Von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente: Wann der Wechsel möglich ist
Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, fragt sich häufig, wann der Übergang in eine Altersrente erfolgen kann. Besonders wichtig ist dabei die Frage, ob eine vorgezogene Altersrente möglich ist und ob sich durch den Wechsel die monatliche Rentenzahlung verringert.
Eine Erwerbsminderungsrente ermöglicht jedoch keinen früheren Renteneintritt allein wegen der Erkrankung. Der frühestmögliche Beginn einer Altersrente richtet sich weiterhin nach dem Geburtsjahr, den erreichten Versicherungszeiten und einer möglicherweise anerkannten Schwerbehinderung.
Beim Wechsel schützt das Rentenrecht die bisher erworbenen persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Schutz kann verhindern, dass die anschließende Altersrente allein wegen des Wechsels deutlich niedriger ausfällt.
Was eine Erwerbsminderungsrente voraussetzt
Eine volle Erwerbsminderungsrente kommt grundsätzlich in Betracht, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen.
Dabei wird nicht nur geprüft, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann. Entscheidend ist grundsätzlich das Leistungsvermögen in sämtlichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gibt es eine besondere Vertrauensschutzregelung zur Berufsunfähigkeit.
Die Erwerbsminderungsrente wird nur bis zum Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze gezahlt. Danach schließt sich grundsätzlich eine Regelaltersrente an.
Viele Erwerbsminderungsrenten werden zunächst befristet
Renten wegen Erwerbsminderung werden häufig zunächst nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Eine einzelne Befristung darf regelmäßig höchstens drei Jahre dauern und kann anschließend verlängert werden.
Vor dem Ende der Bewilligung müssen Betroffene rechtzeitig einen Weiterzahlungsantrag stellen. Die Rentenversicherung prüft dann erneut, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Nach einer Gesamtdauer der Befristungen von neun Jahren wird bei einer allein aus medizinischen Gründen gewährten Erwerbsminderungsrente grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist. In solchen Fällen wird die Rente normalerweise auf Dauer geleistet.
Eine Ausnahme kann bei sogenannten Arbeitsmarktrenten bestehen. Beruht die volle Erwerbsminderungsrente auch darauf, dass für einen medizinisch teilweise erwerbsgeminderten Menschen kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist, kann die Befristung weiterhin verlängert werden.
Die Erwerbsminderungsrente führt nicht automatisch früher in die Altersrente
Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente senkt nicht das gesetzliche Eintrittsalter für eine Altersrente. Wer beispielsweise 1964 oder später geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze grundsätzlich mit 67 Jahren.
Ein früherer Wechsel ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt werden. In Betracht kommen vor allem die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente ersetzen dabei weder fehlende Versicherungsjahre noch eine fehlende Schwerbehinderteneigenschaft. Jede Altersrente hat eigene Zugangsvoraussetzungen.
Diese Möglichkeiten für einen früheren Wechsel gibt es
| Rentenart | Voraussetzungen und möglicher Beginn |
|---|---|
| Regelaltersrente | Erforderlich sind mindestens fünf Versicherungsjahre. Für 1964 oder später Geborene liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. |
| Altersrente für langjährig Versicherte | Erforderlich sind 35 Versicherungsjahre. Die Rente kann ab 63 Jahren beginnen, allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat. |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte | Erforderlich sind 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Für 1964 oder später Geborene ist ein abschlagsfreier Beginn mit 65 Jahren möglich. |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen | Erforderlich sind ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre. Für 1964 oder später Geborene ist die Rente mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen möglich. |
Die Altersrente für langjährig Versicherte kann bereits ab dem 63. Geburtstag bezogen werden. Bei einem Jahrgang ab 1964 und einem Rentenbeginn genau mit 63 Jahren ergibt sich wegen der um 48 Monate vorgezogenen Rente ein Abschlag von 14,4 Prozent.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird dagegen immer ohne Abschläge gezahlt. Sie kann nicht noch weiter vorgezogen werden, auch nicht gegen einen zusätzlichen Abschlag.
Früherer Wechsel bei anerkannter Schwerbehinderung
Für viele Erwerbsminderungsrentner ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen von besonderem Interesse. Sie setzt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren voraus.
Die Schwerbehinderung muss zum Beginn der Altersrente festgestellt sein. Es genügt nicht, dass ein Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des Grades der Behinderung gestellt wurde.
Für Versicherte des Jahrgangs 1964 oder jünger beginnt die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren. Ein vorzeitiger Beginn ist ab 62 Jahren möglich, wobei der Abschlag höchstens 10,8 Prozent beträgt.
Fällt die Schwerbehinderung nach dem Rentenbeginn weg, gefährdet dies den bereits entstandenen Anspruch nicht.
Der Wechsel in eine vorgezogene Altersrente muss beantragt werden
Wer bis zur persönlichen Regelaltersgrenze Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält anschließend grundsätzlich eine Regelaltersrente. Die Rentenversicherung leitet dieses Verfahren von Amts wegen ein, fordert aber üblicherweise noch Angaben und Unterlagen an.
