Wer nach längerer Krankheit noch nicht wieder vollständig arbeiten kann, nutzt bislang häufig die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell. Ab 2028 soll mit der Teilarbeitsunfähigkeit, oft als Teilkrankschreibung bezeichnet, eine weitere Möglichkeit hinzukommen.
Beide Verfahren ermöglichen eine Rückkehr mit reduziertem Arbeitsumfang. Sie unterscheiden sich jedoch deutlich bei Arbeitsrecht, Bezahlung, Zustimmung des Arbeitgebers und Krankengeld. Der folgende Vergleich betrifft vor allem abhängig Beschäftigte.
Inhaltsverzeichnis
Gesetz soll am 1. Januar 2028 in Kraft treten
Der Bundestag verabschiedete das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026. Der Bundesrat beschloss am selben Tag, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.
Stand 17. Juli 2026 war das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und damit noch nicht in Kraft. Nach Artikel 8 Absatz 3 des beschlossenen Gesetzestextes sollen die Vorschriften zur Teilarbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Der Gesetzesbeschluss enthält den neuen § 44c SGB V. Der Anspruch auf teilweises Krankengeld soll in § 44 Absatz 1a SGB V geregelt werden, die Berechnung in § 47 Absatz 1a SGB V.
So funktioniert das Hamburger Modell
Beim Hamburger Modell bleiben Beschäftigte vollständig arbeitsunfähig. Die Tätigkeit im Betrieb gilt als medizinisch begleiteter Arbeitsversuch und nicht als gewöhnliche Erfüllung des Arbeitsvertrags.
Ein ärztlicher Wiedereingliederungsplan legt fest, mit wie vielen Stunden begonnen wird. Arbeitszeit und Belastung können schrittweise erhöht, reduziert oder bei gesundheitlichen Problemen wieder ausgesetzt werden.
Während der Wiedereingliederung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Je nach Ausgangslage erhalten Versicherte Krankengeld oder Übergangsgeld. Die rechtlichen Grundlagen stehen in § 74 SGB V und § 44 SGB IX.
So soll die Teilkrankschreibung ab 2028 funktionieren
Eine Ärztin oder ein Arzt kann mit Einwilligung der versicherten Person eine Teilarbeitsunfähigkeit feststellen. Voraussetzung ist, dass nach ärztlicher Einschätzung aufgrund von Art, Schwere oder voraussichtlicher Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.
Vorgesehen sind die Stufen 25, 50 und 75 Prozent. Die Prozentzahl bezeichnet den Anteil der Arbeitsunfähigkeit und nicht den Anteil der noch möglichen Arbeit.
Wichtig ist: Bei 25 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit werden grundsätzlich noch 75 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit geleistet. Bei 75 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit verbleiben entsprechend 25 Prozent Arbeitszeit.
Bei einer regelmäßigen 40-Stunden-Woche führen 50 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit damit grundsätzlich zu einer Arbeitszeit von 20 Stunden.
Der Arbeitgeber muss zustimmen
Die ärztliche Feststellung allein führt noch nicht zur Teilarbeit. Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber mitteilen, in welchem Umfang und für welchen ärztlich bescheinigten Zeitraum sie teilweise arbeiten möchten.
Der Arbeitgeber hat nach Zugang dieser Anzeige sieben Kalendertage Zeit, mitzuteilen, ob er der Teilarbeit im angezeigten Umfang zustimmt. Lehnt er ab oder antwortet er nicht rechtzeitig, wird die Teilarbeitsunfähigkeit für den gesamten bescheinigten Zeitraum wie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt.
Stimmt der Arbeitgeber zu, muss er den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Textform mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt weiterhin vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Aus § 44c SGB V entsteht kein Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes. Die Vorschrift enthält außerdem keine ausdrückliche Pflicht des Arbeitgebers, eine Ablehnung zu begründen. Andere arbeits- oder schwerbehindertenrechtliche Pflichten können im Einzelfall dennoch eine Rolle spielen.
