Pflegeunterstützungsgeld: 1.356 Euro Lohnersatz, Bescheinigung durch Pflegefachperson

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Seit dem 1. Januar 2026 darf nicht mehr nur ein Arzt die Bescheinigung für das Pflegeunterstützungsgeld ausstellen, sondern auch eine Pflegefachperson. Die Lohnersatzleistung deckt zehn Arbeitstage pro Pflegefall und Kalenderjahr ab, bis zu 1.356,30 Euro.

Die Neuregelung gilt für jeden Pflegegrad – nicht nur für hohe Einstufungen, wie es teilweise verkürzt verbreitet wird. In der Praxis greift die Erleichterung allerdings genau dort am wenigsten, wo Angehörige sie am dringendsten bräuchten: im echten Akutfall ohne bestehende Pflege-Infrastruktur.

Was das Gesetz zur Befugniserweiterung in der Pflege seit 1. Januar 2026 ändert

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, kurz BEEP, wurde am 22. Dezember 2025 ausgefertigt und am 29. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 371). In Kraft getreten ist es am 1. Januar 2026. Drei Tage zwischen Verkündung und Geltungsbeginn – Angehörige, die die Leistung bisher kannten, mussten die Änderung selbst nachlesen, eine flächendeckende Information durch die Pflegekassen gab es nicht.

Geändert wurde an zwei Stellen das gleiche Detail: im Pflegezeitgesetz und im Elften Sozialgesetzbuch. In beiden Vorschriften steht jetzt „ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung einer Pflegefachperson”.

Das ist juristisch ein kleiner Eingriff mit großer Wirkung: Wer eine pflegebedürftige Person über einen ambulanten Pflegedienst, ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim versorgt sieht, hat ab sofort eine zweite, oft schneller erreichbare Quelle für den notwendigen Nachweis.

Für die Bescheinigung selbst gilt: Sie muss bestätigen, dass eine akute Pflegesituation vorliegt und der Angehörige voraussichtlich mindestens den Pflegegrad 1 erreicht. Der Pflegegrad muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht offiziell festgestellt sein – die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit reicht aus. Diese Schwelle galt schon bisher und ist durch das BEEP nicht verändert worden.

An dieser Stelle ist eine Klarstellung nötig: In Pflege-Foren und teils auch in journalistischen Beiträgen kursiert die Behauptung, die neue Bescheinigungsbefugnis von Pflegefachpersonen gelte nur für Pflegegrad 4 und 5. Diese Einschränkung steht weder im Pflegezeitgesetz noch im SGB XI.

Der Gesetzestext nennt schlicht „eine Pflegefachperson” – ohne Pflegegradgrenze. Wer eine Mutter mit beginnender Demenz hat, die voraussichtlich erst Pflegegrad 2 erreichen wird, kann die Bescheinigung genauso bei einer Pflegefachperson einholen wie der Sohn eines Vaters mit Pflegegrad 5.

Die Verwechslung dürfte daher rühren, dass das BEEP an anderer Stelle tatsächlich Pflegegrad 4 und 5 erwähnt – etwa bei der Reduzierung der verpflichtenden Beratungseinsätze. Das ist eine andere Regelung. Beim Pflegeunterstützungsgeld gibt es keine solche Schwelle.

Wer überhaupt als Pflegefachperson die Bescheinigung ausstellen darf

Pflegefachperson ist ein klar umrissener Begriff. Gemeint sind nach dem Pflegeberufegesetz ausgebildete Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner – also der Beruf, in dem seit 2020 die früher getrennten Ausbildungen zusammengeführt sind.

Anerkannt sind weiterhin Personen mit den älteren Berufsabschlüssen Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpfleger. Hilfskräfte, Pflegehelfer und Betreuungsassistenten zählen nicht dazu, ebenso wenig ehrenamtliche Pflegepersonen oder Angehörige, die einen Kurs besucht haben.

In der Praxis kommen damit vor allem drei Anlaufstellen infrage: ambulante Pflegedienste, die für die häusliche Versorgung zuständig sind und meist mehrere examinierte Pflegefachpersonen beschäftigen. Krankenhäuser, in denen die Bescheinigung über die Pflegeüberleitung oder den Sozialdienst angefordert werden kann, wenn die akute Pflegesituation in der Klinik begonnen hat.

Stationäre Pflegeeinrichtungen, in denen die zuständige Wohnbereichs- oder Pflegedienstleitung die Bescheinigung ausstellen kann, wenn etwa nach einem Krankenhausaufenthalt eine Kurzzeitpflege folgt.

Die Pflegekasse selbst gibt keine Bescheinigung aus. Sie prüft nur, ob das Dokument von einer berechtigten Person stammt. Auch eine ehrenamtliche Pflegeberaterin ist nicht automatisch eine Pflegefachperson – das hängt von ihrer Ausbildung ab. Wer unsicher ist, ob die ausstellende Person die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, sollte vor dem Antrag bei der Pflegekasse nachfragen.

