Erwer­bs­min­derung auf Dauer ohne vorherige Begutachtung – Urteil

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Grundsicherung ohne Rentengutachten: Gericht stärkt Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung können Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung haben, ohne dass zuvor der Rentenversicherungsträger ein medizinisches Gutachten erstellt. Das gilt insbesondere während des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Bereits das Sozialgericht Gießen stellte sich mit einem Beschluss vom 30. April 2018 gegen eine Verwaltungspraxis, die Betroffene über einen langen Zeitraum von der Grundsicherung ausgeschlossen hätte. Die Entscheidung wurde unter dem Aktenzeichen S 18 SO 34/18 ER getroffen.

Inzwischen ist die Rechtslage deutlicher als zum Zeitpunkt des Verfahrens. Seit Anfang 2020 enthält das Sozialgesetzbuch eine ausdrückliche Regelung für volljährige Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich.

Schwerbehinderter Mann verlor bereits bewilligte Grundsicherung

In dem Verfahren ging es um einen 1997 geborenen Mann mit schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Bei ihm war ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden.

Der Mann litt an einem nicht operierbaren Hirntumor, einer erheblichen Sehbeeinträchtigung und einer linksseitigen Halbseitenlähmung. Hinzu kamen eine starke Einschränkung seiner Beweglichkeit und ein zerebrales Anfallsleiden.

Der zuständige Sozialhilfeträger hatte ihm mit Bescheid vom 29. Januar 2018 zunächst Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewilligt. Nur wenige Wochen später hob die Behörde die Leistungsgewährung wieder auf.

Mit Bescheiden vom 19. Februar und 20. April 2018 vertrat der Sozialhilfeträger die Auffassung, eine dauerhafte volle Erwerbsminderung sei nicht nachgewiesen. Der junge Mann sollte deshalb keine weiteren Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten.

Streit entstand nach einer Gesetzesänderung

Auslöser des Streits war eine Änderung des § 45 SGB XII, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten war. Danach sollte der Sozialhilfeträger in bestimmten Fällen kein Gutachten bei der gesetzlichen Rentenversicherung anfordern.

Zu diesen Fällen gehörten Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchliefen. Auch für Menschen, die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt beschäftigt waren, war kein entsprechendes Ersuchen vorgesehen.

Umstritten war jedoch, welche Schlussfolgerung aus dem Verzicht auf das Gutachten gezogen werden musste. Die Verwaltung sah darin zunächst keinen erleichterten Zugang zur Grundsicherung, sondern teilweise sogar einen Grund für den Leistungsausschluss.

Frühere Auslegung hätte jahrelange Leistungslücke verursacht

Nach der damaligen Auffassung des Bundesarbeitsministeriums sollte die dauerhafte volle Erwerbsminderung erst nach Abschluss des Berufsbildungsbereichs durch den Fachausschuss der Werkstatt festgestellt werden können. Während des Eingangs- und Berufsbildungsbereichs sollte zugleich keine Begutachtung durch die Rentenversicherung stattfinden.

Für die betroffenen Menschen entstand daraus eine kaum auflösbare Situation. Einerseits fehlte ihnen die verlangte Feststellung, andererseits war gerade das Verfahren ausgeschlossen, mit dem sie diese Feststellung normalerweise hätten erhalten können.

Das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich konnten zusammen bis zu zwei Jahre und drei Monate dauern. Nach der Verwaltungsauffassung hätten Betroffene während dieses Zeitraums regelmäßig keine Grundsicherung wegen Erwerbsminderung erhalten.

Stattdessen wären sie teilweise auf andere Sozialleistungen angewiesen gewesen. Lebten sie bei ihren Eltern, konnten dadurch auch Einkommen und Vermögen innerhalb des elterlichen Haushalts für die Leistungsprüfung relevant werden.

Sozialgericht hält Begutachtung für entbehrlich

Das Sozialgericht Gießen widersprach dieser Auslegung. Nach Auffassung der Richter war bei Menschen im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich ebenso wie bei Beschäftigten im Arbeitsbereich einer Werkstatt von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen.

