Erwerbsminderung: Grundsätzlich besteht Recht auf Begleitung bei Begutachtung

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Wer bei einer medizinischen Begutachtung eine Begleitperson dabei hat, darf deswegen nicht – pauschal – benachteiligt werden. Dies gibt das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil L 8 R 3110/22 – bekannt.

Der Kläger, ein junger Mann, hatte eine Erwerbsminderungsrente beantragt, denn er konnte aufgrund des Chronischen Erschöpfungssyndroms (CFS) nach einer Virusinfektion nur noch sehr eingeschränkt arbeiten.

Die Rentenversicherung lehnte ab – unter anderem, weil sie einen Mangel darin sah, dass bei einem medizinischen Gutachten die Partnerin des Mannes dabei war.

Das Landessozialgericht 8. Senat hat aber eindeutig klar gestellt:

Grundsätzlich haben Betroffene das Recht, bei einer ärztlichen Begutachtung eine Vertrauensperson mitzunehmen. Damit das Gutachten in diesen Fällen als verlässlich gilt, muss der Gutachter genau angeben, ob und wie die Anwesenheit der Begleitperson sich auf das Gespräch ausgewirkt hat.

Der 8. Senat sah dahingehend aber keine methodischen Fehler und erkannte das Gutachten als ordnungsgemäß an.

Der Gutachter hatte genau beschrieben, bei welchen Gesprächsabschnitten die Partnerin dabei war und bei welchen nicht. Außerdem hatte er die Aussagen des Mannes und seiner Lebensgefährtin separat dokumentiert.

Fazit: Rentenversicherung muss dem Kläger die Rente zahlen

Die Erwerbsminderungsrente des Klägers war noch aus anderen Gründen abgelehnt worden. Die Rentenversicherung hatte unter anderem Zweifel an den medizinischen Voraussetzungen. Tatsächlich kamen mehrere Gutachter zu unterschiedlichen Einschätzungen, was die Einschränkungen des Mannes anbetrifft.

Am Ende überzeugte die Richter aber ein vom Kläger eingereichtes Gutachten. Das Landessozialgericht stellte fest, dass der Mann nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Damit gilt er sozialrechtlich gesehen als voll erwerbsgemindert und hatte Anspruch auf seine Erwerbsminderungsrente.