Anders ist es bei einer vorgezogenen Altersrente. Möchte ein Erwerbsminderungsrentner beispielsweise in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln, muss er selbst einen entsprechenden Antrag stellen.
Der Antrag sollte ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn eingereicht werden. Bei offenen Fragen zu den Versicherungszeiten, zum Grad der Behinderung oder zur Rentenhöhe empfiehlt sich ein früherer Beratungstermin.
Ein Wechsel in eine Altersrente ist grundsätzlich endgültig. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente kann später normalerweise nicht wieder in die Erwerbsminderungsrente zurückgekehrt werden.
Die 24-Monats-Regel schützt die bisherigen Entgeltpunkte
Besonders wichtig ist der Besitzschutz nach Paragraf 88 SGB VI. Beginnt eine neue Versichertenrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende einer Erwerbsminderungsrente, werden mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt.
Bei einem unmittelbaren Übergang von der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente ist diese zeitliche Voraussetzung erfüllt. Der Schutz greift unabhängig davon, ob zuvor eine befristete oder unbefristete Erwerbsminderungsrente gezahlt wurde.
Rechtlich geschützt werden nicht unmittelbar der bisherige Nettozahlbetrag, sondern die persönlichen Entgeltpunkte. Abweichungen beim ausgezahlten Betrag können beispielsweise durch veränderte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder durch andere Anrechnungen entstehen.
In der Praxis führt der Besitzschutz jedoch meistens dazu, dass die neue Bruttoaltersrente nicht hinter der bisherigen Bruttoerwerbsminderungsrente zurückbleibt. Auch spätere Rentenanpassungen werden auf Grundlage der geschützten Entgeltpunkte vorgenommen.
Warum die Erwerbsminderungsrente häufig höher als die errechnete Altersrente ist
Eine Erwerbsminderungsrente wird nicht ausschließlich aus den bis zum Eintritt der Erkrankung tatsächlich erworbenen Rentenansprüchen berechnet. Hinzu kommt die sogenannte Zurechnungszeit.
Durch diese Berechnung werden Versicherte so behandelt, als hätten sie über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Als Grundlage dient vereinfacht der bisherige durchschnittliche Versicherungsverlauf.
Diese Zurechnungszeit kann dazu führen, dass die Erwerbsminderungsrente höher ausfällt als eine Altersrente, die nur aus den bis zur Erkrankung tatsächlich erreichten Versicherungszeiten berechnet würde. Der Besitzschutz verhindert, dass dieser Vorteil beim zeitnahen Wechsel vollständig verloren geht.
Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente verschwinden nicht
Auch Erwerbsminderungsrenten können mit Abschlägen belastet sein. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat und ist auf höchstens 10,8 Prozent begrenzt.
Diese Kürzung entfällt beim späteren Wechsel in die Altersrente grundsätzlich nicht. Der bisherige Zugangsfaktor wird für die bereits berücksichtigten Entgeltpunkte regelmäßig in die Folgerente übernommen.
Der Besitzschutz sorgt deshalb nicht dafür, dass frühere Kürzungen rückgängig gemacht werden. Er schützt vielmehr die bereits unter Berücksichtigung des Abschlags erreichten persönlichen Entgeltpunkte.
Entstehen beim Wechsel zusätzliche Abschläge?
Wer aus einer Erwerbsminderungsrente in eine vorgezogene Altersrente wechselt, erfüllt möglicherweise die Voraussetzungen einer Altersrente, die normalerweise eigene Abschläge auslösen würde. Das betrifft etwa die Altersrente für langjährig Versicherte oder eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Wegen des Besitzschutzes wird jedoch geprüft, ob die neu berechneten persönlichen Entgeltpunkte niedriger sind als die geschützten Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente. Sind die bisherigen Entgeltpunkte höher, werden diese für die Folgerente verwendet.
Dadurch können die rechnerischen Abschläge der neuen Altersrente im Ergebnis ohne zusätzliche Auswirkung bleiben. Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Abschläge gelöscht werden, denn die bereits in der Erwerbsminderungsrente enthaltenen Kürzungen bleiben bestehen.
Wann sich ein früher Wechsel dennoch lohnen kann
Ein früher Wechsel kann mehr Planungssicherheit bringen. Bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente entfällt nach dem Wechsel das Risiko, dass eine weitere Verlängerung wegen einer geänderten medizinischen Beurteilung abgelehnt wird.
Auch die Regeln zum Hinzuverdienst unterscheiden sich. Bei einer Altersrente gibt es grundsätzlich keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mehr, während bei einer Erwerbsminderungsrente sowohl die Einkommensgrenze als auch das festgestellte tägliche Leistungsvermögen beachtet werden müssen.
Wer wieder mehr arbeiten möchte, kann daher von einem Wechsel profitieren. Vorher sollte jedoch geprüft werden, ob die gewünschte Altersrente tatsächlich beansprucht werden kann und ob andere Sozialleistungen, Betriebsrenten oder private Versicherungen betroffen sind.