Ein zusätzliches Ersuchen an den Rentenversicherungsträger sei deshalb nicht notwendig. Die gesetzliche Regelung zähle gerade diejenigen Fälle auf, in denen eine weitere medizinische Feststellung durch die Rentenversicherung entfallen solle.

Das Gericht stützte seine Ansicht auf den Wortlaut und den Aufbau des § 45 SGB XII. Die vorhandenen Erkenntnisse über die Aufnahme in den Werkstattbereich sollten ausreichen, um die leistungsrechtliche Einordnung vorzunehmen.

Die Behörde durfte aus dem fehlenden Gutachten deshalb nicht den Schluss ziehen, dass keine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege. Anderenfalls hätte die gesetzliche Erleichterung für Menschen mit Behinderung zu einer Verschlechterung ihrer Absicherung geführt.

Gericht sah Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Das Sozialgericht äußerte zudem erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Ein mehrjähriger Ausschluss von existenzsichernden Leistungen könne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen.

Menschen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich wären schlechter behandelt worden als Beschäftigte im Arbeitsbereich derselben Werkstatt. Einen ausreichenden sachlichen Grund für diese unterschiedliche Behandlung konnte das Gericht nicht erkennen.

Eine weitere Ungleichbehandlung wäre gegenüber Menschen entstanden, deren Erwerbsminderung bereits vor der Aufnahme in die Werkstatt festgestellt worden war. Diese Personen hätten Grundsicherung erhalten, während Menschen mit vergleichbaren Einschränkungen ohne vorherige Feststellung leer ausgegangen wären.

Das Gericht verpflichtete den Sozialhilfeträger deshalb im Eilverfahren zur weiteren Zahlung. Bei existenzsichernden Leistungen durfte der Betroffene nicht darauf verwiesen werden, zunächst ein langes Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Gesetzgeber hat den Streit inzwischen ausdrücklich geregelt

Die Entscheidung ist weiterhin interessant, die heutige Rechtslage beruht jedoch nicht mehr allein auf der damaligen Auslegung des § 45 SGB XII. Seit dem 1. Januar 2020 enthält § 41 Absatz 3a SGB XII eine eigene Anspruchsgrundlage.

Danach können Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres für den Zeitraum Grundsicherung erhalten, in dem sie bei einer Werkstatt oder einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen. Erfasst werden auch Menschen in einem Ausbildungsverhältnis, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Für diesen Personenkreis muss nicht erst festgestellt werden, dass die volle Erwerbsminderung voraussichtlich dauerhaft bestehen wird. Die Teilnahme an der gesetzlich genannten Maßnahme eröffnet bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unmittelbar den Zugang zur Grundsicherung.

Das Bundesarbeitsministerium stellt in seinen Anwendungshinweisen ebenfalls klar, dass in diesen Fällen kein Ersuchen an die Rentenversicherung erforderlich ist. Der Sozialhilfeträger muss daher nicht auf eine medizinische Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung warten.

Auch im Arbeitsbereich ist regelmäßig kein Rentengutachten nötig

Für Beschäftigte im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sieht § 45 Satz 3 Nummer 3 SGB XII ebenfalls kein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger vor. Nach den Anwendungshinweisen des Bundesarbeitsministeriums gelten diese Personen regelmäßig als dauerhaft voll erwerbsgemindert.

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Diese gesetzliche Vermutung besteht grundsätzlich so lange, wie das Werkstattverhältnis fortgeführt wird. Sie gilt auch bei einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter und unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Budget für Arbeit.

Eine frühere Feststellung der Rentenversicherung, nach der noch keine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorlag, schließt die spätere Grundsicherung während der Werkstattbeschäftigung nicht automatisch aus. Entscheidend ist die aktuelle Zuordnung zu dem gesetzlich genannten Bereich.

