Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Was darf man dazuverdienen?

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Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld schrittweise zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende umgestaltet. Viele Betroffene fragen sich deshalb, ob sich auch beim Zuverdienst etwas ändert. Die wichtigste Antwort lautet: Erwerbseinkommen bleibt erlaubt, wird aber weiterhin teilweise auf die Leistung angerechnet.

Entscheidend ist dabei nicht, ob jemand überhaupt arbeiten darf. Wer Grundsicherung bezieht, darf grundsätzlich Einkommen erzielen. Die Frage ist vielmehr, welcher Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleibt und welcher Teil den Anspruch mindert.

Ein Zuverdienst ist nicht verboten

Wer ab Juli 2026 Grundsicherungsgeld bezieht, darf weiterhin einem Minijob, einer Teilzeitbeschäftigung oder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Das Einkommen muss dem Jobcenter gemeldet werden. Es wird anschließend geprüft, wie viel davon auf den Bedarf angerechnet wird.

Der Begriff „dazuverdienen“ führt im Alltag oft zu Missverständnissen. Es gibt keine starre Grenze, bis zu der Arbeit erlaubt ist und ab der sie verboten wäre. Je höher das Einkommen ausfällt, desto stärker sinkt jedoch die Leistung.

Reicht das Einkommen aus, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft vollständig zu decken, endet der Anspruch auf Grundsicherung. Reicht es nur teilweise, kann weiterhin ein ergänzender Anspruch bestehen. Dann spricht man häufig vom Aufstocken.

Welche Freibeträge gelten beim Erwerbseinkommen?

Nach der derzeitigen Rechtslage bleibt bei Erwerbstätigkeit zunächst ein Grundbetrag von 100 Euro im Monat anrechnungsfrei. Dieser Betrag deckt pauschal bestimmte Ausgaben rund um die Arbeit ab. Bei Einkommen über 400 Euro können höhere tatsächliche Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Zusätzlich gibt es gestaffelte Freibeträge auf weitere Teile des Bruttoeinkommens. Diese Staffelung sorgt dafür, dass Arbeit nicht vollständig mit der Leistung verrechnet wird. Trotzdem wird ein erheblicher Teil des Einkommens auf die Grundsicherung angerechnet.

Einkommensbereich Anrechnungsfreier Anteil
Bis 100 Euro monatlich 100 Prozent bleiben anrechnungsfrei
100,01 Euro bis 520 Euro 20 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei
520,01 Euro bis 1.000 Euro 30 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei
1.000,01 Euro bis 1.200 Euro 10 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei
1.000,01 Euro bis 1.500 Euro bei Leistungsberechtigten mit minderjährigem Kind 10 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei

Was bedeutet das in Euro?

Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 250 Euro bleiben 130 Euro anrechnungsfrei. Das ergibt sich aus 100 Euro Grundfreibetrag plus 20 Prozent von 150 Euro. Die übrigen 120 Euro mindern die Leistung.

Bei einem Minijob mit 603 Euro Monatsverdienst bleiben rechnerisch rund 208,90 Euro anrechnungsfrei. Dieser Betrag setzt sich aus 100 Euro Grundfreibetrag, 84 Euro aus der Stufe bis 520 Euro und 24,90 Euro aus der nächsten Stufe zusammen. Der Rest wird grundsätzlich berücksichtigt.

Bei 1.000 Euro Bruttoeinkommen liegt der Erwerbstätigenfreibetrag bei 328 Euro. Bei 1.200 Euro ohne minderjähriges Kind steigt er auf 348 Euro. Wer mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder ein minderjähriges Kind hat, kann bis zu einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro noch den zusätzlichen 10-Prozent-Bereich nutzen; dann ergibt sich ein Freibetrag von 378 Euro.

Warum Brutto und Netto beide wichtig sind

Die prozentualen Freibeträge orientieren sich am Bruttoeinkommen. Für die tatsächliche Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist aber auch wichtig, welche Steuern, Sozialabgaben und notwendigen Ausgaben abgezogen werden. Deshalb kann die Berechnung bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung komplizierter sein als bei einem klassischen Minijob.

