Wohnheim verlangt nach Tod der Eltern 16.000 Euro: Müssen Erben auch in Deutschland zahlen?
Ein Schweizer Wohnheimbetreiber verlangte nach dem Tod zweier Bewohner mehr als 15.000 Schweizer Franken von deren Sohn. Obwohl die Wohnung leer stand und weder Betreuung noch Verpflegung erbracht wurden, sollte das vereinbarte Entgelt weitere drei Monate gezahlt werden.
Der Fall sorgt auch in Deutschland für Verunsicherung. Hier hängt die Zahlungspflicht jedoch davon ab, ob es sich um ein Pflegeheim, betreutes Wohnen oder einen gewöhnlichen Mietvertrag mit zusätzlichen Serviceleistungen handelt.
Betreiber fordert mehr als 15.000 Franken nach dem Tod
Die Eltern von Elmar Moser zogen 2022 in eine betreute Wohnanlage der Senevita AG im schweizerischen Olten. Der Vertrag umfasste eine Zweieinhalbzimmerwohnung, Nebenkosten, eine tägliche Mahlzeit, einen rund um die Uhr erreichbaren Notdienst sowie Gemeinschafts- und Freizeitangebote.
Anfangs zahlte das Ehepaar nach Medienberichten 5.950 Schweizer Franken im Monat, später waren es 6.230 Franken. Nach dem Tod des Vaters im Januar 2025 sank das monatliche Entgelt auf 5.225 Franken.
Als im Oktober 2025 auch die Mutter starb, verwies der Betreiber auf eine Vertragsklausel. Danach sollte das Vertragsverhältnis erst drei Monate nach dem Todesfall enden, sodass sich eine Forderung von mehr als 15.000 Franken ergab.
Der Sohn war bereit, für die vorübergehend leer stehende Wohnung etwa 1.500 Franken monatlich zu zahlen. Kosten für Mahlzeiten, Betreuung und andere nicht mehr erbrachte Leistungen wollte er dagegen nicht übernehmen.
Nach der Darstellung von Focus reduzierte der Betreiber die Forderung später um rund 4.500 Franken. Aus den veröffentlichten Berichten geht keine gerichtliche Entscheidung über die verbleibende Forderung hervor.
Der Fall stammt aus der Schweiz
Der Streit lässt sich nicht unmittelbar auf Deutschland übertragen. Nach dem Bericht des Schweizer Magazins Beobachter handelte es sich um einen gemischten Vertrag über Wohnraum und verschiedene Dienstleistungen.
Solche Pensionsverträge sind im Schweizer Recht nicht in einem eigenen Gesetz vollständig geregelt. Deshalb muss geprüft werden, welche mietrechtlichen und auftragsrechtlichen Vorschriften auf die einzelnen Bestandteile anzuwenden sind.
In Deutschland gibt es mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, kurz WBVG, besondere Vorschriften. Für zugelassene Pflegeheime enthält außerdem das Sozialgesetzbuch XI eine eindeutige Regel zur Zahlung nach dem Tod eines Bewohners.
Im deutschen Pflegeheim endet die Zahlungspflicht mit dem Tod
Nach § 4 Absatz 3 WBVG endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Bewohners. Ein Heim kann deshalb grundsätzlich nicht verlangen, dass Pflege, Betreuung und Verpflegung noch über Monate hinweg bezahlt werden.
Für Bewohner zugelassener Pflegeheime ist § 87a Absatz 1 SGB XI noch deutlicher. Danach endet die Zahlungspflicht des Bewohners oder seines Kostenträgers an dem Tag, an dem der Bewohner verstirbt.
Eine Vertragsklausel, nach der das gesamte Heimentgelt weitere drei Monate zu zahlen wäre, ist bei einem solchen Pflegeheim nichtig. Das betrifft den Pflegesatz ebenso wie die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechnete Investitionskosten.
Wurde das Entgelt bereits für einen ganzen Monat im Voraus gezahlt, muss das Heim den nicht mehr geschuldeten Anteil zurückerstatten. Angehörige sollten deshalb nach dem Todesfall eine nachvollziehbare Schlussabrechnung verlangen.