Nimmt die Person später eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer Arbeitszeit von mindestens drei Stunden täglich auf, kann sich die Beurteilung ändern. Dann muss geprüft werden, ob weiterhin ein Anspruch nach dem SGB XII besteht oder Leistungen für erwerbsfähige Menschen in Betracht kommen.

Keine Begutachtung bedeutet nicht automatisch eine Erwerbsminderungsrente

Die Entscheidung betrifft die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Sie bedeutet nicht, dass automatisch ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen neben den medizinischen Bedingungen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören grundsätzlich bestimmte Versicherungs- und Beitragszeiten.

Gerade junge Menschen mit einer seit der Kindheit bestehenden Behinderung haben häufig noch keine ausreichenden Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Sie können deshalb Grundsicherung erhalten, obwohl keine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.

Die Begriffe Grundsicherung wegen Erwerbsminderung und Erwerbsminderungsrente dürfen daher nicht gleichgesetzt werden. Es handelt sich um unterschiedliche Leistungen mit eigenen Voraussetzungen und verschiedenen Leistungsträgern.

Ein hoher GdB reicht allein nicht für Grundsicherung aus

Auch ein Grad der Behinderung von 100 beweist für sich genommen keine volle Erwerbsminderung. Der Grad der Behinderung beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Einschränkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Bei der Erwerbsminderung geht es dagegen um die Frage, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Voll erwerbsgemindert ist grundsätzlich, wer wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Bei Menschen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich kommt es für die Grundsicherung jedoch auf die Sonderregelung des § 41 Absatz 3a SGB XII an. Deshalb ist dort keine gesonderte Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung erforderlich.

Diese Unterschiede sind bei der Grundsicherung wichtig

Situation Folge für die Prüfung der Grundsicherung
Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer WfbM Ab Vollendung des 18. Lebensjahres besteht bei Hilfebedürftigkeit eine eigene Leistungsberechtigung nach § 41 Absatz 3a SGB XII. Ein Gutachten der Rentenversicherung ist nicht erforderlich.
Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich bei einem anderen Leistungsanbieter Die Sonderregelung gilt auch hier. Der Sozialhilfeträger darf die Leistung nicht allein wegen einer fehlenden Feststellung der Rentenversicherung ablehnen.
Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM Ein Ersuchen an die Rentenversicherung entfällt. Während des Werkstattverhältnisses wird regelmäßig eine dauerhafte volle Erwerbsminderung angenommen.
Budget für Ausbildung Während des geförderten Ausbildungsverhältnisses kann eine Leistungsberechtigung nach § 41 Absatz 3a SGB XII bestehen.
Keine Werkstattzugehörigkeit und keine frühere Feststellung Hält der Sozialhilfeträger eine dauerhafte volle Erwerbsminderung für wahrscheinlich, muss er grundsätzlich die Rentenversicherung um Prüfung bitten.
Nur ein Schwerbehindertenausweis oder hoher GdB vorhanden Der GdB allein begründet keinen Anspruch. Die gesundheitliche Erwerbsfähigkeit oder eine gesetzliche Sonderregelung muss zusätzlich berücksichtigt werden.

Weitere Voraussetzungen bleiben bestehen

Der Verzicht auf ein Rentengutachten führt nicht dazu, dass Grundsicherung ohne weitere Prüfung ausgezahlt wird. Die leistungsberechtigte Person muss ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenem Einkommen und verwertbarem Vermögen bestreiten können.

Erforderlich sind außerdem die Vollendung des 18. Lebensjahres und ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Die Teilnahme am Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich muss gegenüber dem Sozialamt nachgewiesen werden.

Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wird grundsätzlich auf Antrag erbracht. Betroffene sollten den Antrag daher möglichst frühzeitig beim örtlich zuständigen Sozialamt stellen und sich den Eingang bestätigen lassen.

Das Einkommen der Eltern wird bei einem volljährigen Kind nicht wie bei einer Bedarfsgemeinschaft vollständig in die Berechnung einbezogen. Eine Heranziehung unterhaltspflichtiger Eltern kommt grundsätzlich erst bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro in Betracht.