Wann ein Abwarten sinnvoll sein kann
Ein Wechsel muss nicht allein deshalb erfolgen, weil erstmals eine vorgezogene Altersrente möglich wäre. Wer nicht arbeiten möchte und eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bezieht, kann diese grundsätzlich bis zur Regelaltersgrenze weiterbeziehen.
Auch bei einer befristeten Rente kann ein Weiterzahlungsantrag sinnvoll sein, wenn der frühestmögliche Beginn der Altersrente noch nicht erreicht ist. Dabei sollten Betroffene den Antrag auf Weiterzahlung mehrere Monate vor dem Ende der Bewilligung stellen.
Vor einer Entscheidung sollte eine schriftliche Probeberechnung der Altersrente angefordert werden. Nur dadurch lässt sich erkennen, welche persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden und wie hoch der voraussichtliche Zahlbetrag ausfällt.
Auf eine lückenlose Zahlung achten
Der gewünschte Beginn der Altersrente sollte so gewählt werden, dass keine unnötige Zahlungslücke entsteht. Läuft die Erwerbsminderungsrente beispielsweise am Ende eines Monats aus, sollte die Altersrente möglichst am ersten Tag des folgenden Monats beginnen.
Eine längere Lücke kann nicht nur finanzielle Schwierigkeiten verursachen. Überschreitet der Beginn der Folgerente die gesetzliche Frist von 24 Kalendermonaten, kann der Besitzschutz der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte entfallen.
Ein nahtloser Übergang ist deshalb in den meisten Fällen die sicherste Lösung. Vor der Antragstellung sollten der Rentenbeginn, die Versicherungszeiten und der aktuelle Status einer Schwerbehinderung schriftlich bestätigt werden.
Praxisbeispiel: Wechsel in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Martin S. ist 1964 geboren und erhält seit mehreren Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente von monatlich 1.420 Euro brutto. In seiner Erwerbsminderungsrente ist bereits ein Abschlag von 10,8 Prozent enthalten.
Er verfügt über 38 Versicherungsjahre und hat einen festgestellten Grad der Behinderung von 50. Damit kann er ab seinem 62. Geburtstag eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen.
Die reguläre Berechnung dieser Altersrente würde wegen des frühen Beginns ebenfalls einen Abschlag von 10,8 Prozent vorsehen. Da die Altersrente unmittelbar an die Erwerbsminderungsrente anschließt, prüft die Rentenversicherung jedoch den Besitzschutz der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte.
Sind die geschützten Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente höher, werden sie der Altersrente zugrunde gelegt. Die bereits in der Erwerbsminderungsrente enthaltene Kürzung bleibt bestehen, Martin muss wegen des Wechsels aber normalerweise keine weitere Verringerung seiner bisherigen Rentengrundlage hinnehmen.
Fragen und Antworten zum Wechsel in die Altersrente
1. Komme ich durch eine Erwerbsminderungsrente früher in die Altersrente?
Nein. Eine Erwerbsminderungsrente verändert weder das gesetzliche Rentenalter noch die Voraussetzungen einer vorgezogenen Altersrente. Ein früherer Wechsel ist nur möglich, wenn beispielsweise 35 oder 45 Versicherungsjahre beziehungsweise die Bedingungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt sind.
2. Wird meine Erwerbsminderungsrente automatisch zur Altersrente?
Beim Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze schließt sich grundsätzlich eine Regelaltersrente an. Die Rentenversicherung leitet das Verfahren ein und fordert gegebenenfalls noch Angaben an. Eine vorgezogene Altersrente muss dagegen selbst beantragt werden.
3. Kann meine Altersrente nach dem Wechsel niedriger sein?
Bei einem unmittelbaren oder spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten erfolgenden Wechsel werden mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte geschützt. Deshalb fällt die Bruttoaltersrente in der Regel nicht niedriger aus. Beim Nettozahlbetrag können sich durch Beiträge oder Anrechnungen dennoch Unterschiede ergeben.
4. Werden Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente mit 67 Jahren gelöscht?
Nein. Ein in der Erwerbsminderungsrente enthaltener Abschlag bleibt grundsätzlich auch in der folgenden Altersrente bestehen. Weder der Wechsel noch das spätere Erreichen der Regelaltersgrenze beseitigen diese Kürzung.
5. Kann ich mit einer Schwerbehinderung besonders früh wechseln?
Ja, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Für 1964 oder später Geborene ist ein Beginn ab 62 Jahren mit Abschlägen oder ab 65 Jahren ohne Abschläge möglich.
6. Sollte ich vor dem Wechsel eine Berechnung anfordern?
Eine schriftliche Probeberechnung ist dringend zu empfehlen. Sie zeigt, welche Altersrente möglich ist, welche Entgeltpunkte geschützt werden und mit welchem Bruttozahlbetrag gerechnet werden kann. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob der Wechsel Auswirkungen auf weitere Leistungen oder Versicherungsverträge hat.




