Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragen, verlangt die Deutsche Rentenversicherung neben Arztberichten und Reha-Unterlagen ein eigenes medizinisches Gutachten. Dann folgt die Einladung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung.
Doch was ist, wenn Sie diesen speziellen Gutachter ablehnen, ihm nicht trauen oder ihn nicht für kompetent halten? Sie müssen einen bestimmten Sachverständigen nicht immer akzeptieren. Um ihn abzulehnen, brauchen Sie aber nachvollziehbare Gründe. Und Sie haben keinen Anspruch darauf, sich selbständig ihren Wunschgutachter auszusuchen.
Warum die Rentenversicherung überhaupt ein Gutachten verlangt
Bei einer Erwerbsminderungsrente entscheidet, wie stark Krankheiten oder Behinderungen die Erwerbsfähigkeit einschränken.
Eine volle Erwerbsminderung setzt voraus, dass ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen.
Die Rentenversicherung wertet dafür Befundberichte, Krankenhausberichte, Reha-Entlassungsberichte und Gutachten aus. Reichen die Unterlagen nicht aus, kann sie zusätzlich eine medizinische Untersuchung veranlassen. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, ärztliche oder psychologische Einschätzungen zu ermöglichen.
Nicht jeder Antrag führt automatisch zu einer persönlichen Untersuchung
Wir hören bei gegen-hartz.de immer wieder die Ansicht, dass ein Gutachter zwingend zu einem Antrag auf Erwerbsminderung gehört. Das stimmt so nicht, denn oft entscheidet die Rentenversicherung allein auf Basis der vorhandenen medizinischen Dokumente.
Wenn diese allerdings kein klares Bild ergeben, können zusätzliche Gutachten nötig sein, um eine Entscheidung zu treffen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich bestehende Befunde widersprechen oder sich verschiedene Fachärzte auf unterschiedliche Erkrankungen konzentrieren. Eine persönliche Begutachtung soll dann offene Fragen klären.
Dürfen Sie einen Gutachter der Rentenversicherung ablehnen?
Sie haben das Recht, einen bestimmten Gutachter abzulehnen. Dafür brauchen Sie aber einen nachvollziehbaren Grund. Hier gelten die Vorschriften über die Ablehnung von Sachverständigen nach § 21 Abs. 3 SGB X.
Ein wichtiges Argument ist eine mögliche Befangenheit besorgt sind. Die liegt zum Beispiel vor, wenn der Sachverständige sich beleidigend oder (eindeutig) vorgenommen über ihre Person oder ihre Erkrankungen geäußert hat. Auch private oder wirtschaftliche Verbindungen zu Beteiligten des Verfahrens gelten objektiv als Befangenheit.
Eindeutig wäre zum Beispiel, wenn Sie wegen schweren Depressionen eine Erwerbsminderung beantragen, und der Gutachter belegbar geäußert hat: “Depression als Krankheit gibt es nicht. Die sind nur zu faul zum Arbeiten.” Eine solche Voreingenommenheit oder sogar Beleidigung in Reinform gibt es allerdings sehr selten.
Jedenfalls müssen Sie objektiv nachvollziehbare Umstände vorlegen, um einen bestimmten Gutachter abzulehnen. Dass dieser zum Beispiel im Internet subjektiv schlechte Bewertungen erhielt oder er Ihnen unsympathisch ist, reicht nicht aus.
Schlechte Bewertungen im Internet reichen nicht
Die Bewertung im Internet ist kein Maßstab der Rentenversicherung. Es ist verständlich, dass Sie verunsichert sind, wenn Kommentare in Internetforen vor diesem Gutachter warnen. Solche Bewertungen lassen sich in der Regel jedoch nicht überprüfen und gelten nicht als starkes Argument.
Denkbeispiel: Otto aus Aschaffenburg kennt den Gutachter bereits
Otto ist 43 Jahre alt und lebt in Aschaffenburg. Wegen starker Kniearthrose, Migräne und Depressionen beantragt er eine Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung verfügt bereits über Berichte seiner behandelnden Ärzte und über einen Reha-Entlassungsbericht.
Für die Rentenversicherung bleiben trotzdem Unklarheiten bestehen. Ottos Psychiater hat eine Bewertung seiner Depression abgegeben und kommt darin auf weniger als sechs, aber mehr als drei Stunden täglicher Erwerbsfähigkeit und damit zu einer teilweisen Erwerbsminderung.
Eine Neurologin hat seine Migräne ebenfalls als Einschränkung angesehen, die täglich weniger als sechs, aber mehr als drei Stunden Erwerbstätigkeit zulässt.
Eine Orthopädin sieht die Auswirkungen seiner Kniearthrose zwar gegenwärtig als enorm an, schränkt aber ein, dass dies keine negative Prognose zulässt, das die Behandlungen Erfolg versprechen.
Der Entlassungsbericht der Reha sah zu diesem Zeitpunkt sogar nur eine tägliche Arbeitszeit von weniger als drei Stunden für möglich und konstatierte damit eine volle Erwerbsminderung.
Alle drei ärztlichen Befunde beziehen sich auf unterschiedliche Erkrankungen, und der Reha-Bericht weicht von dem Befund der Neurologin und des Psychiaters ab.
Ungeklärt bleibt zudem das Wechselspiel zwischen Depressionen, Migräne und Erwerbsminderung. Otto selbst betont ausdrücklich, dass alle drei Leiden sich gegenseitig verstärken.
