Eine Pflegekasse kann einen bestandskräftigen Pflegegeldbescheid nicht allein dadurch beseitigen, dass sie die Überweisungen stoppt. Solange die Bewilligung wirksam ist, besteht auch der darin festgestellte Zahlungsanspruch fort. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 26. Februar 2026, Az. L 12 P 31/25, entschieden.
Im verhandelten Fall sprach das Gericht der Klägerin Pflegegeld nach Pflegegrad 2 für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2025 zu. Erst mit Wirkung zum 1. Mai 2025 hatte die Pflegekasse die frühere Bewilligung aufgehoben. Die bloße Zahlungseinstellung rund sechs Jahre zuvor reichte nicht.
Für Pflegebedürftige kann es dabei um hohe Nachzahlungen gehen. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 beträgt das Pflegegeld im Jahr 2026 monatlich 347, 599, 800 oder 990 Euro. Einen Überblick über die Einstufung und die jeweiligen Leistungen bietet der Ratgeber Pflegegrad 2026.
Pflegekasse stoppte die Zahlung wegen einer polnischen Rente
Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in Deutschland und war über ihn familienversichert. Nach einem Schlaganfall erhielt sie seit 2004 Pflegeleistungen, zunächst nach Pflegestufe 1 und ab 2017 nach Pflegegrad 2. Grundlage war ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2004.
Später erfuhr die Pflegekasse, dass die Frau bereits seit September 2012 eine polnische Rente bezog. Nach Ansicht der Kasse endete dadurch die deutsche Familienversicherung; seit Juni 2018 bestand eine Versicherung beim polnischen Träger. Die Kasse zahlte das Pflegegeld noch bis Ende Februar 2019 und stellte die Überweisungen anschließend ein.
Einen Bescheid, der die Bewilligung aus dem Jahr 2004 aufhob, erließ sie damals jedoch nicht. Als die Klägerin später die Nachzahlung verlangte, argumentierte die Kasse, mit dem Ende der Mitgliedschaft seien die Leistungsansprüche automatisch erloschen. Eine zusätzliche Aufhebungsentscheidung sei deshalb nicht nötig gewesen.
Das Sozialgericht Braunschweig und anschließend das Landessozialgericht folgten dieser Ansicht nicht. Der alte Bewilligungsbescheid galt für den streitigen Zeitraum weiter. Die Klägerin konnte die ausstehenden Zahlungen deshalb auf Grundlage dieses Bescheids verlangen.
Warum der Bescheid trotz veränderter Rechtslage weiterwirkte
Ein Pflegegeldbescheid regelt nicht nur die Auszahlung fĂĽr einen einzelnen Monat. Er gilt fĂĽr die Zukunft, solange er weder befristet ist noch wirksam aufgehoben wird. Das Bundessozialgericht hat eine Pflegegeldbewilligung bereits 2005 als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eingeordnet.
Nach § 39 Absatz 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, bis er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt ist. Das bloße Ausbleiben einer Überweisung gehört nicht zu diesen Beendigungsgründen. Die Kasse kann ihren eigenen Bescheid daher nicht durch schlichtes Nichtzahlen beseitigen.
Zwar erlöschen Leistungsansprüche nach § 35 SGB XI grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung. Nach Auffassung des LSG verschwindet deshalb aber nicht zugleich eine bindende Bewilligung. Der gesetzliche Anspruch und die bereits getroffene Entscheidung im Einzelfall sind voneinander zu unterscheiden.
Ändern sich die Verhältnisse nach der Bewilligung, muss die Pflegekasse grundsätzlich nach § 48 SGB X entscheiden, ob und ab wann sie den Bescheid aufhebt. War die Bewilligung bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig, kommt eine Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht. Für eine Aufhebung oder Rücknahme gelten gesetzliche Voraussetzungen und Fristen.
Was das Gericht nicht entschieden hat
Das LSG ließ offen, ob die Klägerin nach dem Ende ihrer deutschen Familienversicherung die gesetzlichen Voraussetzungen für deutsches Pflegegeld weiterhin erfüllte. Für den Zeitraum bis Ende April 2025 musste es diese Frage nicht beantworten. Der alte Bewilligungsbescheid war bis dahin nicht aufgehoben worden.
Die europarechtliche Ausgangslage sprach eher gegen einen fortbestehenden gesetzlichen Anspruch auf deutsches Pflegegeld. Das Bundessozialgericht hatte in einem anderen Verfahren entschieden, dass beim ausschließlichen Bezug einer polnischen Rente grundsätzlich keine deutsche Pflegeversicherung mehr besteht. Über die deutsche Pflegekasse kommen dann grundsätzlich nur Pflegesachleistungen in Betracht, während der polnische Träger zuständig bleibt. Das zeigt das BSG-Urteil vom 12. Juni 2025, Az. B 3 P 8/23 R.
