Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und sich dem Rentenalter nähert, steht häufig vor einer wichtigen Entscheidung: Soll die Erwerbsminderungsrente weiterlaufen oder lohnt sich ein vorzeitiger Wechsel in eine Altersrente?
Ein solcher Wechsel kann zwar Vorteile bringen. Sie sollten den Antrag jedoch nicht vorschnell stellen. Denn es gibt dabei einiges zu beachten: das Lebensalter, die Versicherungszeiten, eine mögliche Schwerbehinderung und die konkrete Berechnung der Altersrente.
Für eine vorgezogene Altersrente statt Erwerbsminderungsrente gibt es in konkreten Lebenssituationen gute Argumente. Vier davon stellen wir Ihnen vor.
Wechsel vor der Regelaltersgrenze ist möglich
Betroffene müssen nicht zwingend warten, bis sie ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Erfüllen sie die Voraussetzungen einer vorgezogenen Altersrente, können sie bereits früher wechseln.
In Betracht kommen insbesondere die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Für die Altersrente für langjährig Versicherte sind mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten erforderlich. Sie kann grundsätzlich ab dem 63. Geburtstag bezogen werden, allerdings meist mit dauerhaften Abschlägen. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns werden 0,3 Prozent abgezogen.
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen ebenfalls 35 Versicherungsjahre erreicht sein. Zusätzlich muss zum Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen. Das genaue Mindestalter hängt vom Geburtsjahr ab. Für ab 1964 Geborene ist ein vorzeitiger Bezug ab 62 Jahren mit Abschlägen möglich.
Auch bestimmte beitragsfreie Zeiten spielen bei der 35-jährigen Wartezeit eine Rolle. Deshalb sollten Betroffene nicht allein anhand ihrer tatsächlich gearbeiteten Jahre entscheiden.
Besitzschutz kann die bisherige Rentenhöhe sichern
Eine wichtige Regelung enthält Paragraf 88 SGB VI. Beginnt eine neue Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende einer Erwerbsminderungsrente, müssen der Folgerente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.
Dieser sogenannte Besitzschutz soll verhindern, dass die bereits berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte beim Wechsel verloren gehen.
Der Besitzschutz gilt für die Rente als solche. Der Nettobetrag kann sich trotzdem unterscheiden. Denn dabei geht es auch um Fragen wie steuerliche Veränderungen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeberechnung oder auch Besonderheiten der Rentenberechnung.
Vor dem Antrag sollten Sie daher eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Darin lässt sich erkennen, wie hoch die voraussichtliche Altersrente ausfallen würde.
Beachten Sie unbedingt: Sie können einen bereits gestellten und bewilligten Rentenantrag nicht zurückziehen, wenn Sie im Nachhinein merken, dass die Entscheidung doch nicht richtig war. Denn bei der Rente gilt: Ein einmal bewilligter Antrag lässt sich nicht rückgängig machen (bis auf enge Ausnahmen).
Keine Hinzuverdienstgrenze bei der Altersrente
Die Altersrente bietet im Vergleich zur Erwerbsminderungsrente einen Vorteil. Seit 2023 gibt es keine Grenze des Hinzuverdienstes. Altersrentner dürfen grundsätzlich unbegrenzt zusätzlich zu ihrer Rente verdienen, ohne dass ihre gesetzliche Altersrente allein wegen der Höhe des Arbeitsentgelts gekürzt wird.
Bei Erwerbsminderungsrenten gelten dagegen weiterhin Grenzen. Im Jahr 2026 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro. Die individuelle Grenze kann bei teilweiser Erwerbsminderung höher sein.
Zusätzlich muss die ausgeübte Tätigkeit zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf also nicht allein wegen der Verdienstgrenze davon ausgehen, ohne weitere Folgen umfangreich arbeiten zu können.
Überschreitet er die tägliche Arbeitszeit von weniger als drei Stunden, dann steht die Rente auf dem Spiel. Nach dem Wechsel in eine Altersrente entfallen diese Beschränkungen vollständig.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abgaben auf das Arbeitseinkommen bestehen indessen weiterhin.
Weniger Angst vor medizinischen Überprüfungen
Eine Altersrente gibt Sicherheit, denn sie ist nur an das Lebensalter und die Versichertenzeiten gebunden. Eine Erwerbsminderungsrente erhalten Sie jedoch aufgrund eines eingeschränkten gesundheitlichen Leistungsvermögens.