Teilarbeit ist reguläre Arbeitsleistung
Während der Teilarbeitsunfähigkeit erfüllen Beschäftigte ihre arbeitsvertraglichen Pflichten im vereinbarten Umfang. Für die geleistete Arbeitszeit muss der Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt zahlen.
Damit unterscheidet sich die Teilkrankschreibung deutlich vom Hamburger Modell. Dort dient die Tätigkeit lediglich der schrittweisen Erprobung der Belastbarkeit.
Beschäftigte können die Teilarbeitsunfähigkeit vorzeitig beenden, wenn sie die Arbeit nicht mehr oder nicht im vereinbarten Umfang leisten können. Sie müssen dies dem Arbeitgeber in Textform mitteilen. Der Arbeitgeber kann seinerseits seine Zustimmung zur Teilarbeit in Textform zurücknehmen. Ab der Beendigung gilt für den restlichen Bescheinigungszeitraum wieder vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Bezahlung und Krankengeld
Solange der Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch nicht ausgeschöpft ist, zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeit und anteilige Entgeltfortzahlung für den krankheitsbedingten Ausfall.
Der Sechs-Wochen-Zeitraum beginnt durch die Teilkrankschreibung nicht neu und verlängert sich auch nicht. Ist der Anspruch bereits ausgeschöpft, erhalten Beschäftigte anteiliges Arbeitsentgelt und von der Krankenkasse teilweises Krankengeld.
Beim Hamburger Modell wird dagegen grundsätzlich kein Arbeitsentgelt gezahlt. Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Versicherte weiterhin Krankengeld oder Übergangsgeld.
Hamburger Modell und Teilkrankschreibung im Vergleich
| Hamburger Modell | Teilkrankschreibung ab 2028 |
|---|---|
| Rechtsstatus: Die beschäftigte Person bleibt vollständig arbeitsunfähig. Die Tätigkeit gilt als medizinisch begleiteter Arbeitsversuch. | Rechtsstatus: Die beschäftigte Person ist zu 25, 50 oder 75 Prozent arbeitsunfähig und arbeitet im übrigen Umfang regulär. |
| Arbeitsumfang: Ein individueller ärztlicher Stufenplan legt Arbeitszeit und Belastung fest. | Arbeitsumfang: Das Gesetz sieht feste Stufen von 25, 50 und 75 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit vor. |
| Arbeitspflicht: Die Tätigkeit ist keine gewöhnliche Erfüllung des Arbeitsvertrags. | Arbeitspflicht: Im vereinbarten Umfang wird reguläre und vergütungspflichtige Arbeit geleistet. |
| Zustimmung: Beschäftigte und Arbeitgeber müssen grundsätzlich zustimmen. Für schwerbehinderte Menschen können weitergehende Rechte bestehen. | Zustimmung: Der Arbeitgeber muss der Teilarbeit zustimmen, ist dazu nach § 44c SGB V aber grundsätzlich nicht verpflichtet. Ohne rechtzeitige Zustimmung bleibt es bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit. |
| Bezahlung: In der Regel wird Krankengeld oder Übergangsgeld gezahlt. Arbeitsentgelt gibt es grundsätzlich nicht. | Bezahlung: Nach Ende der Entgeltfortzahlung gibt es anteiliges Arbeitsentgelt und teilweises Krankengeld. |
| Anpassung: Arbeitszeit und Belastung können flexibel verändert werden. | Anpassung: Die gesetzlichen Prozentstufen lassen weniger Spielraum. |
| Abbruch: Die Wiedereingliederung kann bei gesundheitlichen oder betrieblichen Problemen beendet werden. | Abbruch: Beschäftigte können beenden, wenn sie die vereinbarte Arbeit nicht mehr leisten können. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung zurücknehmen. |
| Krankengeldfrist: Die Zeiten werden vollständig auf die Höchstdauer angerechnet. | Krankengeldfrist: Nach dem beschlossenen Wortlaut spricht vieles dafür, dass auch Wochen mit teilweisem Krankengeld vollständig angerechnet werden. |
| Geeignet für: Das Verfahren eignet sich besonders bei schwankender Belastbarkeit und einer schrittweisen Rückkehr. | Geeignet für: Das Verfahren kann passen, wenn ein bestimmter Arbeitsumfang stabil erbracht werden kann. |
Die 78-Wochen-Grenze bleibt wichtig
Krankengeld wird wegen derselben Erkrankung grundsätzlich höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch wegen der Entgeltfortzahlung ruht, werden nach § 48 SGB V bei dieser Höchstdauer berücksichtigt.
