Grundsicherung: Diese Nachzahlungen darf das Jobcenter nicht anrechnen

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Eine Nachzahlung von mehreren Tausend Euro landet auf dem Konto – und kurz darauf kürzt das Jobcenter das Grundsicherungsgeld. Das kann rechtmäßig sein, muss es aber nicht. Entscheidend ist zuerst, welche Sozialleistung Sie nachgezahlt bekommen.

Krankengeld, Arbeitslosengeld oder eine Rentennachzahlung behandelt das Jobcenter grundsätzlich anders als Pflegegeld oder bestimmte zweckgebundene Leistungen.

Ganz wichtig: Hat das Jobcenter für denselben Zeitraum bereits Grundsicherung gezahlt, kann zunächst eine Erstattung zwischen den Behörden stattfinden.

Eine Nachzahlung wird nicht automatisch zu geschütztem Geld

Das SGB II folgt grundsätzlich dem Zuflussprinzip. Geld zählt deshalb also  in dem Monat als Einkommen, in dem es tatsächlich auf Ihrem Konto eingeht. Dass eine Krankenkasse, Rentenversicherung oder Familienkasse die Zahlung für sechs Monate zuvor leistet, schützt die Nachzahlung noch nicht. § 11 SGB II ist diesbezüglich eindeutig.

Die Bundesagentur für Arbeit nennt Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Kindergeld und Renten grundsätzlich als Einkommen.

Es gibt allerdings Ausnahmen. § 11a SGB II nimmt bestimmte Einnahmen ausdrücklich von der Anrechnung aus. Leistungen bleiben zudem geschützt, wenn ein anderes Bundesgesetz ihre Anrechnung verbietet oder wenn eine öffentlich-rechtliche Leistung einen anderen Zweck verfolgt als die Sicherung des Lebensunterhalts.

Geschützt oder nicht geschützt?

Unsere Tabelle zeigt die Grundregel. Im Einzelfall können Freibeträge, Absetzbeträge oder Zweckbindungen das Ergebnis verändern. Besonders beim Elterngeld gelten Sonderregeln. Wer vor der Geburt Erwerbseinkommen hatte, kann nach § 10 BEEG bis zu 300 Euro monatlich behalten, beim Elterngeld Plus sind es bis zu 150 Euro.

Geschützt Nicht geschützt
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, zum Beispiel Pflegegeld nach § 37 SGB XI Krankengeld
Nachzahlung von Pflegegeld aus der Pflegeversicherung Arbeitslosengeld I
Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz Altersrente oder Erwerbsminderungsrente
Bestimmte Entschädigungsleistungen für gesundheitliche Schäden Witwen- oder Witwerrente
Öffentlich-rechtliche Leistungen mit einem ausdrücklich anderen Zweck als dem Lebensunterhalt, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift Kindergeld und grundsätzlich auch Kindergeldnachzahlungen
Teile des Elterngeldes, soweit der besondere Freibetrag wegen Erwerbseinkommens vor der Geburt greift Unterhaltsvorschuss
Beträge, die ein anderer Sozialleistungsträger wegen eines Erstattungsanspruchs direkt an das Jobcenter zahlen muss, fließen Ihnen gar nicht als Einkommen zu Pflegeunterstützungsgeld
Leistungen, deren Bundesrecht die Einkommensanrechnung ausdrücklich ausschließt BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe grundsätzlich nach den besonderen SGB-II-Regeln

Pflegegeld zeigt, wann eine Nachzahlung geschützt bleibt

Jessica ist 42 Jahre alt und lebt in Springe im Deister. Sie erhält Grundsicherungsgeld. Wegen gesundheitlicher Einschränkungen beantragt sie zudem Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Pflegekasse entscheidet erst mehrere Monate später und erkennt rückwirkend Pflegegrad 2 an. Jessica bekommt deshalb sechs Monatsbeträge Pflegegeld nachgezahlt. Bei derzeit 347 Euro für Pflegegrad 2 erhält sie insgesamt 2.082 Euro.

Das Jobcenter darf diese 2.082 Euro nicht wie eine Nachzahlung beim Krankengeld oder der Rente behandeln.

