Mütterrente III: Neuer Anspruch, Höhe, Nachzahlung und Auszahlungszeitpunkt

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Die Mütterrente III ist beschlossen, doch das zusätzliche Geld kommt mit Verzögerung. Die Verbesserung gilt ab Januar 2027, ausgezahlt wird sie wegen der technischen Umstellung bei der Rentenversicherung erst 2028.

Für Eltern vor 1992 geborener Kinder bedeutet das einen höheren Rentenanspruch und gegebenenfalls eine Nachzahlung. Wie viel tatsächlich ankommt und ob Betroffene selbst tätig werden müssen, hängt allerdings auch vom Rentenbeginn und den gespeicherten Erziehungszeiten ab.

Was die Mütterrente III tatsächlich verändert

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bislang grundsätzlich bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für ab 1992 geborene Kinder sind es bereits bis zu 36 Monate.

Die Mütterrente III gleicht diese unterschiedliche Anerkennung an und erweitert sie für ältere Kinder um bis zu sechs Monate. Das entspricht grundsätzlich einem zusätzlichen halben Rentenpunkt je betroffenem Kind.

Bei bereits laufenden Renten wird die Verbesserung über einen Zuschlag umgesetzt; bei einem Rentenbeginn ab 2028 werden im Regelfall weitere Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Eine eigenständige Leistung mit einer dauerhaft gesonderten Überweisung ist die Mütterrente nicht, sie erhöht die gesetzliche Rente.

Auch Väter können die Erhöhung bekommen

Der Name Mütterrente ist enger als der Kreis der möglichen Berechtigten. Auch Väter können profitieren, wenn ihnen die entsprechenden Erziehungszeiten rentenrechtlich zugeordnet sind.

Dieselbe Erziehungszeit kann für dasselbe Kind grundsätzlich nur einem Elternteil zugerechnet werden. Allein die Elternschaft reicht deshalb nicht aus, um beiden Eltern jeweils den vollständigen Zuschlag zu sichern.

Auszahlung erst 2028: Für 2027 entsteht eine Nachzahlung

Die Rentenversicherung begründet den späteren Zahlungsbeginn mit dem hohen technischen Aufwand der Umstellung. Für Betroffene ist die Unterscheidung wichtig: Ein Anspruch ab 2027 bedeutet noch keinen höheren Zahlungseingang im selben Jahr.

Wer während des gesamten Jahres 2027 eine anspruchsberechtigte Rente bezieht, erhält die zusätzliche Leistung für diese zwölf Monate später nachgezahlt. Beginnt die Rente erst im Laufe des Jahres 2027, wird der Zuschlag frühestens ab diesem Rentenbeginn berücksichtigt.

Wer erstmals ab Januar 2028 eine Rente erhält, bekommt die Verbesserung nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung unmittelbar mit der Rente. Eine zusätzliche Jahreszahlung für 2027 entsteht dadurch nicht, wenn für dieses Jahr noch kein Rentenanspruch bestand.

Höhe: Nach heutigem Wert 21,26 Euro brutto je Kind

Seit Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro je Entgeltpunkt. Ein zusätzlicher halber Punkt entspricht damit rechnerisch 21,26 Euro monatlicher Bruttorente.

Die folgenden Beträge zeigen ausschließlich das zusätzliche Plus durch die Mütterrente III. Bereits berücksichtigte Kindererziehungszeiten kommen nicht noch einmal als neue Leistung hinzu.

Berücksichtigte Kinder mit Geburt vor 1992 Zusätzliche Bruttorente im Monat* Rechenwert für zwölf Monate*
1 Kind 21,26 Euro 255,12 Euro
2 Kinder 42,52 Euro 510,24 Euro
3 Kinder 63,78 Euro 765,36 Euro
4 Kinder 85,04 Euro 1.020,48 Euro

*Eigene Berechnung mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro, jeweils bei vollständigem zusätzlichen Anspruch in einer ungekürzten Altersrente. Die Zwölfmonatswerte unterstellen einen unveränderten Rentenwert und sind keine abschließende Berechnung der späteren Nachzahlung.

Warum die endgültige Nachzahlung noch nicht feststeht

Für Januar bis Juni 2027 lässt sich bei einem vollständigen zusätzlichen halben Rentenpunkt bereits mit 21,26 Euro brutto monatlich rechnen. Für diese sechs Monate ergeben sich somit 127,56 Euro je Kind.

Ab Juli 2027 gilt der dann festgesetzte Rentenwert, dessen Höhe derzeit noch nicht bekannt ist. Steigt er, wächst auch der zusätzliche Rentenbetrag für die zweite Jahreshälfte und damit die Nachzahlung.

Für die laufende Zahlung im Jahr 2028 ist wiederum der jeweils geltende Rentenwert zu berücksichtigen. Wer heute einen festen Betrag für alle späteren Zahlungen nennt, lässt diese Entwicklung außer Acht.

Weitere Erläuterungen dazu enthält der Beitrag über die Berechnung der Nachzahlung bei der Mütterrente III.