Der beschlossene Gesetzestext enthält keine Regelung, nach der sich die Bezugsdauer durch teilweises Krankengeld anteilig verlängert. Deshalb spricht vieles dafür, dass eine Woche mit 50 Prozent Krankengeld ebenso als volle Krankengeldwoche zählt wie eine Woche mit ungekürztem Krankengeld.
Wer noch zwölf Wochen Krankengeldanspruch hat und acht Wochen teilweises Krankengeld bezieht, hätte nach dieser Auslegung anschließend nur noch vier Wochen Anspruch. Das gilt auch dann, wenn während der acht Wochen nur ein Teil des regulären Krankengeldes gezahlt wurde.
Da es zu der neuen Regelung noch keine Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung gibt, sollten Versicherte die Berechnung vor ihrer Einwilligung schriftlich mit ihrer Krankenkasse klären.
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Schwerbehinderte Beschäftigte können stärkere Rechte haben
Beim Hamburger Modell kann für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte ein Anspruch auf Mitwirkung des Arbeitgebers bestehen. Grundlage ist § 164 Absatz 4 SGB IX.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, eine schwerbehinderte Person entsprechend einem ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen.
Das BAG-Urteil vom 16. Mai 2019, Az. 8 AZR 530/17, zeigt jedoch auch die Grenzen dieses Anspruchs. Im entschiedenen Fall durfte der Arbeitgeber die Wiedereingliederung wegen begründeter Zweifel an der medizinischen Eignung des Plans ablehnen.
Für die Teilkrankschreibung enthält § 44c SGB V keinen eigenen Anspruch auf Anpassung des Arbeitsplatzes. Ob und in welchem Umfang daneben Ansprüche aus dem Schwerbehindertenrecht eingreifen, wird die zukünftige Rechtsanwendung klären müssen.
Welches Verfahren eignet sich besser?
Einen gesetzlichen Vorrang der Teilkrankschreibung gibt es nicht. Das Hamburger Modell soll auch nach Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit bestehen bleiben.
Das Hamburger Modell eignet sich eher, wenn die Belastbarkeit noch schwankt und schrittweise erprobt werden muss. Die Teilkrankschreibung kann sinnvoll sein, wenn ein bestimmter Arbeitsumfang über längere Zeit verlässlich geleistet werden kann.
Vor einer Entscheidung sollten Beschäftigte bei ihrer Krankenkasse klären, wie viele Krankengeldwochen bereits verbraucht sind. Arbeitszeit, Aufgaben, Pausen, Beginn und mögliche gesundheitliche Einschränkungen sollten ebenfalls schriftlich festgehalten werden.
G-BA muss medizinische Einzelheiten regeln
Viele praktische Fragen sind noch offen. Der Gemeinsame Bundesausschuss muss die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie an die neue Teilarbeitsunfähigkeit anpassen. Nach § 44c Absatz 6 SGB V soll dies bis zum ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats geschehen.
Erst danach wird genauer feststehen, nach welchen medizinischen Kriterien die Prozentstufen bestimmt werden. Für das elektronische Abruf- und Rückmeldeverfahren des Arbeitgebers nennt der beschlossene § 109 SGB IV den 1. Juli 2028.
Vor der praktischen Nutzung sollten Beschäftigte deshalb prüfen, ob das Gesetz verkündet, die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie angepasst und das erforderliche Verfahren bei Arztpraxis, Arbeitgeber und Krankenkasse eingerichtet wurde.
Praxisbeispiel
Eine Verkäuferin arbeitet regulär 40 Stunden pro Woche und ist wegen einer psychischen Erkrankung bereits seit mehreren Monaten arbeitsunfähig. Ihre Ärztin hält ab Februar 2028 eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche für vertretbar.