§ 13 Absatz 5 SGB XI schützt Leistungen der Pflegeversicherung vor der Anrechnung bei einkommensabhängigen Sozialleistungen. Das gilt damit auch für das Grundsicherungsgeld. Pflegeunterstützungsgeld fällt jedoch nicht unter diesen Schutz.

Jessica sollte dem Jobcenter die Nachzahlung trotzdem melden und den Bescheid der Pflegekasse einreichen. Sie sollte zugleich darauf hinweisen, dass § 13 Absatz 5 SGB XI die Pflegeleistung von der Anrechnung ausnimmt.

Krankengeld wäre bei Jessica anders zu behandeln

Angenommen, Jessica bekäme statt des Pflegegeldes 2.082 Euro Krankengeld nachgezahlt. Dann greift kein Schutz durch § 13 Absatz 5 SGB XI .

Krankengeld ersetzt Erwerbseinkommen und dient damit dazu, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Jobcenter kann es deshalb berücksichtigen. Die Bundesagentur zählt Krankengeld klar zu den Entgeltersatzleistungen, die als Einkommen gelten.

Vermögen oder Einkommen

Das Jobcenter darf eine solche Nachzahlung also nicht allein deshalb als Vermögen behandeln, weil sie für vergangene Monate bestimmt war. Fließt das Geld während des Leistungsbezugs zu, gelten zunächst die Regeln für Einkommen.

Große Nachzahlungen: Dann greift die Sechs-Monats-Regel

§ 11 Absatz 3 SGB II verhindert in bestimmten Fällen, dass eine hohe Nachzahlung den Anspruch für einen Monat komplett beseitigt.

Würde eine Nachzahlung für einen anderen Monat die Grundsicherung im Zuflussmonat entfallen lassen, muss das Jobcenter die Anrechnung gleichmäßig auf sechs Monate verteilen.

Bekommt ein Leistungsberechtigter zum Beispiel 3.600 Euro Nachzahlung von Krankengeld und entfiele dadurch vollständig ihr Anspruch im Zuflussmonat, verteilt das Jobcenter grundsätzlich 600 Euro auf jeden der sechs Monate.

Anders sieht es aus, wenn die Nachzahlung den Anspruch im Zuflussmonat nur verringert, aber nicht beseitigt. Dann greift keine Sechs-Monats-Verteilung nach dem Wortlaut des § 11 Absatz 3.

Das Jobcenter hat schon gezahlt? Dann verrechnen die Behörden

Missverständnisse entstehen, wenn ein anderer Sozialleistungsträger rückwirkend eine Leistung bewilligt, während das Jobcenter bereits den Lebensunterhalt finanziert hat.

Angenommen, die Krankenkasse erkennt Jessica rückwirkend Krankengeld für vier Monate zu. Das Jobcenter hatte jedoch bereits Grundsicherung gezahlt.

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Dann entstehen Ansprüche auf Erstattung zwischen den Leistungsträgern. § 104 SGB X regelt die Erstattung an einen nachrangig verpflichteten Leistungsträger. Besteht ein solcher Anspruch, gilt der entsprechende Anspruch des Leistungsberechtigten bereits als erfüllt.

Die Krankenkasse kann also einen Teil der Nachzahlung direkt an das Jobcenter überweisen. Jessica erhält dann nur einen möglichen Restbetrag.

Das Jobcenter darf denselben Betrag nicht zuerst von der Krankenkasse erhalten und anschließend als Einkommen anrechnen. Fordern Sie deshalb bei größeren Nachzahlungen eine präzise Abrechnung. Diese muss klären, welcher Betrag an das Jobcenter ging und welchen Betrag Sie tatsächlich erhalten haben.

Kindergeld bleibt grundsätzlich Einkommen

Auch eine verspätete Nachzahlung von Kindergeld schützt keine Verzögerung. Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass auch eine verspätete Auszahlung als Einkommen gilt.

Das SGB II weist Kindergeld für ein zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes Kind zunächst diesem zu, soweit es dessen Lebensunterhalt deckt. Eine Nachzahlung kann sich deshalb erheblich auf die Berechnung der Leistung auswirken.

Zweckgebundene Nachzahlungen können geschützt bleiben

Nicht jede Sozialleistung dient dazu, Lebensmittel, Miete oder andere Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Genau hier setzt § 11a Absatz 3 SGB II an.