Antrag: Die Erhöhung erfolgt meist automatisch

Für Menschen, die vor Januar 2028 bereits Rente beziehen, soll die Rentenversicherung die Mütterrente III weitgehend automatisch berechnen und auszahlen. Ein gesonderter Antrag auf diese Erhöhung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Auch wer noch keine Rente bekommt, dessen Kindererziehungszeiten aber bereits anerkannt sind, muss die zusätzlichen Zeiten nicht eigens beantragen. Die Rentenversicherung prüft die Erweiterung 2028 automatisch und ergänzt das Versicherungskonto.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein späterer Rentenantrag entfällt. Die automatische Umsetzung der Reform und der Antrag auf die gesetzliche Rente sind unterschiedliche Vorgänge.

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Wann das Formular V0800 trotzdem gebraucht wird

Fehlen Kindererziehungszeiten bislang vollständig oder teilweise im Versicherungskonto, sollten Betroffene die Anerkennung klären lassen. Dafür gibt es das Formular V0800, das online ausgefüllt oder als Papierformular eingereicht werden kann.

Ob Handlungsbedarf besteht, zeigt der Versicherungsverlauf. Es genügt daher nicht, nur nach einem Betrag mit der Bezeichnung „Mütterrente“ zu suchen; wichtig sind die erfassten Kindererziehungszeiten und gegebenenfalls Zuschläge.

Wie sich die Mütterrente im Rentenbescheid erkennen lässt, erläutert Gegen-Hartz gesondert. Sind die Zeiten bereits korrekt erfasst, braucht es keinen erneuten Antrag auf dieselbe Feststellung.

Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover empfiehlt außerdem eine Nachfrage, wenn bis Mitte 2028 keine Nachricht über die Berücksichtigung von Zuschlägen oder zusätzlichen Erziehungszeiten eingegangen ist.

Brutto ist nicht der Betrag auf dem Konto

Die genannten Summen sind Bruttobeträge. Bei Versicherungspflicht werden auch aus der höheren Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig.

Eine zusätzliche Steuerbelastung hängt von den persönlichen Einkommensverhältnissen ab. Ein einheitlicher Nettobetrag für alle Berechtigten lässt sich deshalb nicht nennen.

Auch einkommensabhängige Leistungen wie die Grundsicherung können sich durch eine höhere gesetzliche Rente verringern. Mehr Bruttorente bedeutet deshalb nicht in jedem Haushalt einen entsprechend hohen zusätzlichen Betrag zum Ausgeben.

Beim Wohngeld ist für die Nachzahlung eine Ausnahme geplant

Für den Zuschlag, der auf das Jahr 2027 entfällt und später nachgezahlt wird, sieht der Regierungsentwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes eine Ausnahme vor. Dieser Betrag soll bei der Einkommensermittlung für das Wohngeld unberücksichtigt bleiben.

Die Ausnahme ist nach dem derzeitigen Stand noch kein geltendes Recht; der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 zunächst an die Ausschüsse überwiesen. Die laufende Erhöhung für Zeiträume ab 2028 soll von dieser Sonderregelung nicht erfasst werden.

Die Einzelheiten erklärt der Beitrag dazu, warum die Nachzahlung der Mütterrente das Wohngeld nicht kürzen soll.

Beispiel aus der Praxis: Zwei Kinder, ein zusätzlicher Rentenpunkt

Ein fiktives Beispiel: Monika S. bezieht bereits eine ungekürzte Altersrente und hat zwei Kinder, die 1984 und 1987 geboren wurden. Die für den Zuschlag erforderlichen Erziehungszeiten sind ihr vollständig zugeordnet, sodass sie insgesamt einen zusätzlichen Rentenpunkt erhält.

Nach dem heutigen Rentenwert entspricht das 42,52 Euro brutto mehr im Monat beziehungsweise 510,24 Euro für zwölf Monate bei unverändertem Rentenwert.

Sie muss die Erhöhung grundsätzlich nicht gesondert beantragen; ausgezahlt wird ab 2028, während eine Rentenanpassung im Juli 2027 die Nachzahlung für dieses Jahr noch erhöhen kann.

Sechs Fragen und Antworten zur Mütterrente III

Wer bekommt die Mütterrente III?

Profitieren können grundsätzlich Menschen, deren Rente die entsprechenden Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt. Dazu können neben Müttern auch Väter gehören.

Wie hoch ist die zusätzliche Rente pro Kind?

Grundsätzlich kommt ein halber Rentenpunkt hinzu, der nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert 21,26 Euro brutto monatlich entspricht. Die spätere Auszahlung richtet sich nach den dann geltenden Werten.

Wann wird das Geld ausgezahlt?

Die Auszahlung beginnt 2028. Für einen bestehenden Anspruch im Jahr 2027 wird die zusätzliche Leistung rückwirkend berücksichtigt.

Muss ich einen eigenen Antrag stellen?

Für die Erhöhung ist grundsätzlich kein gesonderter Antrag nötig. Sind Kindererziehungszeiten bislang nicht oder unvollständig gespeichert, sollte ihre Anerkennung mit der Rentenversicherung geklärt werden.

Gibt es das zusätzliche halbe Jahr auch für ab 1992 geborene Kinder?

Für diese Kinder werden bereits bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. Die Mütterrente III bringt ihnen deshalb keine zusätzliche Ausweitung um sechs Monate.

Warum bekommen manche Berechtigte keine Nachzahlung für zwölf Monate?

Der Zuschlag wird frühestens ab dem Rentenbeginn berücksichtigt. Wer beispielsweise erst ab Juli 2027 einen Rentenanspruch hat, erhält für Januar bis Juni 2027 keine Nachzahlung.