Erwerbsminderung: Kniearthrose als Berufskrankheit anerkannt

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Ein 1958 geborener Arbeitnehmer wollte erreichen, dass seine schwere Kniearthrose im linken Knie als Berufskrankheit anerkannt wird. Er hatte über Jahrzehnte in Berufen gearbeitet, in denen langes Knien und knienahe Zwangshaltungen zum Alltag gehören, und musste schließlich operiert werden. (L 5 U 25/18)

Wer klagte und wie sah der Berufsweg aus

Der Mann machte zunächst eine Lehre als Kranschlosser und arbeitete von 1977 bis Ende 1990 auf einer Werft. Ab Januar 1991 war er bis zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit ab September 2014 als Monteur im Fassadenbau tätig. Gerade im Fassadenbau fallen wiederkehrend Tätigkeiten an, bei denen das Arbeiten in kniender Haltung oder mit vergleichbarer Kniebelastung kaum zu vermeiden ist.

Wie die Erkrankung begann und warum es zur Operation kam

Bereits Jahre vor dem Ende der Erwerbstätigkeit traten Beschwerden am linken Knie auf, später verdichteten sich die Befunde zu einer fortgeschrittenen Gonarthrose. Im Februar 2015 wurde im Krankenhaus eine Teilendoprothese im linken Knie eingesetzt, anschließend folgte eine Rehabilitation bis Anfang April 2015.

Später erhielt der Kläger zunächst eine teilweise Erwerbsminderungsrente, ab August 2019 dann eine vorzeitige Altersrente.

Der Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit

Auslöser war ein Schreiben des Klägers im Mai 2015, woraufhin der Unfallversicherungsträger Ermittlungen aufnahm. Dabei wurden bildgebende Befunde, Arztberichte und Reha-Unterlagen herangezogen, um die Knieerkrankung und mögliche Ursachen einzuordnen.

Parallel wurde geprüft, ob die berufliche Kniebelastung die technischen Voraussetzungen der Berufskrankheit erfüllt.

Was bei der BK 2112 erfüllt sein muss

Bei der Berufskrankheit Nr. 2112 geht es um Gonarthrose durch Tätigkeiten im Knien oder vergleichbare Kniebelastungen. Entscheidend ist eine kumulative Einwirkungsdauer von mindestens 13.000 Stunden im Erwerbsleben und eine Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht.

Zusätzlich muss medizinisch eine Gonarthrose nachgewiesen sein, typischerweise mindestens mit einem Schweregrad nach Kellgren II, und es muss ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zur beruflichen Belastung bestehen.

Die Belastungsrechnung spielte dem Kläger in die Karten

Der Präventionsdienst der Unfallversicherung kam auf eine Gesamteinwirkungsdauer von rund 15.200 Stunden. Die Schwelle von 13.000 Stunden sei bereits im Jahr 2010 erreicht worden. Damit waren die arbeitstechnischen Voraussetzungen aus Sicht der späteren Gerichtsentscheidung erfüllt.

Warum die Berufsgenossenschaft trotzdem „Nein“ sagte

Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung ab und verwies auf „konkurrierende Ursachen“. Genannt wurden vor allem Übergewicht, eine O-Bein- bzw. Varusfehlstellung, der Verdacht auf eine Art Polyarthrose sowie der systemische Lupus erythematodes.

Außerdem wurde argumentiert, die Veränderungen seien schon so weit fortgeschritten gewesen, dass sie zeitlich nicht zur Belastungsgrenze passten, und eine überwiegend einseitige Betroffenheit spreche eher gegen eine typische berufsbedingte Gonarthrose.

Was das Sozialgericht daraus machte

Das Sozialgericht wies die Klage zunächst ab, obwohl es die 13.000-Stunden-Grenze und die Gonarthrose als solche als gesichert ansah.

Es hielt den beruflichen Ursachenzusammenhang jedoch nicht für wahrscheinlich genug, weil es die konkurrierenden Faktoren als zu gewichtig bewertete. Besonders die Achsabweichung, mögliche weitere Gelenkbeteiligungen und die zeitliche „Zeitschiene“ wurden als Gegenargumente herangezogen.

Die Berufung und der entscheidende Perspektivwechsel

Der Kläger ging in Berufung und griff vor allem die Bewertung der Konkurrenzursachen an. Er machte geltend, dass leichte Achsfehlstellungen nicht automatisch den beruflichen Zusammenhang „aushebeln“ dürften und dass Übergewicht im konkreten Verlauf nicht die dominierende Ursache gewesen sei.

Zentral war außerdem, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die medizinischen Befunde und die Kausalitätsfrage neu und ausführlich bewertete.