Mit Einwilligung der Verkäuferin stellt die Ärztin eine Teilarbeitsunfähigkeit von 50 Prozent fest. Der Arbeitgeber stimmt innerhalb der Sieben-Tage-Frist zu und teilt den Beginn der Arbeitsaufnahme in Textform mit.
Da die sechswöchige Entgeltfortzahlung bereits beendet ist, erhält die Verkäuferin Arbeitsentgelt für 20 Stunden. Für den krankheitsbedingten Ausfall zahlt die Krankenkasse teilweises Krankengeld.
Dauert die Teilkrankschreibung acht Wochen, dürften diese acht Wochen vollständig auf die verbleibende Krankengeldzeit angerechnet werden. Beim Hamburger Modell würde die Verkäuferin dagegen vollständig arbeitsunfähig bleiben und bei fortbestehendem Anspruch grundsätzlich weiter ungekürztes Krankengeld erhalten.
Häufige Fragen zur Teilkrankschreibung und zum Hamburger Modell
Gilt die Teilkrankschreibung bereits?
Nein. Nach dem beschlossenen Gesetzestext sollen die maßgeblichen Vorschriften am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Zuvor muss das Gesetz noch ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Kann der Arbeitgeber eine Teilkrankschreibung anordnen?
Nein. Die Ärztin oder der Arzt darf sie nur mit Einwilligung der versicherten Person feststellen.
Muss der Arbeitgeber zustimmen?
Ja, damit die Beschäftigung im Rahmen der Teilarbeitsunfähigkeit aufgenommen werden kann. Der Arbeitgeber ist nach § 44c SGB V aber grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht antwortet?
Er hat nach Zugang der Anzeige sieben Kalendertage Zeit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zustimmung, wird die Teilarbeitsunfähigkeit für den bescheinigten Zeitraum wie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt.
Bedeuten 25 Prozent Teilkrankschreibung nur 25 Prozent Arbeit?
Nein. Bei 25 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit werden grundsätzlich noch 75 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit geleistet.
Beginnt die Entgeltfortzahlung durch die Teilkrankschreibung neu?
Nein. Der bestehende Sechs-Wochen-Zeitraum wird weder verlängert noch neu gestartet.
Verlängert teilweises Krankengeld die 78-Wochen-Frist?
Eine anteilige Verlängerung sieht der beschlossene Gesetzestext nicht vor. Deshalb dürften auch Wochen mit teilweisem Krankengeld vollständig angerechnet werden. Betroffene sollten sich die Berechnung von ihrer Krankenkasse bestätigen lassen.
Bleibt das Hamburger Modell bestehen?
Ja. Beide Verfahren sollen nebeneinander angewendet werden können.
Welches Verfahren ist für Beschäftigte besser?
Das hängt vom Gesundheitszustand, der Belastbarkeit, der finanziellen Situation und dem verbleibenden Krankengeldanspruch ab. Bei schwankender Leistungsfähigkeit bietet das Hamburger Modell meist mehr Flexibilität.
Kann die Teilkrankschreibung vorzeitig beendet werden?
Ja. Beschäftigte können sie in Textform beenden, wenn sie die Arbeit nicht mehr oder nicht im vereinbarten Umfang leisten können. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung ebenfalls in Textform zurücknehmen. Anschließend gilt wieder vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Worauf Betroffene achten sollten
Den verbleibenden Krankengeldanspruch schriftlich bei der Krankenkasse erfragen.
Arbeitszeit, Aufgaben, Pausen und den genauen Beginn der Teilarbeit dokumentieren.
Vor der Einwilligung klären, wie die Krankenkasse Wochen mit teilweisem Krankengeld auf die Höchstdauer anrechnet.
Prüfen, ob das Gesetz verkündet und die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie aktualisiert wurde.
Erst wenn die endgültigen Vorgaben vorliegen, lässt sich zuverlässig beurteilen, ob die Teilkrankschreibung im konkreten Fall die bessere Lösung ist.