Was Betroffene bei einer Ablehnung tun können

Lehnt das Sozialamt den Antrag allein mit der Begründung ab, es fehle eine Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Bei Personen im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich kann eine solche Begründung mit § 41 Absatz 3a und § 45 SGB XII unvereinbar sein.

Im Widerspruch sollte auf die Teilnahme an der Werkstatt oder bei einem anderen Leistungsanbieter hingewiesen werden. Eine Bescheinigung über Beginn, Dauer und Art der Maßnahme kann dem Widerspruch beigefügt werden.

Die im Bescheid genannte Widerspruchsfrist sollte unbedingt eingehalten werden. Reicht die Zeit für eine ausführliche Begründung nicht aus, kann zunächst fristwahrend Widerspruch erhoben und die Begründung nachgereicht werden.

Fehlen existenzsichernde Leistungen und kann die Entscheidung über den Widerspruch nicht abgewartet werden, kommt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht. Genau auf diesem Weg erreichte auch der schwerbehinderte Antragsteller im Verfahren vor dem Sozialgericht Gießen eine vorläufige Weiterzahlung.

Beispiel aus der Praxis

Die 21-jährige Lea lebt bei ihren Eltern und beginnt den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Sie verfügt nur über ein geringes Ausbildungsgeld und kann ihren Lebensunterhalt damit nicht decken.

Lea beantragt beim Sozialamt Grundsicherung nach dem SGB XII. Das Sozialamt darf die Bearbeitung nicht davon abhängig machen, dass die Deutsche Rentenversicherung zuvor eine dauerhafte volle Erwerbsminderung bestätigt.

Als Nachweis legt Lea die Aufnahmebestätigung der Werkstatt und Unterlagen zu ihrem Einkommen und Vermögen vor. Sind auch die übrigen Bedingungen erfüllt, kann sie während des Berufsbildungsbereichs Leistungen nach § 41 Absatz 3a SGB XII erhalten.

Häufige Fragen und Antworten

1. Brauchen Menschen im Berufsbildungsbereich ein Gutachten der Rentenversicherung?

Nein. Volljährige Menschen, die den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt oder eines anderen Leistungsanbieters durchlaufen, sind nach § 41 Absatz 3a SGB XII ausdrücklich in die Grundsicherung einbezogen. Ein Ersuchen an die Rentenversicherung ist für diesen Anspruch nicht erforderlich.

2. Gilt das auch schon während des Eingangsverfahrens?

Ja. Die gesetzliche Regelung nennt sowohl das Eingangsverfahren als auch den Berufsbildungsbereich. Der Anspruch kann deshalb bereits während des Eingangsverfahrens entstehen, wenn Hilfebedürftigkeit und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

3. Bedeutet die Werkstattaufnahme automatisch, dass Geld ausgezahlt wird?

Nein. Das Sozialamt prüft weiterhin das Alter, den gewöhnlichen Aufenthalt, das eigene Einkommen, das Vermögen und den individuellen Bedarf. Außerdem muss grundsätzlich ein Antrag gestellt werden.

4. Ist ein GdB von 100 automatisch eine volle Erwerbsminderung?

Nein. Schwerbehinderung und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen Kriterien beurteilt. Für Menschen im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich besteht jedoch eine besondere gesetzliche Leistungsberechtigung, sodass keine gesonderte Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung nötig ist.

5. Entsteht durch die Entscheidung ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

Nein. Das Verfahren betraf Grundsicherung nach dem SGB XII und nicht die Erwerbsminderungsrente nach dem SGB VI. Für eine Rente müssen zusätzliche versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein.

6. Was ist zu tun, wenn das Sozialamt wegen eines fehlenden Rentengutachtens ablehnt?

Betroffene sollten innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen und auf § 41 Absatz 3a sowie § 45 Satz 3 Nummer 3 SGB XII verweisen. Bei einer akuten finanziellen Notlage kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt werden.