Bis zu zwei Wochen Wohnraumentgelt sind nur ausnahmsweise möglich
Das WBVG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine begrenzte Vereinbarung über die weitere Überlassung des Zimmers. Danach kann vertraglich festgelegt werden, dass der auf den Wohnraum entfallende Entgeltbestandteil höchstens zwei Wochen nach dem Tod weitergezahlt wird.
Eine solche Vereinbarung betrifft nicht automatisch Pflege, Verpflegung oder Betreuungsleistungen. Außerdem muss das Entgelt um die Aufwendungen reduziert werden, die der Betreiber wegen des Todes nicht mehr hat.
Bei Bewohnern eines vollstationären Pflegeheims, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, geht die Regel aus § 87a SGB XI vor. Dann endet die Zahlungspflicht trotz einer entgegenstehenden Vertragsklausel mit dem Sterbetag.
Eine dreimonatige Fortzahlung des vollständigen Heimentgelts wäre daher in einem deutschen Pflegeheim nicht zulässig. Auch aus einer Zweiwochenregel darf der Betreiber keine pauschale Abrechnung sämtlicher früheren Leistungen ableiten.
Nicht jedes betreute Wohnen fällt unter das Heimgesetz
Anders kann die Lage beim betreuten Wohnen oder Servicewohnen aussehen. Die Bezeichnung der Einrichtung allein sagt noch nicht, welche Vorschriften gelten.
Nach § 1 WBVG greift das Gesetz, wenn ein Unternehmer Wohnraum und Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Bewältigung eines alters-, pflege- oder behinderungsbedingten Hilfebedarfs anbietet. Das kann auch bei mehreren miteinander verbundenen Verträgen der Fall sein.
Besteht das Angebot dagegen nur aus einer Wohnung und allgemeinen Unterstützungsleistungen, kann das WBVG ausgeschlossen sein. Das Gesetz nennt unter anderem die Vermittlung von Pflegeleistungen, hauswirtschaftliche Hilfen und einen Notrufdienst.
Dann kann ein gewöhnlicher Mietvertrag vorliegen. Dieser endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters.
Ein gewöhnlicher Mietvertrag kann tatsächlich weiterlaufen
Lebte der verstorbene Mieter allein und tritt keine andere im Haushalt lebende Person in den Vertrag ein, wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB mit den Erben fortgesetzt. Sowohl die Erben als auch der Vermieter können innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Die gesetzliche Frist beträgt bei Wohnraum regelmäßig knapp drei Monate. Wird die Kündigung nicht rechtzeitig erklärt, kann der Vertrag noch länger weiterlaufen.
Bei einer gewöhnlichen Seniorenwohnung kann eine Forderung über mehrere Monatsmieten deshalb rechtmäßig sein. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass zugleich nicht mehr erbrachte Mahlzeiten, Pflegeleistungen oder Freizeitangebote in voller Höhe berechnet werden dürfen.
Die einzelnen Vertragsbestandteile müssen getrennt geprüft werden. Besonders wichtig ist, ob Wohnraum und Betreuung rechtlich voneinander abhängig sind oder unabhängig gekündigt werden können.
| Vertragsform | Folge des Todes | Mögliche weitere Kosten |
|---|---|---|
| Zugelassenes vollstationäres Pflegeheim mit Leistungen nach dem SGB XI | Zahlungspflicht endet mit dem Sterbetag | Kein vollständiges Heimentgelt für spätere Monate |
| Vertrag nach dem WBVG ohne vorrangige sozialrechtliche Abrechnungsregel | Vertrag endet mit dem Tod | Vereinbarter Wohnraumanteil ausnahmsweise bis zu zwei Wochen, abzüglich ersparter Aufwendungen |
| Betreutes Wohnen mit gewöhnlichem Mietvertrag | Mietvertrag kann auf Mitbewohner oder Erben übergehen | Miete bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich |
| Einlagerung persönlicher Gegenstände | Keine Fortsetzung der Pflegeleistungen | Angemessene Räumungs- oder Lagerkosten können bei wirksamer Vereinbarung entstehen |
Persönliche Gegenstände müssen rechtzeitig abgeholt werden
Obwohl der Heimvertrag endet, bleiben Vereinbarungen über Möbel, Kleidung und andere persönliche Gegenstände wirksam. Angehörige sollten daher unverzüglich prüfen, welche Räumungsfrist im Vertrag festgelegt wurde.
