Erwerbsminderungsrente beantragen: 3 Tipps entscheiden über den positiven Ausgang

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Wer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr oder nur noch wenige Stunden arbeiten kann, ist möglicherweise auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen. Eine schwere Diagnose allein genügt für eine Bewilligung jedoch nicht.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft, wie viele Stunden der Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Zusätzlich müssen bestimmte Versicherungszeiten erfüllt sein.

Eine Garantie für einen positiven Bescheid gibt es nicht. Gut vorbereitete medizinische Unterlagen, ein aussagekräftiger Reha-Bericht und die frühzeitige Prüfung des Versicherungsverlaufs können die Chancen auf eine sachgerechte Entscheidung aber deutlich verbessern.

Was die Rentenversicherung bei einem Antrag prüft

Die gesetzliche Grundlage der Erwerbsminderungsrente findet sich in Paragraf 43 SGB VI. Entscheidend ist nicht allein, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann.

Geprüft wird vielmehr, welches tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vorhanden ist. Dabei geht es grundsätzlich auch um Tätigkeiten, die mit dem bisherigen Beruf nichts zu tun haben.

Festgestelltes Leistungsvermögen Mögliche rentenrechtliche Folge
Weniger als drei Stunden täglich Eine volle Erwerbsminderungsrente kann in Betracht kommen.
Mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich Eine teilweise Erwerbsminderungsrente kann in Betracht kommen. Bei einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt ist unter Umständen eine volle Rente möglich.
Sechs Stunden oder mehr täglich Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Das festgestellte Leistungsvermögen muss auf nicht absehbare Zeit eingeschränkt sein. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind deshalb nicht dasselbe.

Wer krankgeschrieben ist, kann seinen bisherigen Arbeitsplatz aktuell möglicherweise nicht ausüben. Für die Erwerbsminderungsrente muss die Leistungsfähigkeit dagegen auch für andere zumutbare Tätigkeiten erheblich eingeschränkt sein.

Tipp 1: Befundberichte müssen die Folgen der Erkrankung beschreiben

Medizinische Unterlagen gehören zu den wichtigsten Bestandteilen des Rentenverfahrens. Befundberichte, Krankenhausberichte, Reha-Unterlagen und Berichte von Fachärzten sollten den Gesundheitszustand möglichst konkret und aktuell abbilden.

Die bloße Aufzählung von Diagnosen reicht häufig nicht aus. Ein Satz wie „Der Patient leidet unter starken Rückenschmerzen“ sagt wenig darüber aus, welche Tätigkeiten noch möglich sind.

Für die Rentenversicherung ist bedeutsam, wie sich eine Erkrankung auf das tägliche Leistungsvermögen auswirkt. Der ärztliche Bericht sollte deshalb nachvollziehbar beschreiben, welche körperlichen oder psychischen Funktionen beeinträchtigt sind.

Bei einer Wirbelsäulenerkrankung können beispielsweise Einschränkungen beim Sitzen, Stehen, Gehen, Heben oder Tragen relevant sein. Ebenso wichtig sind die mögliche Dauer einer Tätigkeit, notwendige Pausen und die Frage, ob regelmäßig mit Ausfallzeiten zu rechnen ist.

Bei psychischen Erkrankungen können Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit, Antrieb, Stressverarbeitung und der Umgang mit anderen Menschen bedeutsam sein. Auch Nebenwirkungen von Medikamenten sollten dokumentiert werden, wenn sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.

Der Behandlungsverlauf sollte nachvollziehbar sein

Aussagekräftige Unterlagen beschreiben nicht nur den aktuellen Zustand. Sie zeigen außerdem, seit wann die Beschwerden bestehen und welche Behandlungen bereits durchgeführt wurden.

Die Rentenversicherung kann dadurch erkennen, ob Medikamente, Physiotherapie, Psychotherapie, Operationen oder andere Maßnahmen eine Besserung gebracht haben. Auch erfolglose Behandlungsversuche können für die Einschätzung wichtig sein.

Betroffene sollten vor der Antragstellung mit ihren behandelnden Ärzten sprechen und nachfragen, ob aktuelle Befunde vorliegen. Dabei geht es nicht darum, einem Arzt eine bestimmte Einschätzung vorzuschreiben.

Der Arzt sollte jedoch wissen, dass für das Rentenverfahren nicht nur Diagnosen, sondern vor allem die daraus entstehenden Funktionsstörungen benötigt werden. Ein entsprechender Befundbericht der Deutschen Rentenversicherung fragt deshalb ausdrücklich nach den Auswirkungen der Erkrankungen auf das Erwerbsleben.