Zahlt eine Behörde Geld für einen ausdrücklich bestimmten Zweck und deckt das Grundsicherungsgeld diesen nicht, darf das Jobcenter die Leistung nicht für den Lebensunterhalt einsetzen.

Die Zweckbindung muss aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift hervorgehen. Für manche Leistungen schreibt das Gesetz zudem ausdrücklich vor, dass sie als Einkommen zählen, obwohl sie an einen konkreten Zweck gebunden sind.

Geschützt als Einkommen heißt nicht für immer geschützt

Die neue Grundsicherung hat die allgemeine Vermögenskarenz abgeschafft und altersabhängige Freibeträge an deren Stelle gesetzt. Bei Jessica mit ihren 42 Jahren beträgt der Vermögensfreibetrag 12.500 Euro.

Ihre Nachzahlung des Pflegegeldes von 2.082 Euro überschreitet noch nicht  diese Grenze. Hat Jessica aber bereits erhebliche Rücklagen kann die Summe über das Limit hinausgehen.

Entscheidend bleibt dann, ob die jeweilige Leistung auch als Vermögen einen Sonderschutz genießt oder ob sie frei verfügbares Vermögen darstellt.

Nachzahlung erhalten: Diese Unterlagen sollten Sie dem Jobcenter geben

Melden Sie die Nachzahlung einer Sozialleistung so schnell wie möglich. Reichen Sie den Bewilligungsbescheid des Trägers der anderen Sozialleistung ein, und dazu  den Kontoauszug mit dem tatsächlichen Zahlungseingang.

Schreiben Sie dazu, für welche Monate die Nachzahlung bestimmt ist. Bei einer geschützten Leistung nenne Sie die Rechtsgrundlage nennen, aufgrund derer sie nicht angerechnet wird. Bei Pflegeleistungen zum Beispiel wäre das f § 13 Absatz 5 SGB XI hinweisen.

Hat das Jobcenter für den Zeitraum der Nachzahlung bereits Leistungen erbracht? Dann sollten Sie nachfragen, ob der Träger der anderen einen Teil der Nachzahlung direkt an das Jobcenter erstattet hat.

Kürzt das Jobcenter Ihre Leistung, prüfen Sie im Berechnungsbogen vier Punkte: Hat es tatsächlich nur den an Sie ausgezahlten Betrag angesetzt? Hat es eine gesetzlich geschützte Leistung trotzdem angerechnet? Hat es die Sechs-Monats-Regel des § 11 Absatz 3 SGB II geprüft? Und hat es bestehende Absetzbeträge berücksichtigt?

FAQ: Nachzahlungen anderer Sozialleistungen beim SGB II

Ist jede Nachzahlung einer Sozialleistung Einkommen?

Nein. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten oder Kindergeld zählen grundsätzlich als Einkommen. Andere Leistungen schützt das Gesetz ausdrücklich. Dazu gehören vor allem Leistungen der Pflegeversicherung mit Ausnahme des Pflegeunterstützungsgeldes.

Darf das Jobcenter eine Nachzahlung rückwirkend auf die Monate verteilen, für die sie gedacht war?

Grundsätzlich entscheidet nach § 11 SGB II der tatsächliche Zufluss. Für hohe Nachzahlungen enthält Absatz 3 eine besondere Sechs-Monats-Regel. Daneben können bei überschneidenden Sozialleistungen Erstattungsansprüche zwischen den beteiligten Behörden bestehen.

Muss ich auch eine geschützte Nachzahlung melden?

Ja. Melden Sie auch eine anrechnungsfreie Zahlung und legen Sie den Bescheid vor. Die Meldepflicht und die Frage, ob das Jobcenter das Geld anrechnen darf, sind zwei verschiedene Dinge.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank zu § 11a SGB II (Bundesagentur für Arbeit)
Bundessozialgericht: Urteil vom 11. November 2021 – B 14 AS 33/20 R (BSG Berlin)
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: § 10 BEEG (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch II: §§ 11, 11a und 12 (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch X: §§ 104 und 107 (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch XI: § 13 (Gesetze im Internet)