Das Gutachten, das den Prozess drehte

Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Gonarthrose im linken Knie eine Folge der BK 2112 sei und wesentliche Konkurrenzursachen nicht festzustellen seien. Er ordnete die Achsabweichung als eher mild ein und betonte, dass nach der einschlägigen Bewertungslogik nicht jede mögliche Konkurrenzursache automatisch „wesentlich“ ist.

Auch beim Übergewicht sah er nur eine milde Ausprägung und zudem keinen sicheren Gleichlauf über die gesamte Belastungszeit, was die Bedeutung als Hauptursache schwächte.

Streitpunkt: Das rechte Knie als Gegenargument

Ein weiterer Konfliktpunkt war, dass das rechte Knie nicht in gleicher Weise als berufsbedingt angesehen werden konnte. Dort gab es eine schwere frühere Verletzung mit Kreuzband- und Meniskusschaden, die als eigenständige Ursache für Arthroseveränderungen bewertet wurde.

Das Gericht akzeptierte, dass dieses Knie deshalb kein geeigneter Vergleich ist, um daraus gegen eine berufliche Verursachung links zu argumentieren.

Das Landessozialgericht erkannte die Berufskrankheit an

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hob das erstinstanzliche Urteil auf und verpflichtete die Unfallversicherung, die Gonarthrose im linken Knie als Berufskrankheit nach Nr. 2112 anzuerkennen.

Ausschlaggebend waren die erfüllten arbeitstechnischen Voraussetzungen und der medizinische Nachweis einer Gonarthrose mindestens nach Kellgren II, verbunden mit der Bewertung, dass mehr für als gegen den beruflichen Zusammenhang spricht. Die Einwände, die auf Spekulationen über einen früheren Erkrankungsbeginn gestützt wurden, ließ das Gericht nicht als ausreichend durchgreifend gelten.

Warum „konkurrierende Ursachen“ nicht automatisch alles kippen

Das Gericht stellte klar heraus, dass mögliche Konkurrenzfaktoren nicht nur benannt, sondern als wesentliche Ursachen gewichtet werden müssen. Ein leichtes bis mäßiges Übergewicht kann zwar das Risiko erhöhen, muss aber im konkreten Verlauf zeitlich und in der Ausprägung zur Krankheitsentwicklung passen, um den beruflichen Zusammenhang zu verdrängen.

Auch bei Achsabweichungen kommt es auf den Grad und die wissenschaftliche Einordnung an, statt auf pauschale Schlussfolgerungen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Was bedeutet die Berufskrankheit 2112 in der Praxis?
Sie betrifft Kniearthrose, die durch langjähriges Arbeiten im Knien oder mit vergleichbarer Kniebelastung verursacht wurde, wenn bestimmte Mindestbelastungen nachweisbar sind. Wird sie anerkannt, ist die Unfallversicherung für weitere Leistungen zuständig, soweit ein Leistungsfall vorliegt.

Warum war die 13.000-Stunden-Grenze so wichtig?
Weil sie die zentrale arbeitstechnische Voraussetzung ist, ohne die eine Anerkennung regelmäßig scheitert. Im Fall des Klägers wurde diese Grenze nach der Expositionsberechnung bereits 2010 erreicht.

Kann Übergewicht eine Anerkennung verhindern?
Übergewicht kann als Risikofaktor eine Rolle spielen, verhindert die Anerkennung aber nicht automatisch. Entscheidend ist, ob es im konkreten Fall als wesentliche Ursache so stark wiegt, dass die berufliche Belastung in den Hintergrund tritt.

Spielt es eine Rolle, wenn nur ein Knie besonders betroffen ist?
Nicht zwingend, denn es können Gründe vorliegen, warum das zweite Knie anders zu bewerten ist, etwa eine frühere schwere Verletzung. Im Fall des Klägers war das rechte Knie wegen eines alten Unfalls als Sonderfall eingeordnet, sodass die Beurteilung links nicht daran scheitern durfte.

Was ist der wichtigste Lernpunkt aus dem Urteil?
Dass Gerichte die Kausalitätsfrage nicht schematisch, sondern anhand einer Gewichtung prüfen, bei der „konkurrierende Ursachen“ konkret und nachvollziehbar bewertet werden müssen. Ein ablehnender Bescheid kann kippen, wenn ein überzeugendes Gerichtsgutachten den beruflichen Zusammenhang plausibel belegt.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass Versicherte mit kniebelastenden Berufen auch dann Erfolg haben können, wenn die Unfallversicherung auf Übergewicht oder Achsabweichungen verweist. Entscheidend ist, ob diese Faktoren im Einzelfall wirklich so stark sind, dass sie die berufliche Hauptursache verdrängen, und ob die medizinische und arbeitstechnische Beweislage stimmig zusammenpasst.

Wer eine Ablehnung erhält, sollte besonders die Belastungsberechnung, den Zeitpunkt des gesicherten Erkrankungsnachweises und die Gewichtung angeblicher Konkurrenzursachen kritisch prüfen lassen.