Alle behandelnden Stellen vollständig angeben

Im Antrag sollten alle Ärzte, Psychotherapeuten, Kliniken und Reha-Einrichtungen genannt werden, die über relevante Unterlagen verfügen. Unvollständige Angaben können dazu führen, dass wichtige Befunde bei der Entscheidung fehlen.

Aktuelle Krankenhausberichte und Facharztbefunde können zusätzlich eingereicht werden. Antragsteller sollten von den Unterlagen Kopien behalten und dokumentieren, wann sie an die Rentenversicherung übermittelt wurden.

Auch der Selbsteinschätzungsbogen sollte sorgfältig ausgefüllt werden. Die Angaben zum Alltag, zur bisherigen Arbeit und zu den gesundheitlichen Grenzen müssen verständlich und widerspruchsfrei sein.

Beschwerden sollten weder verharmlost noch übertrieben dargestellt werden. Widersprüche zwischen Antrag, Befundberichten, Reha-Unterlagen und späteren Angaben bei einer Untersuchung können Zweifel an der Darstellung auslösen.

Eine persönliche Begutachtung findet nicht immer statt

Entgegen einer verbreiteten Annahme wird nicht jeder Antragsteller automatisch zu einem sogenannten Amtsarzt eingeladen. Die Deutsche Rentenversicherung kann bereits anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen entscheiden.

Reichen die Unterlagen nicht aus, kann sie weitere Befundberichte anfordern oder eine ärztliche Begutachtung veranlassen. Dabei handelt es sich meist um einen von der Rentenversicherung beauftragten Gutachter und nicht um einen Amtsarzt im klassischen Sinn.

Der Gutachter untersucht den Antragsteller und wertet die vorliegenden Unterlagen aus. Deshalb bleiben ausführliche Befundberichte auch dann wichtig, wenn zusätzlich eine persönliche Untersuchung stattfindet.

Tipp 2: Reha-Berichte können wichtige Beweismittel sein

In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Vor der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente prüft die Rentenversicherung, ob die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation verbessert werden kann.

Eine abgeschlossene Reha ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für jeden Rentenantrag. Betroffene müssen daher nicht in jedem Fall selbst eine Reha beantragen, bevor sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen können.

Die Rentenversicherung kann während des Rentenverfahrens zu dem Ergebnis kommen, dass zunächst eine Reha sinnvoll ist. Ist eine Verbesserung aus medizinischen Gründen nicht zu erwarten, kann auch ohne vorherige Reha über die Rente entschieden werden.

Warum der Entlassungsbericht so wichtig ist

Am Ende einer medizinischen Reha erstellt die Einrichtung einen ärztlichen Entlassungsbericht. Darin werden der Behandlungsverlauf, die Diagnosen, die verbliebenen Einschränkungen und das sozialmedizinische Leistungsvermögen beschrieben.

Besonders bedeutsam ist die Einschätzung, wie viele Stunden der Betroffene noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Die Reha-Einrichtung unterscheidet dabei gewöhnlich zwischen einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden, drei bis unter sechs Stunden und mindestens sechs Stunden täglich.

Bescheinigt die Reha-Einrichtung ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden, ist dies ein starkes Beweismittel für eine volle Erwerbsminderung. Eine automatische Bewilligung folgt daraus jedoch nicht.

Die Rentenversicherung wertet den Entlassungsbericht zusammen mit den übrigen medizinischen Unterlagen aus und trifft eine eigene Entscheidung. Zudem müssen weiterhin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Ein Reha-Antrag kann als Rentenantrag gelten

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag behandelt werden. Die Voraussetzungen dafür regelt Paragraf 116 Absatz 2 SGB VI.

Eine solche Umdeutung kommt unter anderem in Betracht, wenn bereits eine Erwerbsminderung vorliegt und von einer Reha keine ausreichende Verbesserung zu erwarten ist. Sie kann außerdem erfolgen, wenn eine durchgeführte Reha die Erwerbsminderung nicht verhindern konnte.

Der Reha-Antrag wird somit nicht allein deshalb automatisch zum Rentenantrag, weil im Entlassungsbericht ein eingeschränktes Leistungsvermögen genannt wird. Die Rentenversicherung muss die gesetzlichen Voraussetzungen der Umdeutung prüfen.

