Bürgergeld-Streit: Gericht hält 500 Euro Ordnungsgeld für überzogen

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Eine Leistungsbezieherin sollte 500 Euro Ordnungsgeld zahlen, weil sie beim Sozialgericht nicht erschien. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hielt das für zu viel und reduzierte den Betrag auf 150 Euro.

Der Fall zeigt, dass jemand, der Grundsicherung bezieht, die Höhe eines Ordnungsgeldes nicht einfach hinnehmen muss. Die Richter am Landessozialgericht stellten nämlich klar, dass die wirtschaftliche Lage in die Berechnung einfließen muss.

Ein versäumter Gerichtstermin kann teuer werden.

Wer Grundsicherung bezieht und gegen einen Jobcenter-Bescheid klagt, riskiert bei einem versäumten Gerichtstermin ein Ordnungsgeld. Das kann von verkraftbaren fünf Euro bis zu schmerzhaften 1.000 Euro reichen.

Ist es aber noch in einem vertretbaren Rahmen jemand zur Zahlung von 1.000 oder 500 Euro zu verpflichten, der von 563 Euro im Monat seinen Lebensunterhalt bestreiten muss?

Das LSG NRW verneinte diese Frage. Ein angemessenes Ordnungsgeld liegt, den Richtern zufolge, bei Menschen, die von Grundsicherung leben, regelmäßig zwischen 100 und 200 Euro.

Was im Verfahren passiert war

Das Jobcenter hatte den Antrag der Betroffenen auf Grundsicherungsgeld  mit einem Versagensbescheid abgelehnt (eine Ablehnung, weil die Behörde fehlende Unterlagen oder Mitwirkung geltend macht). Dagegen klagte sie beim Sozialgericht Gelsenkirchen, als Vertreterin einer Bedarfsgemeinschaft, zu der auch ein rechtlich betreuter Mitkläger gehörte.

Das Gericht ordnete ihr persönliches Erscheinen zu einem einem Vortermin an, bei dem offene Fragen mit den Beteiligten geklärt werden. Sie kam nicht.

Das Sozialgericht verhängte deshalb 500 Euro Ordnungsgeld. Die Klägerin legte Beschwerde beim LSG NRW ein. Sie argumentierte, ihr persönliches Erscheinen sei gar nicht nötig gewesen, der Betreuer des Mitklägers hätte sich um die Sache gekümmert.

Außerdem habe eine Sprachbarriere ihr Erscheinen erschwert. Das LSG NRW ließ beide Argumente nicht gelten, reduzierte das Ordnungsgeld aber trotzdem.

Warum die Entschuldigungen nicht zogen

Das Sozialgericht darf das persönliche Erscheinen nach § 111 Abs. 1 SGG anordnen, ohne diese Entscheidung zu begründen. Es handelt sich um eine prozessleitende Verfügung, unanfechtbar und ohne Pflicht zur Erläuterung. Ob das persönliche Erscheinen aus Sicht der Betroffenen sinnvoll ist, spielt rechtlich keine Rolle.

Ein Vertreter ersetzt die eigene Anwesenheit nur dann, wenn das Gericht einer Vertretung ausdrücklich zugestimmt hat. Einfach wegbleiben und darauf vertrauen, dass jemand anderes die Sache regelt, gilt als unentschuldigtes Fernbleiben.

Auch die Sprachbarriere überzeugte das LSG NRW nicht: Betroffene können rechtzeitig beim Gericht einen Dolmetscher beantragen. Diese Möglichkeit hatte die Klägerin nicht genutzt.

Warum das Ordnungsgeld trotzdem überzogen war

Ob ein Ordnungsgeld verhängt wird und wie hoch es ausfällt, liegt im Ermessen des Gerichts. Bei der Abwägung fließen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ein.

In einem Grundsicherungsverfahren sind diese Verhältnisse von vornherein bekannt: Es geht um Menschen, die staatliche Grundleistungen beziehen.

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Zwei Punkte bewogen das LSG NRW zur Reduktion. Erstens handelte es sich um einen erstmaligen Verstoß gegen die Erscheinungspflicht. Zweitens betraf das zugrundeliegende Verfahren nur einen einfachen Versagensbescheid im SGB-II-Bereich.

Der Senat verwies auf seine eigene Rechtsprechung, wonach ein angemessenes Ordnungsgeld in vergleichbaren Grundsicherungsverfahren regelmäßig zwischen 100 und 200 Euro liegt. 500 Euro sprengen diesen Rahmen. Das LSG setzte 150 Euro fest.

Was der Teilerfolg kostet

Die Hoffnung der Klägerin erfüllte sich nicht. Sie hatte gefordert, dass Ordnungsgeld vollständig wegfalle. Die Richter erklärten: Der Aufwand für Vorbereitung und Durchführung des Termins sei durch ihr Nichterscheinen bereits entstanden.

Trotz des Teilerfolgs im Beschwerdeverfahren erhielt die Klägerin keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten. Den Anlass für das Beschwerdeverfahren hatte sie, so die Richter, durch ihr eigenes Fernbleiben selbst geschaffen.

Was bei einer Gerichtsladung konkret zu tun ist

Eine Ladung mit Anordnung des persönlichen Erscheinens ist keine Bitte, sondern eine bindende Pflicht mit messbaren Konsequenzen. 150 Euro sind Geld, das Betroffenen fehlt. Das lässt sich durch rechtzeitiges Handeln vermeiden.

Wenn Sie verhindert sind, sollten Sie das Gericht so früh wie möglich schriftlich informieren, und das mit Nachweis. Einen Antrag auf Terminverlegung muss das Gericht ausdrücklich bewilligen, bevor das Fernbleiben zulässig ist.

Bei Sprachschwierigkeiten können Sie rechtzeitig beim Gericht einen Dolmetscher beantragen. Sollen Sie Ordnungsgeld bezahlen, können Sie  Beschwerde einlegen (§§ 172, 173 SGG). Ob diese Erfolg hat, hängt davon ab, ob das Gericht ihre wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen berücksichtigt hat.  Häufige Fragen zum Ordnungsgeld im Sozialgericht

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen, ohne mich vorher zu warnen?

Nein. Die Ladung muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben ein Ordnungsgeld droht. Fehlt dieser Hinweis, ist die Verhängung rechtswidrig. Den Hinweis bei Erhalt der Ladung prüfen.

Was passiert, wenn ich das Ordnungsgeld nicht zahlen kann?

Sozialgerichte können als Ersatz Ordnungshaft anordnen, wenn das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. Das ist in der Praxis selten, aber gesetzlich vorgesehen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit frühzeitig mit dem Gericht Kontakt aufnehmen oder Beschwerde einlegen.

Muss ich bei der Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld einen Anwalt nehmen?

Im sozialgerichtlichen Verfahren besteht kein Anwaltszwang. Die Beschwerde kann selbst eingelegt werden. Beratung bieten VdK und SoVD kostenfrei an. Bei sehr niedrigem Einkommen kann Prozesskostenhilfe beim Gericht beantragt werden.

Quellen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 22.06.2026, Az. L 5 AS 130/26 B (Volltext noch nicht in Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht)

Sozialgerichtsgesetz (SGG): § 111 Abs. 1 — Persönliches Erscheinen; §§ 172, 173 — Beschwerde

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB): Art. 6 Abs. 1 — Ordnungsgeld-Rahmen 5 bis 1.000 Euro