Deshalb erhält Otto eine Einladung zu einer zusätzlichen Begutachtung. Dazu ist er grundsätzlich bereit, doch beim Namen des Arztes wird er stutzig. Er hat sich mit diesem in der Vergangenheit heftig gestritten, da dieser seine Depression als “eingebildet” abtat.
Diesen Konflikt kann Otto anhand von Unterlagen auch belegen und belegen, dass sein Psychiater zu einem gänzlich anderen Ergebnis kam. Otto schreibt stattdessen sofort an die Rentenversicherung, nennt das Aktenzeichen, schildert die konkreten Umstände und erklärt, warum er Zweifel an einer diesen Arzt als befangen ansiieht hat. Gleichzeitig bittet er darum, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.
Er liefert der Rentenversicherung konkrete Gründe, die sie prüfen muss. Schließlich lenkt diese ein und beauftragt einen Sachverständigen, der zuvor keinen Kontakt zu Otto hatte.
Darf Otto selbst einen anderen Arzt vorschlagen?
Betroffene können der Rentenversicherung mitteilen, welchen anderen fachlich geeigneten Arzt sie für eine Untersuchung für geeignet halten. Das ist besonders wichtig, wenn es sich um ein sehr spezielles Fachgebiet handelt, und der Mediziner darin bewandert ist. Es gibt aber kein allgemeines Recht auf einen selbst ausgewählten Gutachter.
Grundsätzlich entscheidet hingegen der Träger der Leistung, welche Beweismittel er benötigt und welchen Sachverständigen er dafür einsetzt. § 21 SGB X gibt der Behörde dafür den Spielraum.
Sie dürfen Wünsche äußern, aber nicht bestimmen, dass nur der Arzt das Gutachten erstellt, der Ihnen in den Kram passt.
Denm Termin ignorieren? Das ist eine schlechte Idee
Wenn Sie eine Sozialleistung beantragen, müssen Sie es möglich machen, dass der Träger ihren Anspruch prüft. Bei einer Erwerbsminderung können dazu medizinisch notwendige Untersuchungen gehören. Wenn Sie an diesem Punkt Mitwirkung verweigern, kann die Rentenversicherung keine Erwerbsminderung beurteilen.
Dann kann und wird sie Ihnen die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagen. Die Versicherung muss Sie allerdings vorher auf diese Folge schriftlich hinweisen und eine angemessene Frist setzen.
Mitwirkungspflicht hat Grenzen
Die Rentenversicherung darf allerdings nicht jede Untersuchung verlangen und damit auch nicht jede Mitwirkung. Laut § 65 SGB I müssen Sie keine Untersuchung akzeptieren, die Ihnen nicht zugenutet werden kann. Außerdem muss eine Untersuchung einen Gesundheitsschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Auch große Schmerzen oder eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit kommt nicht infrage.
Bei schweren gesundheitlichen Einschränkungen muss die Untersuchung so angelegt sein, dass Sie zu dieser in der Lage sind. Wenn Sie ihre Wohnung wegen einer Erkrankung nicht verlassen können, sollten Sie dies sofort der Versicherung mitteilen und ärztlich belegen.
Reha bedeutet nicht das Ende des Verfahrens
Ein Reha-Entlassungsbericht kann über einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente entscheiden, denn darin geht es gerade um ihr . Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Rentenversicherung ist jedoch nicht an einen solchen Bericht gebunden. Bleiben medizinische Fragen in den Augen des Trägers offen, kann dieser eigenständig ermitteln, und dass bedeutet oft eine zusätzliche Begutachtung.
So sollten Betroffene bei Problemen mit dem Gutachter vorgehen
Wenn Sie gegen einen bestimmten Sachverständigen Einwände haben, sollten Sie der Rentenversicherung schreiben, sobald Sie die Einladung erhalten. Nennen Sie Ihr Akten- oder Versicherungszeichen und schildern Sie konkrete Tatsachen.
Erklären Sie klar und deutlich, dass Sie die medizinische Begutachtung an sich nicht verweigern, sondern dass sich Ihr Einwand nur gegen die konkret benannte Person richtet. Das verhindert das Missverständnis, Sie wollten die medizinische Aufklärung Ihres Rentenantrags blockieren.
FAQ: Gutachter und Erwerbsminderung
Kann ich den Gutachter bei einer Erwerbsminderungsrente selbst auswählen?
Einen allgemeinen Anspruch auf freie Gutachterwahl gibt es nicht. Sie dürfen jedoch einen anderen geeigneten Arzt vorschlagen. Die Rentenversicherung entscheidet, ob sie diesem Wunsch folgt.
Reichen schlechte Erfahrungen anderer Patienten für eine Ablehnung?
Anonyme Bewertungen oder negative Berichte in Internetforen reichen allein kaum aus. Sie sollten konkrete Umstände aus Ihrem eigenen Fall nennen, die Zweifel an einer unparteiischen Begutachtung begründen können.
Darf ich einen Begutachtungstermin einfach absagen?
Nicht ohne Weiteres. Eine notwendige medizinische Untersuchung gehört grundsätzlich zu den Mitwirkungspflichten. Können Sie den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen oder haben Sie begründete Einwände gegen den Gutachter, sollten Sie sofort die Rentenversicherung kontaktieren und das weitere Vorgehen abstimmen.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und medizinische Prüfung (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: Sozialmedizinische Begutachtung (Deutsche Rentenversicherung)