Besonders bei befristeten Erwerbsminderungsrenten stehen Sie immer wieder vor der Unsicherheit, dass nach der nächsten Prüfung der Deutschen Rentenversicherung der Rentenanspruch erlischt. Ihre Lebensplanung und auch finanzielle Absicherung sind nur provisorisch möglich, solange die Rente nicht unbefristet ist.
Auch einen Job auszuüben ist jedesmal mit der Frage verbunden, ob Umfang Tätigkeit zu dem Leistungsvermögen passen, die Grundlage ihrer bewilligten Rente sind.
Besonders Menschen, die eine EM-Rente wegen psychischer Erkrankungen beziehen, erleben drohende Begutachtungen und ein mögliches Ende des Rentenanspruchs als Dauerbelastung.
Wenn Sie das entsprechende Alter erreicht haben und sich ihr gesundheitlicher Zustand gebessert hat, kann der Wechsel Ihnen Erleichterung verschaffen.
Praxisbeispiel: Hans-Henning aus Rostock
Ein fiktives Beispiel zeigt, wie eine Entscheidung zum Wechsel in eine Altersrente in der Praxis aussehen könnte. Hans-Henning aus Rostock ist 63 Jahre alt und bezieht seit mehreren Jahren eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er leidet unter schwerer Migräne, wiederkehrenden Depressionen und an einer chronischen Darmerkrankung. Sein Grad der Behinderung beträgt 50.
Aus seiner Rentenauskunft ergibt sich außerdem, dass er die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt.
Er möchte künftig wieder einige Stunden arbeiten und rechnet mit einem höheren jährlichen Einkommen. Solange er die Erwerbsminderungsrente erhält, müsste er dabei sowohl die Hinzuverdienstgrenze als auch sein festgestelltes Leistungsvermögen beachten.
Hans-Henning lässt deshalb berechnen, ob er in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln kann. Die Probeberechnung zeigt, dass seine bisherigen persönlichen Entgeltpunkte durch den Besitzschutz erhalten bleiben. Nach dem Wechsel kann er sein Arbeitsentgelt grundsätzlich ohne rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze erzielen.
Vor seinem Antrag prüft er jedoch auch die dauerhaften Abschläge, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche steuerliche Folgen. Erst danach entscheidet er sich für den Wechsel.
Lassen Sie eine Probeberechnung erstellen
Ein Wechsel ist nicht automatisch für jeden Erwerbsminderungsrentner vorteilhaft. Vor dem Antrag sollten Sie klären, welche Altersrente zum gewünschten Zeitpunkt möglich ist, ob die erforderlichen Versicherungszeiten erfüllt sind, und ob dauerhafte Abschläge entstehen.
Weiterhin sollten Sie prüfen, ob der Besitzschutz nach Paragraf 88 SGB VI greift, wie hoch Brutto- und Nettorente nach dem Wechsel ausfallen und welche Folgen es bei Steuer und Sozialversicherung gibt.
Eine aktuelle Rentenauskunft und eine schriftliche Probeberechnung sind eine Basis, um die Entscheidung abzusichern. Bei komplizierten Versicherungsverläufen (und die haben Erwerbsminderungsrentner häufig) sollten Sie sich zusätzlich beraten lassen. Eine unabhängige Beratung durch einen zugelassenen Rentenberater ist ebenso möglich wie durch einen Fachanwalt für Sozialrecht.
FAQ: Von der Erwerbsminderungsrente zur Altersrente
Wird eine Erwerbsminderungsrente automatisch zur Altersrente?
Ja. Ab der Regelaltersgrenze fallen Sie nicht mehr unter Erwerbsfähigkeit, und damit entfällt auch die Erwerbsminderungsrente. Spätestens jetzt folgt auf sie eine Regelaltersrente. Wenn Sie allerdings bereits vorher in eine vorgezogene Altersrente wechseln möchte, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen und die Voraussetzungen erfüllen.
Kann die Altersrente nach dem Wechsel niedriger sein?
Die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte sind grundsätzlich dann geschützt, wenn die neue Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente beginnt. Die tatsächliche Auszahlung kann sich dennoch verändern, sei es durch Abzüge, Steuern oder Beiträge.
Darf ich nach dem Wechsel unbegrenzt arbeiten?
Bei einer Altersrente gibt es keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz: Paragraf 88 SGB VI – Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten.
Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrenten“, Stand 2026.
Deutsche Rentenversicherung: „Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten“, Stand 1. Januar 2026.
Deutsche Rentenversicherung: „Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen seit 1. Januar 2023“.
Deutsche Rentenversicherung: „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“.
Deutsche Rentenversicherung: „Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“.




