Kindergeld: Familienkasse darf nicht einfach „auf Pause“ drücken

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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat der Familienkasse klare Grenzen gesetzt: Sie darf Kindergeld nicht vorsorglich einstellen, nur weil jemand anderes ebenfalls Kindergeld beantragt.

Wer sich auf § 71 EStG beruft, muss konkrete Tatsachen in der Hand haben, die den Anspruch wirklich kippen können. Und die Familienkasse muss den Berechtigten sofort und nachvollziehbar informieren – sonst handelt sie rechtswidrig. (10 K 10002/25)

Worum es ging: Zahlung gestoppt, weil die Kindesmutter ebenfalls beantragte

Ein Vater bezog Kindergeld für sein Kind, weil das Kind in seinem Haushalt lebte. Nach der Trennung stellte die Kindesmutter einen konkurrierenden Antrag, und die Familienkasse stellte die Zahlung vorläufig ein. Sie forderte den Vater auf, den Aufenthalt des Kindes nachzuweisen, und schob die Klärung auf ihn ab.

Das Gericht zieht die Bremse: Ein Antrag ist noch keine „Tatsache“

Das Gericht stellte fest: Ein konkurrierender Kindergeldantrag ist nur ein Prüfungsanstoß, aber keine Tatsache, die den Anspruch „kraft Gesetzes“ entfallen lässt. Die Familienkasse muss mehr vorweisen als das bloße „Da hat noch jemand beantragt“. Sie braucht konkrete, belastbare Hinweise, dass der bisherige Anspruch tatsächlich nicht (mehr) besteht.

Ohne konkrete Gründe läuft nichts: Familienkasse muss unverzüglich aufklären

Die Familienkasse muss den Kindergeldberechtigten unverzüglich über die Zahlungseinstellung und die maßgeblichen Gründe informieren, wenn die Information nicht aus dessen eigener Mitwirkung stammt. Im Fall vor Gericht erklärte die Familienkasse zwar, sie stelle vorläufig ein, aber sie nannte keine konkreten Tatsachen, die den Verdacht tragen. Damit nahm sie dem Betroffenen die Chance, zielgenau zu reagieren und den Vorgang sofort zu klären.

Der Fehler wiegt schwer: „Erst später“ ist nicht mehr unverzüglich

Erst später – im weiteren Verfahren – erfuhr der Betroffene überhaupt, dass der Antrag der Kindesmutter der Auslöser war. Das reicht nicht, weil „unverzüglich“ keine bequeme Nachlieferung erlaubt, sondern sofortige Transparenz verlangt. Ohne echte Begründung wird die Zahlungseinstellung zum Druckmittel, und genau das darf § 71 EStG nicht liefern.

Ermessensausfall: „Müssen“ gibt es bei § 71 EStG nicht

Besonders deutlich wurde das Gericht beim Ermessen: § 71 EStG sagt „kann“ – die Familienkasse muss also abwägen. Sie darf nicht so tun, als müsse sie bei jedem konkurrierenden Antrag automatisch stoppen. In die Abwägung gehören zentrale Punkte wie das Ausfallrisiko bei Rückforderung, die Mitwirkung, die Plausibilität der Hinweise und die Belastung für die Familie.

Warum der Beamtenstatus hier eine Rolle spielte

Das Gericht betonte: Wenn die Familienkasse bei einer Rückforderung kaum Ausfallrisiko trägt, darf sie eine kurze Überzahlung eher hinnehmen, statt sofort zu blockieren. Im konkreten Fall sprach der Beamtenstatus des Berechtigten gerade für eine geringe Ausfallgefahr. Genau solche Umstände muss die Familienkasse prüfen und sichtbar in ihre Entscheidung einbauen.

Was Sie daraus mitnehmen: So wehren Sie sich gegen vorschnelle Zahlungseinstellungen

Wenn die Familienkasse Ihr Kindergeld „vorläufig“ stoppt, sollten Sie sofort die Begründung einfordern und prüfen, ob wirklich konkrete Tatsachen genannt werden. Sie sollten außerdem verlangen, dass die Familienkasse ihr Ermessen erkennbar ausübt und nicht pauschal auf „konkurrierender Antrag“ verweist. Und Sie sollten schnell dokumentieren, wo das Kind tatsächlich lebt, weil klare Nachweise Druck aus der Situation nehmen – aber die Beweisarbeit darf die Kasse nicht als Ersatz für eigene Ermittlungen missbrauchen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Darf die Familienkasse Kindergeld sofort stoppen, nur weil der andere Elternteil auch beantragt hat?
Nein, ein konkurrierender Antrag allein reicht nicht.

Muss die Familienkasse mir die Gründe für die Einstellung konkret nennen?
Ja, sie muss die maßgeblichen Gründe unverzüglich mitteilen.

Ist die vorläufige Zahlungseinstellung ein normaler Bescheid, gegen den ich Einspruch einlegen kann?
Nein, häufig handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine tatsächliche Handlung.

Muss die Familienkasse bei § 71 EStG immer abwägen?
Ja, sie muss Ermessen ausüben und darf nicht automatisch einstellen.

Was hilft mir am schnellsten, um die Zahlung wieder zu bekommen?
Schnelle Nachweise zur Haushaltsaufnahme und eine schriftliche Aufforderung an die Familienkasse, die Zahlung unverzüglich fortzusetzen.

Fazit

Dieses Urteil stärkt Kindergeldberechtigte: Die Familienkasse darf Kindergeld nicht reflexartig einstellen, nur weil jemand anderes einen Antrag stellt. Sie braucht konkrete Tatsachen, sie muss Sie unverzüglich und verständlich informieren, und sie muss ihr Ermessen wirklich ausüben. Wer hier sauber argumentiert, kann vorschnelle Zahlungstopps angreifen – und die Familienkasse zu rechtsstaatlichem Vorgehen zwingen.