Bis zu 1.356,30 Euro für zehn Tage – so hoch fällt das Pflegeunterstützungsgeld 2026 aus

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der sozialen Pflegeversicherung. Beschäftigte, die für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen kurzfristig der Arbeit fernbleiben, erhalten 90 Prozent ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei einer Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung sind es bis zu 100 Prozent.

Gedeckelt ist die Leistung auf 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Grenze ist zum 1. Januar 2026 angehoben worden – der Höchstbetrag liegt jetzt bei 135,63 Euro pro Kalendertag, im Vorjahr waren es noch 128,63 Euro.

Wer die vollen zehn Arbeitstage in Anspruch nimmt, bekommt damit höchstens 1.356,30 Euro – knapp 70 Euro mehr als 2025.

Der Anspruch besteht seit dem 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person. Wer im selben Jahr wegen derselben Mutter zweimal eine akute Krise meistern muss, hat nur einmal Anspruch auf zehn Tage.

Treten die Akutfälle aber bei verschiedenen Angehörigen auf – etwa beim Vater im Frühjahr, bei der Schwiegermutter im Herbst – läuft je Fall ein eigenes Kontingent. Teilen sich mehrere Beschäftigte die Pflegeorganisation für eine Person, müssen sie sich die zehn Tage aufteilen.

Die Praxiseinschränkung, über die in der Gesetzesbegründung niemand spricht

Die neue Regelung klingt nach echter Entbürokratisierung. In der Lebenswirklichkeit der Angehörigen fällt sie aber kleiner aus, als sie gedacht ist. Der Grund: Pflegefachpersonen begegnen Familien typischerweise erst dann, wenn die Pflegesituation bereits organisiert ist – über einen ambulanten Pflegedienst, eine Klinik, ein Pflegeheim.

Genau in diesen Fällen ist die Bescheinigung unkompliziert. Die akute Pflegesituation, für die das Pflegeunterstützungsgeld gedacht ist, sieht aber oft anders aus.

Sandra K., 54, aus Hannover: Ihre Mutter erleidet an einem Donnerstagabend einen Schlaganfall. Die Mutter hat bislang allein gelebt, hatte keinen Pflegegrad, keinen ambulanten Pflegedienst, keine pflegerische Versorgung. Sandra muss am Freitag arbeiten, möchte aber zur Mutter ins Krankenhaus und gleichzeitig die Versorgung nach der Klinikentlassung organisieren.

Eine Pflegefachperson, die ihre Mutter kennt, gibt es schlicht nicht. Sandra ist auf den Sozialdienst der Klinik oder den Hausarzt angewiesen – wie vor der Gesetzesänderung.

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Die Erleichterung greift dort, wo die pflegerische Infrastruktur schon steht. Sie greift dort wenig, wo der Akutfall die Familie kalt erwischt – und das sind viele der Situationen, für die das Pflegeunterstützungsgeld konzipiert wurde.

Hinzu kommt: Pflegekassen-Formulare heißen vielerorts noch „Ärztliche Bescheinigung”. Sachbearbeiter, die mit der neuen Rechtslage noch nicht vertraut sind, lehnen Bescheinigungen von Pflegefachpersonen im Einzelfall ab.

Wer auf eine solche Ablehnung trifft, sollte unter Verweis auf die seit Januar 2026 geltende Fassung von § 2 Pflegezeitgesetz schriftlich Widerspruch einlegen – innerhalb der Monatsfrist nach Zugang des Bescheids.

Schritt für Schritt: So beantragen Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld richtig

Der Ablauf hat sich durch das BEEP nicht verändert, nur die Quelle der Bescheinigung. Wer kurzfristig wegen einer akuten Pflegesituation der Arbeit fernbleibt, sollte zuerst den Arbeitgeber unverzüglich informieren – formlos, in Textform genügt seit 2025 eine E-Mail. Die voraussichtliche Dauer der Freistellung ist anzugeben. Eine Genehmigung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, der Anspruch besteht kraft Gesetzes.

Im zweiten Schritt geht es um die Bescheinigung. Liegt der Angehörige im Krankenhaus, ist der Sozialdienst oder die Pflegeüberleitung der erste Ansprechpartner.

Wird der Angehörige zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst betreut, kann die zuständige Pflegefachperson die Bescheinigung ausstellen. Ohne bestehende pflegerische Versorgung bleibt zunächst der Hausarzt – die ärztliche Variante steht weiterhin offen und ist häufig pragmatisch der schnellste Weg.

