Schwerbehinderung: Dieser Nachweis fällt seit 2026 weg

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Menschen mit Behinderung müssen neue  Feststellungen ihres GdB künftig nicht mehr selbst beim Finanzamt nachweisen. Seit Jahresbeginn 2026 können die zuständigen Versorgungsämter die entsprechenden Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Weniger Nachweise bei der Steuererklärung

Wer den Behinderten-Pauschbetrag in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen wollte, musste dem Finanzamt bislang häufig einen Feststellungsbescheid oder einen Schwerbehindertenausweis vorlegen. Das geschah entweder in Papierform oder durch die Übermittlung eines eingescannten Dokuments.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für neue und geänderte Feststellungen ein vereinfachtes Verfahren. Stellt das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung neu fest oder ändert eine bestehende Feststellung, können die Daten unmittelbar und digital an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Ziel ist es, den Pauschbetrag schneller und unbürokratischer zu berücksichtigen.

Betroffene müssen die entsprechenden Angaben allerdings weiterhin in ihrer Steuererklärung eintragen.

Ältere Bescheide und Ausweise bleiben gültig

Schwerbehindertenausweise und Feststellungsbescheide, die vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurden, verlieren durch die Umstellung nicht ihre Gültigkeit: solange sich der GdB oder die zuerkannten Merkzeichen nicht ändern.

Die elektronische Übermittlung spielt also eine Rolle, wenn die Behörde den GdB erstmals feststellt, oder nachträglich erhöht / absenkt, oder wenn sich die Merkzeichen ändern.

Steuer-ID und Zustimmung

Sie müssen ihre elfstellige Steuer-Identifikationsnummer angeben, wenn sie ihren Antrag beim Versorgungsamt stellen. Bei Feststellung oder Änderung des GdB muss die Behörde die Daten der richtigen Person und dem zusätändigen Finanzamt zuordnen können.

Die Steuer-ID befindet sich beispielsweise auf dem Einkommensteuerbescheid, der Lohnsteuerbescheinigung oder auf Mitteilungen des Bundeszentralamts für Steuern. Darüber hinaus müssen Betroffene der elektronischen Datenübermittlung zustimmen. Ohne Steuer-ID gibt es keine Zustimmung, und die Daten können nicht automatisch übermittelt werden.

Nötige Angaben in die Steuererklärung

Einführung der elektronischen Datenübermittlung bedeutet nicht, dass der Behinderten-Pauschbetrag in jedem Fall automatisch und ohne Einträge der Betroffenen berücksichtigt wird. In der Einkommensteuererklärung müssen Sie weiterhin den festgestellte Grad der Behinderung und anerkannte Merkzeichen angeben.

Ein zusätzlicher Papiernachweis ist zwar bei erfolgreich übermittelten Daten nicht erforderlich. Trotzdem sind Sie gut beraten, Feststellungsbescheide und Schwerbehindertenausweise aufzubewahren. Sie brauchen diese nämlich, falls die Übermittlung fehlschlägt, wenn die gespeicherten Angaben nicht übereinstimmen, und wenn das Finanzamt Rückfragen stellt.

So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Nachteilsausgleich. Er berücksichtigt typische behinderungsbedingte Aufwendungen, ohne dass jede einzelne Ausgabe nachgewiesen werden muss. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung.

Bei einem GdB von mindestens 20 beträgt der jährliche Pauschbetrag 384 Euro. Bei einem GdB von 30 sind es 620 Euro, bei einem GdB von 40 sind es 860 Euro und bei einem GdB von 50 sind es 1.140 Euro. Für einen GdB von 60 werden 1.440 Euro, für einen GdB von 70 insgesamt 1.780 Euro, für einen GdB von 80 insgesamt 2.120 Euro, für einen GdB von 90 insgesamt 2.460 Euro und für einen GdB von 100 insgesamt 2.840 Euro berücksichtigt.

Blinde und hilflose Menschen können einen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr erhalten. Das betrifft insbesondere Personen, bei denen die Merkzeichen „Bl“ oder „H“ festgestellt wurden. Der erhöhte Betrag tritt an die Stelle des nach dem GdB gestaffelten Pauschbetrags und wird nicht zusätzlich zu diesem gewährt.

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Pauschbetrag kann die Steuerlast verringern

Das Finanzamt zahlt den Behinderten-Pauschbetrag nicht direkt aus. Es berĂĽcksichtigt diesen vielmehr beim Berechen des zu versteuernden Einkommens, und die Pauschale verringert die Einkommnenssteuer.

Wie sich das genau auf ihre Steuern auswirkt, liegt dann unter anderem an der Höhe des Einkommens, ihrem persönlichen Steuersatz und weiteren steuerlich absetzbaren Aufwendungen.

Wenn Sie keine oder nur sehr geringe Einkommensteuer zahlen müssen, erhalten Sie nicht den vollständigen Pauschbetrag als Erstattung.

Was Betroffene bei einem neuen Antrag beachten sollten

Wenn Sie ab 2026 erstmals einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung stellen, oder wenn Sie eine Änderung beantragen, sollten Sie einige Punkte prüfen.

Achten Sie darauf, dass ihre Steuer-ID vollständig und fehlerfei angegeben ist und dass Sie der Datenübermittlung zugestimmt haben.

Wenn Sie einen neuen Bescheid erhalten, sollten Sie als erstes kontrollieren, ob der Grad der Behinderung und die Merkzeichen richtig vermerkt sind. Diese Angaben sollten bei der Steuererklärung mit dem Bescheid übereinstimmen.

Falls das Finanzamt abweichende Daten speichert, sollten Sie umgehend beim zuständigen Finanzamt oder Versorgungsamt nachfragen.

FAQ zur elektronischen Ăśbermittlung des GdB

Muss ich meinen Schwerbehindertenausweis weiterhin beim Finanzamt einreichen?

Bei einer erfolgreichen elektronischen Übermittlung neuer oder geänderter Feststellungen ist die Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheids grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Bereits vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte und weiterhin gültige Dokumente werden jedoch auch künftig berücksichtigt.

Die Unterlagen sollten Sie vorsorglich aufbewahren.

Wird der Behinderten-Pauschbetrag nun automatisch gewährt?

Die Übermittlung des GdB an die Finanzverwaltung ersetzt lediglich den bisherigen Nachweis. Betroffene müssen den Behinderten-Pauschbetrag weiterhin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und dort den Grad der Behinderung sowie vorhandene Merkzeichen angeben.

Was passiert, wenn ich der DatenĂĽbermittlung nicht zustimme?

Ohne Zustimmung dĂĽrfen die erforderlichen Daten nicht automatisch vom Versorgungsamt an die Finanzverwaltung ĂĽbermittelt werden. In diesem Fall kann weiterhin ein anderer Nachweis gegenĂĽber dem Finanzamt erforderlich sein. Betroffene sollten bei ihrem Finanzamt erfragen, in welcher Form dieser Nachweis eingereicht werden muss.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Finanzen: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 65 – Nachweis der Behinderung.
Bundesministerium der Finanzen: Einkommensteuer-Handbuch, § 33b Einkommensteuergesetz – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen.
Gesetze im Internet: Einkommensteuergesetz, § 33b – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen.