrücklich, dass auch eine vorübergehende Unterkunft, etwa durch Anmietung, in Betracht kommt. Es geht nicht um Komfort, sondern um Schutz vor Obdachlosigkeit.
Was ist, wenn ich krank bin oder ein Familienmitglied schwer krank ist?
Das ändert nichts daran, dass die Behörde die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen muss. Besondere Härten gehören vorrangig in den Räumungsschutz beim Zivilgericht.
Was mache ich, wenn ein Kostenbescheid kommt?
Sie sollten fristgerecht vorgehen und die Behörde zwingen, ihre konkreten Unterbringungsbemühungen offenzulegen. Das Urteil zeigt: Pauschale Behauptungen reichen nicht, wenn es um Eingriffe in fremdes Eigentum und anschließenden Regress geht.
Fazit: Wenn Sie von Obdachlosigkeit bedroht sind, darf die Stadt Sie nicht doppelt bestrafen
Das VG Köln schützt Leistungsberechtigte vor einem zynischen Mechanismus: Erst stoppt die Stadt die Räumung mit einer Maßnahme, die sie rechtlich sauber begründen müsste – und dann fordert sie das Geld von denen zurück, die gerade ums Überleben kämpfen.
Wer Grundsicherung bezieht und von Obdachlosigkeit bedroht ist, braucht schnelle, rechtmäßige Hilfe statt Kostenbescheide.
Das Urteil zeigt: Wenn die Stadt ihre Pflicht zur Notunterbringung nicht ernsthaft erfüllt, darf sie die Rechnung nicht bei Ihnen abladen.