Das Jobcenter prüft das Einkommen im jeweiligen Monat. Relevant ist in der Regel der Zufluss, also wann Geld tatsächlich auf dem Konto eingeht. Nachzahlungen, Vorschüsse oder schwankende Einkommen können deshalb besondere Berechnungen auslösen.

Was ändert sich durch die neue Grundsicherung?

Die Reform zum 1. Juli 2026 verändert vor allem die Ausrichtung der Grundsicherung, die Mitwirkungspflichten, die Vermittlung in Arbeit, einzelne Sanktionen sowie Fragen zu Vermögen und Unterkunftskosten. Die Geldleistung „Bürgergeld“ wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Die Jobcenter sollen stärker auf Arbeitsaufnahme hinwirken.

Für die Frage des Hinzuverdienstes ist wichtig: Die bekannten Freibeträge für Erwerbseinkommen bleiben nach dem derzeit veröffentlichten Stand der maßgebliche Berechnungsrahmen. Wer arbeitet, behält also weiterhin einen Teil seines Einkommens zusätzlich zur Leistung. Gleichzeitig wird der verbleibende Teil auf den Anspruch angerechnet.

Die neue Grundsicherung bedeutet daher nicht, dass Zuverdienst ab Juli 2026 vollständig gestrichen wird. Sie bedeutet aber auch nicht, dass Erwerbseinkommen vollständig behalten werden darf. Der finanzielle Effekt hängt immer vom Bruttoverdienst, vom Nettoauszahlungsbetrag, von der Bedarfsgemeinschaft und vom anerkannten Bedarf ab.

Minijob-Grenze 2026: Warum 603 Euro wichtig sind

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro im Monat. Hintergrund ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde. Für Leistungsbeziehende ist diese Grenze arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich wichtig, aber sie ist keine vollständige Anrechnungsfreigrenze in der Grundsicherung.

Wer 603 Euro im Minijob verdient, darf diesen Betrag also nicht automatisch komplett behalten. Nur der errechnete Freibetrag bleibt zusätzlich. Der übrige Betrag senkt die Grundsicherungsleistung.

Sonderregeln können den Betrag verändern

Für bestimmte junge Menschen, etwa in Ausbildung oder unter bestimmten schulischen und beruflichen Voraussetzungen, gelten besondere Absetzbeträge. Auch Ehrenamt, Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst, Unterhalt, Elterngeld oder selbständige Tätigkeit können anders behandelt werden. Deshalb sollte die individuelle Berechnung nicht allein anhand einer einfachen Tabelle erfolgen.

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Gerade Selbständige müssen damit rechnen, dass das Jobcenter Einnahmen und Betriebsausgaben genauer prüft. Bei schwankenden Einnahmen kann eine vorläufige Bewilligung erfolgen. Später wird dann anhand der tatsächlichen Zahlen endgültig abgerechnet.

Worauf Betroffene achten sollten

Wer ab Juli 2026 Grundsicherung bezieht und arbeitet, sollte jede Änderung beim Einkommen zeitnah melden. Dazu zählen neue Arbeitsverträge, Lohnerhöhungen, Einmalzahlungen, Trinkgelder, Nachzahlungen und Änderungen bei der Arbeitszeit. Auch mehrere kleine Jobs werden zusammen betrachtet.

Wichtig ist außerdem, Lohnabrechnungen aufzubewahren. Sie sind die Grundlage für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens. Wer berufsbedingte Ausgaben oberhalb der Pauschale geltend machen möchte, braucht Nachweise.

Besonders bei Arbeitsaufnahme lohnt sich eine vorherige Rücksprache mit dem Jobcenter. So lässt sich vermeiden, dass später Rückforderungen entstehen. Das gilt vor allem bei unregelmäßigen Arbeitszeiten, Provisionen oder saisonalen Beschäftigungen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Leistungsberechtigte nimmt ab August 2026 einen Minijob an und verdient 603 Euro brutto im Monat. Von diesem Einkommen bleiben rund 208,90 Euro anrechnungsfrei. Rund 394,10 Euro werden grundsätzlich auf die Grundsicherung angerechnet.