Im dritten Schritt wird der Antrag bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen gestellt – nicht bei der eigenen. Die Kasse stellt entsprechende Formulare online oder telefonisch zur Verfügung. Der Antrag muss „unverzüglich” erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern nach Eintritt der akuten Situation.

Wochen später eingereichte Anträge können abgelehnt werden. Zusätzlich braucht die Pflegekasse eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für die Berechnung der Lohnersatzhöhe.

Wer parallel zur Beschäftigung Bürgergeld bezieht, sollte vor der Antragstellung rechnen: Das Pflegeunterstützungsgeld wird im Zuflussmonat als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Wer im Mai zehn Tage Lohnersatz erhält und im selben Monat ergänzend Bürgergeld bezieht, sieht die Lohnersatzleistung dort mindernd verrechnet.

Anders als das eigentliche Pflegegeld der Pflegeversicherung ist das Pflegeunterstützungsgeld nicht vor dem Zugriff der Grundsicherung geschützt. Die Kalkulation lohnt sich besonders, wenn der Stundenlohn niedrig ist – am Ende kann von der Erleichterung kaum etwas übrig bleiben.

Diese drei Fehler kosten Angehörige den Anspruch komplett

Drei Fehler tauchen in der Beratungspraxis immer wieder auf und führen am häufigsten zur Ablehnung oder Kürzung. Erstens: zu späte Antragstellung. Wer mehrere Wochen nach der akuten Pflegesituation den Antrag einreicht, bekommt unter Umständen nicht mehr alle Tage anerkannt. Die Pflegekassen lesen „unverzüglich” eng aus.

Zweitens: nicht erfüllte Akut-Voraussetzung. Eine bestehende, langjährige Pflegesituation, die sich nicht plötzlich verschlechtert hat, begründet keinen Anspruch. Auch ein bekannter Krankenhausaufenthalt zur Routine-Operation reicht nicht. Die Pflegesituation muss neu auftreten oder sich akut verschärfen – ein Schlaganfall, ein Sturz mit Hüftfraktur, eine plötzliche Verschlechterung bei einer chronischen Erkrankung.

Drittens: Beschäftigtenkreis verkannt. Selbstständige, Beamte, Bezieher von Arbeitslosengeld I und Bürgergeld-Beziehende ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Minijobber dagegen sind anspruchsberechtigt, sofern sie durch das Fernbleiben tatsächlich Arbeitsentgelt verlieren. Auszubildende ebenfalls.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld 2026

Muss meine Pflegefachperson eine bestimmte Zusatzqualifikation haben, um die Bescheinigung auszustellen?
Nein. Es genügt der Berufsabschluss als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann nach Pflegeberufegesetz – beziehungsweise als Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpfleger nach altem Recht. Eine Weiterbildung zur leitenden Pflegekraft oder Pflegedienstleitung ist nicht erforderlich.

Was kostet die Bescheinigung durch eine Pflegefachperson?
Die Pflegekasse erstattet keine Gebühr für die Bescheinigung – das gilt sowohl für die ärztliche als auch für die Variante durch eine Pflegefachperson. In der Praxis stellen ambulante Pflegedienste, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht, die Bescheinigung in der Regel kostenfrei aus. Bei externen Pflegefachpersonen können Honorare anfallen. Vorher klären schützt vor Überraschungen.

Wie lange darf zwischen akutem Pflegefall und Antrag liegen?
Eine konkrete Frist nennt das Gesetz nicht – verlangt wird ein „unverzüglicher” Antrag. Pflegekassen tolerieren meist ein bis zwei Wochen. Wer länger braucht, sollte den Verzögerungsgrund schriftlich dokumentieren, sonst droht die Ablehnung mit dem Argument der schuldhaften Verzögerung. Die Bescheinigung selbst kann nachgereicht werden, der Antrag muss aber zeitnah eingehen.

Bekomme ich Pflegeunterstützungsgeld auch, wenn der Angehörige im EU-Ausland lebt?
Ja, sofern der pflegebedürftige Angehörige bei einer deutschen Pflegekasse versichert ist. Die deutsche Pflegekasse bleibt zuständig, die Leistung wird auch bei Pflegesituationen im EU-Ausland gezahlt. Lebt der Angehörige im außereuropäischen Ausland, ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen.

Können sich Geschwister die zehn Tage teilen?
Ja. Mehrere nahe Angehörige können sich die Tage aufteilen, etwa fünf Tage für die Tochter, fünf Tage für den Sohn. Das Gesamtkontingent für eine pflegebedürftige Person bleibt aber bei zehn Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Wer die Tage als Erster verbraucht, lässt für die übrigen Geschwister entsprechend weniger übrig.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz § 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bundesministerium der Justiz: SGB XI § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Bundesgesundheitsministerium: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)

dejure.org: § 2 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – Fassung BEEP