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Das LSG sprach der Klägerin das Pflegegeld nicht deshalb zu, weil ihre Mitgliedschaft in Deutschland fortbestanden hätte. Sie gewann, weil die Pflegekasse den bindenden Bewilligungsbescheid jahrelang nicht aufgehoben hatte. Das Urteil darf deshalb nicht auf jeden Streit über weggefallene Voraussetzungen übertragen werden.
Der Senat ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Ob tatsächlich Revision eingelegt wurde, ergibt sich aus der veröffentlichten Entscheidung nicht. Die besondere Frage zum Zusammenspiel von § 35 SGB XI und einem bestandskräftigen Pflegegeldbescheid ist damit noch nicht höchstrichterlich abgeschlossen.
Auch ein formloses Schreiben kann ein Bescheid sein
Nicht jedes Schreiben ohne die Überschrift „Bescheid“ ist rechtlich bedeutungslos. Nach § 33 SGB X kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Es muss jedoch erkennbar sein, dass die Pflegekasse eine verbindliche Entscheidung trifft.
Aus der Aufhebung muss hervorgehen, welche Bewilligung in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt nicht mehr gelten soll. Eine bloße Auskunft über die Rechtsansicht der Kasse genügt dafür nicht. Auch der tatsächliche Stopp der Überweisung enthält für sich genommen keine Aufhebungsentscheidung.
Im entschiedenen Fall ließ das LSG offen, ob ein Schreiben der Kasse vom Oktober 2021 überhaupt eine verbindliche Regelung enthielt. Im späteren Widerspruchsbescheid erklärte die Kasse ausdrücklich, eine Aufhebung sei gar nicht erforderlich. Damit bestand der alte Bewilligungsbescheid weiterhin.
Wann die Bewilligung endet und wann nicht
| Situation | Rechtliche Folge |
|---|---|
| Die Pflegekasse stoppt nur die Ăśberweisung | Ein unbefristeter, wirksamer Bewilligungsbescheid besteht nach der Entscheidung des LSG weiter. |
| Die Kasse teilt lediglich ihre Rechtsauffassung mit | Es muss geprüft werden, ob das Schreiben überhaupt eine verbindliche Aufhebung enthält. |
| Ein Aufhebungsbescheid gilt fĂĽr die Zukunft | Ein bekannt gegebener Aufhebungsbescheid kann die bisherige Bewilligung ab dem genannten Zeitpunkt beenden. Gegen ihn muss fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. |
| Die Kasse hebt rückwirkend auf | Die Rückwirkung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 45 oder 48 SGB X zulässig. |
| Die ursprĂĽngliche Bewilligung war befristet | Nach Ablauf der Befristung kann sie durch Zeitablauf enden, ohne dass ein weiterer Bescheid erforderlich ist. |
Betroffene sollten deshalb nicht nur nach einem Schreiben mit der Überschrift „Aufhebungsbescheid“ suchen. Auch Befristungen, frühere Änderungsbescheide und der genaue Inhalt späterer Mitteilungen können die Beurteilung verändern. Im Zweifel sollte das gesamte Schreiben geprüft werden.
Was Betroffene bei einem Zahlungsstopp tun sollten
Bleibt das Pflegegeld aus, sollten Betroffene den Bewilligungsbescheid, spätere Änderungsbescheide und die Kontoauszüge zusammentragen. Danach sollte die Pflegekasse schriftlich gefragt werden, aus welchem Grund und seit welchem Datum sie nicht mehr zahlt. Zugleich kann die Auszahlung des fehlenden Pflegegeldes verlangt werden.
Das Schreiben sollte das Datum des Bewilligungsbescheids, den Pflegegrad und die betroffenen Monate nennen. Lehnt die Kasse die Zahlung ab, sollte sie um eine verbindliche und rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten werden. Der Zugang des Schreibens sollte nachweisbar sein.
Liegt bereits ein Aufhebungsbescheid vor, beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach der Bekanntgabe. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt nach § 66 SGG in der Regel eine Jahresfrist. Eine fehlende Belehrung macht den Bescheid jedoch nicht unwirksam.
Wurde keine Aufhebung erlassen, kommen ein ausdrückliches Zahlungsverlangen und bei weiterer Weigerung eine Leistungsklage in Betracht. Hinweise dazu enthält der Ratgeber zur Klage beim Sozialgericht. Bei einer akuten finanziellen oder pflegerischen Notlage kann außerdem ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht nötig sein.
Eine rückwirkende Aufhebung bleibt möglich
Das Urteil garantiert nicht in jedem Fall eine Nachzahlung für den gesamten Zeitraum ohne Überweisung. Die Pflegekasse kann versuchen, die Bewilligung unter den Voraussetzungen der §§ 45 oder 48 SGB X rückwirkend zu beseitigen. Ob das zulässig ist, hängt unter anderem von Mitteilungspflichten, Kenntnis, grober Fahrlässigkeit, Vertrauensschutz und gesetzlichen Fristen ab.
Betroffene sollten fehlende Zahlungen daher nicht jahrelang hinnehmen. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren nach § 45 SGB I grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Entstehung. Ein schriftlicher Leistungsantrag oder ein Widerspruch kann die Verjährung hemmen.