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Das Heim darf die Gegenstände nicht ohne Weiteres wegwerfen. Werden vereinbarte Fristen jedoch trotz einer angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, können Kosten für Räumung, Transport und Lagerung entstehen.
Solche Kosten sind von einer weiteren Berechnung des vollständigen Heimentgelts zu unterscheiden. Der Betreiber muss erklären können, welche Arbeiten ausgeführt wurden und wie sich die verlangten Beträge zusammensetzen.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, die Behandlung des persönlichen Eigentums möglichst schon beim Abschluss des Heimvertrags festzulegen. Eine realistische Räumungsfrist kann späteren Streit verhindern.
Kinder haften nicht allein wegen der Verwandtschaft
Eine Rechnung darf nicht allein deshalb an den Sohn oder die Tochter geschickt werden, weil diese die nächsten Angehörigen sind. Zunächst muss geklärt werden, ob überhaupt eine wirksame Forderung besteht und wer Erbe geworden ist.
Nach § 1967 BGB haften Erben für Nachlassverbindlichkeiten. Eine unzulässige Heimforderung wird durch den Erbfall allerdings nicht nachträglich wirksam.
Hat das Kind den Heimvertrag ausdrücklich als eigener Vertragspartner, Mitschuldner oder Bürge unterschrieben, kann eine persönliche Verpflichtung bestehen. Eine Unterschrift ausschließlich als bevollmächtigter Vertreter der Eltern führt dagegen nicht automatisch zu einer eigenen Zahlungspflicht.
Bei mehreren Erben kann das Heim eine berechtigte Nachlassforderung grundsätzlich gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen. Die Erben sollten deshalb gemeinsam prüfen, ob der verlangte Betrag vertraglich und rechnerisch nachvollziehbar ist.
Erben können eine überschuldete Erbschaft ausschlagen
Wer eine überschuldete Erbschaft nicht übernehmen möchte, kann sie grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Die Frist beginnt regelmäßig mit der Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Erbenstellung.
Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, kann die Ausschlagungsfrist sechs Monate betragen. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen sollte zusätzlich geprüft werden, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist.
Vor Ablauf der Frist sollten Angehörige keine Handlungen vornehmen, die als Annahme der Erbschaft verstanden werden könnten. Gegen-Hartz erläutert die Unterschiede zwischen Erbausschlagung und Nachlassverwaltung.
Ist das Erbe bereits angenommen, kommen bei einem überschuldeten Nachlass eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht. Dadurch kann die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nachlass beschränkt werden.
Die 100.000-Euro-Grenze schützt nicht vor Nachlassschulden
Die Einkommensgrenze beim Elternunterhalt wird häufig mit der Erbenhaftung verwechselt. Nach geltendem § 94 Absatz 1a SGB XII greift das Sozialamt bei Kindern grundsätzlich erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro auf einen übergegangenen Unterhaltsanspruch zurück.
Diese Grenze betrifft den sozialhilferechtlichen Elternunterhalt. Sie schützt nicht vor Schulden, die als wirksame Nachlassverbindlichkeiten geerbt wurden, und ebenso wenig vor einer selbst übernommenen Bürgschaft.
Mehr zu dieser Abgrenzung und den aktuellen politischen Plänen enthält der Beitrag „Pflegeheim: Fast alle Kinder sollen wieder Elternunterhalt zahlen“. Angehörige sollten daher stets prüfen, ob das Heim sie als Erben, Vertragspartner oder vermeintlich unterhaltspflichtiges Kind in Anspruch nimmt.