Betroffene sollten sich vor einer Rücknahme des Reha-Antrags oder vor dem Verzicht auf eine vorgeschlagene Umdeutung beraten lassen. Eine solche Entscheidung kann Auswirkungen auf den möglichen Rentenbeginn sowie auf Ansprüche gegenüber der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit haben.

Tipp 3: Versicherungsverlauf vor dem Antrag prüfen

Neben den gesundheitlichen Voraussetzungen muss der Antragsteller ausreichend lange in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Nach den allgemeinen Regeln muss vor Eintritt der Erwerbsminderung die fünfjährige Wartezeit erfüllt sein.

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Zusätzlich müssen grundsätzlich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein. Dieses Erfordernis wird häufig als Drei-Fünftel-Belegung bezeichnet.

Als Pflichtbeitragszeiten können nicht nur Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zählen. Unter bestimmten Bedingungen werden beispielsweise auch Zeiten mit Krankengeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kindererziehung oder nicht erwerbsmäßiger Pflege berücksichtigt.

Für bestimmte Fälle bestehen Ausnahmen und Verlängerungstatbestände. Das kann etwa bei längerer Arbeitsunfähigkeit, bestimmten Ausbildungszeiten, Kindererziehung oder einem Arbeitsunfall bedeutsam werden.

Der Zeitpunkt der Erwerbsminderung kann entscheidend sein

Die Prüfung der Versicherungszeiten hängt davon ab, wann die Erwerbsminderung nach medizinischer Einschätzung eingetreten ist. Dieses Datum muss nicht mit dem Tag der Antragstellung oder dem Beginn einer Krankschreibung übereinstimmen.

Wird der Eintritt der Erwerbsminderung auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt, verschiebt sich auch der zu prüfende Fünfjahreszeitraum. Dadurch kann es passieren, dass erforderliche Pflichtbeiträge fehlen oder zusätzliche Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssen.

Vor dem Antrag sollte deshalb ein aktueller Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden. Ungeklärte Zeiten und Lücken sollten möglichst vor oder spätestens während des Rentenverfahrens geklärt werden.

Der Versicherungsverlauf darf nicht nur auf die Zahl der Beitragsjahre geprüft werden. Wichtig ist ebenso, in welchen Monaten Pflichtbeiträge vorliegen und ob mögliche Verlängerungszeiten dokumentiert wurden.

Beratung kann Fehler vor der Antragstellung verhindern

Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente besteht aus mehreren Formularen und medizinischen Erklärungen. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlängern und die Prüfung erschweren.

Unterstützung bieten die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, kommunale Versicherungsämter und zugelassene Rentenberater. Bei medizinisch oder rechtlich schwierigen Fällen können außerdem Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht helfen.

Eine Beratung ist besonders sinnvoll, wenn Versicherungszeiten fehlen, mehrere Erkrankungen zusammenwirken oder bereits eine Reha mit einer ungünstigen Leistungsbeurteilung beendet wurde. Das gilt ebenso, wenn Krankenkasse oder Arbeitsagentur zur Stellung eines Reha- oder Rentenantrags aufgefordert haben.

Diese Fehler können den Antrag erschweren

Problematisch sind vor allem veraltete Befundberichte, die den aktuellen Gesundheitszustand nicht mehr abbilden. Auch Unterlagen, die lediglich Diagnosen nennen, aber keine Auswirkungen auf das Arbeitsvermögen beschreiben, helfen bei der sozialmedizinischen Prüfung nur begrenzt.

Schwierigkeiten entstehen zudem, wenn wichtige Ärzte nicht angegeben oder Behandlungen verschwiegen werden. Die Rentenversicherung kann dann den Eindruck gewinnen, dass die Erkrankung nicht ausreichend behandelt wurde oder die Angaben nicht vollständig sind.

Auch eine pauschale Aussage wie „Ich kann überhaupt nichts mehr“ ist meist wenig hilfreich. Besser ist eine konkrete Beschreibung, welche Tätigkeiten noch möglich sind, nach welcher Zeit Beschwerden auftreten und welche Erholungsphasen benötigt werden.

Antragsteller sollten außerdem Termine bei Gutachtern wahrnehmen und angeforderte Unterlagen fristgerecht einreichen. Ist eine Mitwirkung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, sollte dies unverzüglich mitgeteilt und nach Möglichkeit ärztlich belegt werden.