Die Frau hat dadurch am Monatsende mehr Geld zur Verfügung als ohne Arbeit, aber nicht den vollen Minijob-Verdienst zusätzlich zur Leistung. Würde sie später mehr Stunden arbeiten und 1.000 Euro brutto verdienen, stiege der Freibetrag auf 328 Euro. Gleichzeitig würde die Grundsicherungsleistung stärker sinken.

Das Beispiel zeigt den Grundmechanismus: Arbeit erhöht das verfügbare Einkommen, aber nur der Freibetrag bleibt zusätzlich. Wer genau wissen will, wie viel im eigenen Fall übrig bleibt, braucht die Daten zur Bedarfsgemeinschaft, zu Miete, Heizkosten, Nettoverdienst und möglichen Abzügen.

Häufige Fragen und Antworten

1. Darf man ab dem 1. Juli 2026 trotz neuer Grundsicherung arbeiten?

Ja, Erwerbstätigkeit bleibt auch mit der neuen Grundsicherung erlaubt. Wer arbeitet, muss das Einkommen dem Jobcenter melden. Ein Teil des Einkommens bleibt anrechnungsfrei, der übrige Teil kann die Grundsicherungsleistung mindern.

2. Gibt es eine feste Zuverdienstgrenze?

Nein, es gibt keine einfache Grenze, bis zu der Einkommen vollständig behalten werden darf. Stattdessen gelten Freibeträge in mehreren Einkommensstufen. Je höher das Einkommen ist, desto stärker wird es auf die Leistung angerechnet.

3. Wie viel bleibt bei einem Minijob anrechnungsfrei?

Bei einem Minijob mit 603 Euro Monatsverdienst bleiben nach der derzeitigen Berechnung rund 208,90 Euro anrechnungsfrei. Der restliche Betrag wird grundsätzlich auf die Grundsicherung angerechnet. Die genaue Berechnung kann je nach Einzelfall abweichen.

4. Was passiert, wenn das Einkommen stark schwankt?

Bei schwankendem Einkommen kann das Jobcenter zunächst vorläufig rechnen. Später wird anhand der tatsächlichen Einnahmen geprüft, ob zu viel oder zu wenig Grundsicherung gezahlt wurde. Deshalb sollten Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahrt werden.

5. Muss man jede Änderung beim Einkommen melden?

Ja, Änderungen beim Einkommen müssen zeitnah gemeldet werden. Dazu gehören neue Jobs, höhere Stundenlöhne, zusätzliche Arbeitszeiten, Sonderzahlungen oder Nachzahlungen. Wer Änderungen nicht meldet, riskiert Rückforderungen und weitere Folgen.

Fazit

Ab dem 1. Juli 2026 bleibt Hinzuverdienst in der neuen Grundsicherung möglich. Er wird aber weiterhin nach festen Regeln auf die Leistung angerechnet. Für Erwerbstätige gelten nach derzeitiger Veröffentlichung die bekannten Freibeträge mit 100 Euro Grundfreibetrag und weiteren prozentualen Abzügen in mehreren Einkommensstufen.

Wer nur einen kleinen Betrag verdient, kann davon anteilig besonders viel behalten. Mit steigendem Einkommen sinkt der Leistungsanspruch, bis er im Einzelfall ganz entfällt. Für Betroffene ist deshalb nicht die Frage entscheidend, ob sie arbeiten dürfen, sondern wie das Jobcenter das konkrete Einkommen berechnet.

Quellen

Bundesregierung: Informationen zur Umgestaltung des Bürgergelds zur neuen Grundsicherung, zum Inkrafttreten ab 1. Juli 2026 und zu den geplanten Änderungen im SGB II

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Presseinformation zur neuen Grundsicherung und zu den wesentlichen Änderungen ab 1. Juli 2026.

Deutscher Bundestag: Gesetzgebungsvorgang zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, einschließlich Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu §§ 11 bis 11b SGB II, insbesondere zu Grundabsetzbetrag, Erwerbstätigenfreibeträgen und Einkommensstufen.