Offene Sozialhilfeansprüche dürfen nicht übergangen werden
Bestanden bereits vor dem Tod Rückstände beim Pflegeheim, muss zusätzlich geprüft werden, ob ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt worden war. Nach § 19 Absatz 6 SGB XII kann ein noch nicht erfüllter Anspruch nach dem Tod auf die Einrichtung übergehen.
Ein Heim darf dann nicht ohne weitere Prüfung sämtliche Rückstände von den Erben verlangen. Der Beitrag „Pflegeheim fordert 23.000 Euro von Erben“ erläutert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zu dieser Frage.
Reichen Rente, Pflegekassenleistung und Vermögen bereits zu Lebzeiten nicht aus, sollte Hilfe zur Pflege frühzeitig beantragt werden. Welche Kosten das Sozialamt übernehmen kann, zeigt der Beitrag über den Eigenanteil im Pflegeheim und den erforderlichen Sozialhilfeantrag.
Eine Heimrechnung sollte genau aufgeschlüsselt werden
Angehörige sollten vom Betreiber eine Schlussabrechnung verlangen, in der die Zeiträume und Kostenarten getrennt ausgewiesen werden. Pflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, Räumung und Lagerung dürfen nicht in einer undurchsichtigen Pauschale zusammengefasst werden.
Enthält die Rechnung Entgelte für die Zeit nach dem Tod, sollte die Einrichtung schriftlich um Benennung der Vertragsklausel und der gesetzlichen Grundlage gebeten werden. Zugleich kann der Forderung vorsorglich widersprochen werden, ohne sie anzuerkennen.
Bereits gezahlte Beträge können zurückverlangt werden, soweit dafür keine Zahlungspflicht bestand. Bei einer hohen Forderung oder einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ist eine Beratung durch die Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt für Erb- beziehungsweise Pflegerecht sinnvoll.
Häufige Fragen zu Heimkosten nach einem Todesfall
Muss ein Sohn die Heimrechnung seiner verstorbenen Eltern bezahlen?
Nicht allein deshalb, weil er der Sohn ist. Eine Zahlungspflicht kann entstehen, wenn er Erbe geworden ist, den Vertrag selbst mitunterzeichnet hat oder eine Bürgschaft übernommen wurde.
Endet ein deutscher Pflegeheimvertrag automatisch mit dem Tod?
Ja, ein Vertrag nach dem WBVG endet grundsätzlich mit dem Tod des Bewohners. Bei einem zugelassenen Pflegeheim endet nach § 87a SGB XI auch die Zahlungspflicht für das Gesamtheimentgelt mit dem Sterbetag.
Darf das Heim das Zimmer noch zwei Wochen berechnen?
Eine solche Vereinbarung ist nur in bestimmten Fällen zulässig und darf höchstens den Wohnraumanteil für zwei Wochen betreffen. Ersparte Aufwendungen müssen abgezogen werden, während bei vollstationärer Pflege mit Pflegekassenleistungen § 87a SGB XI vorgeht.
Können bei betreutem Wohnen drei weitere Monatsmieten anfallen?
Ja, wenn es sich rechtlich um einen gewöhnlichen Mietvertrag handelt, der auf die Erben übergeht. Die Erben müssen das Sonderkündigungsrecht rechtzeitig ausüben; zusätzliche Betreuungs- und Verpflegungskosten sind gesondert zu prüfen.
Wer bezahlt die Räumung und Einlagerung der Möbel?
Wirksame Vertragsvereinbarungen über den Umgang mit den persönlichen Gegenständen bleiben nach dem Tod bestehen. Werden vereinbarte Fristen und eine angemessene Nachfrist nicht eingehalten, können dem Nachlass nachvollziehbare Räumungs- oder Lagerkosten berechnet werden.
Hilft die 100.000-Euro-Grenze gegen Forderungen des Pflegeheims?
Nein, diese Grenze betrifft den Rückgriff des Sozialamts wegen Elternunterhalts. Gegen berechtigte Nachlassschulden, Mietforderungen oder eine persönlich übernommene Bürgschaft bietet sie keinen Schutz.