Was nach einer Ablehnung möglich ist

Wird der Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht zwingend das Ende des Verfahrens. Gegen einen Rentenbescheid kann bei einem Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Die genaue Frist und die zulässige Form stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Zur Sicherung der Frist kann zunächst ein kurzer Widerspruch eingereicht und die Begründung später ergänzt werden.

Vor einer ausführlichen Begründung kann eine Einsicht in die Verwaltungsakte sinnvoll sein. Daraus lässt sich erkennen, welche Befunde und gutachterlichen Einschätzungen zur Ablehnung geführt haben.

Neue ärztliche Unterlagen sollten gezielt auf die beanstandeten Punkte eingehen. Eine bloße Wiederholung der bisherigen Angaben reicht häufig nicht aus, wenn die Rentenversicherung bereits ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden angenommen hat.

Praxisbeispiel: Befundberichte machen die Einschränkungen sichtbar

Die 56-jährige Sabine arbeitet seit vielen Jahren als Verkäuferin und leidet an einer schweren Wirbelsäulenerkrankung sowie an einer chronischen Depression. Seit mehr als einem Jahr ist sie wiederholt arbeitsunfähig.

In den ersten Arztberichten werden lediglich die Diagnosen und wiederkehrende Schmerzen genannt. Aus den Unterlagen geht jedoch nicht hervor, wie lange Sabine stehen kann, wie häufig sie Pausen benötigt und welche Auswirkungen die Depression auf Konzentration und Belastbarkeit hat.

Vor dem Rentenantrag bittet Sabine ihre behandelnden Ärzte um aktuelle Befundberichte. Der Orthopäde dokumentiert, dass sie höchstens 20 Minuten am Stück sitzen oder stehen kann, während die Psychiaterin erhebliche Konzentrationsstörungen, einen verminderten Antrieb und regelmäßige Ausfallzeiten beschreibt.

Auch der Entlassungsbericht einer erfolglosen Reha bescheinigt ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich. Nach Prüfung des Versicherungsverlaufs und der medizinischen Unterlagen bewilligt die Rentenversicherung eine zunächst befristete volle Erwerbsminderungsrente.

Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente

1. Reicht eine schwere Diagnose für die Erwerbsminderungsrente aus?

Nein. Entscheidend ist, wie stark die Erkrankung das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränkt.

Auch Menschen mit derselben Diagnose können unterschiedlich belastbar sein. Deshalb müssen die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen dokumentiert werden.

2. Muss vor jedem Antrag eine Reha durchgeführt werden?

Nein. Eine vorherige Reha ist keine zwingende Voraussetzung für jeden Antrag.

Die Rentenversicherung prüft jedoch, ob eine medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit verbessern könnte. Hält sie eine Reha für erfolgversprechend, kann diese zunächst durchgeführt werden.

3. Führt ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden im Reha-Bericht automatisch zur Rente?

Nein. Ein solcher Reha-Bericht ist ein wichtiges Beweismittel, bindet die Rentenversicherung aber nicht automatisch.

Die Rentenversicherung prüft alle Unterlagen und zusätzlich die erforderlichen Versicherungszeiten. Bei widersprüchlichen Befunden kann sie weitere Ermittlungen oder eine Begutachtung veranlassen.

4. Wird jeder Antragsteller von einem Gutachter untersucht?

Nein. In manchen Fällen kann die Rentenversicherung bereits anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen entscheiden.

Eine persönliche Untersuchung wird vor allem dann veranlasst, wenn die Unterlagen unvollständig, veraltet oder widersprüchlich sind. Auch bei komplexen Krankheitsbildern kann ein zusätzliches Gutachten erforderlich sein.

5. Welche Versicherungszeiten werden für die EM-Rente benötigt?

Grundsätzlich müssen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein. Von diesen Regeln gibt es Ausnahmen und Möglichkeiten zur Verlängerung des Prüfzeitraums.

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte anhand eines aktuellen Versicherungsverlaufs geprüft werden. Dabei kommt es auch auf das medizinisch festgestellte Eintrittsdatum der Erwerbsminderung an.

6. Was kann man tun, wenn die Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird?

Betroffene können innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen. Bei einem Wohnsitz in Deutschland beträgt die Frist normalerweise einen Monat.

Vor der Begründung sollte geprüft werden, auf welche medizinischen Einschätzungen sich die Ablehnung stützt. Fehlende oder ungenaue Befunde können anschließend durch gezielte ärztliche Stellungnahmen ergänzt werden.