Die Arbeitszeit halbieren und trotzdem einen großen Teil der bisherigen Rentenansprüche weiter aufbauen. Das ist mit Altersteilzeit möglich, weil der Arbeitgeber das Entgelt aufstockt und zusätzliche Rentenbeiträge zahlt.
Wie viel das ausmachen kann, zeigt unser fiktiver Vergleich zwischen Bernhard und Frederike. Beide reduzieren ihre Arbeitszeit im gleichen Umfang.
Bernhard hat durch die Altersteilzeit über die betrachtete Arbeits- und Rentenphase jedoch insgesamt rund 35.800 Euro mehr zur Verfügung.
Dieser rechnerische Vorteil hängt von den gewählten Annahmen zu Einkommen, Steuern und Rentenbezugsdauer ab. Er lässt sich deshalb nicht auf jede Altersteilzeit übertragen.
Der Haken: Von 55 bis 60 reicht meist nicht
Altersteilzeit ist grundsätzlich ab 55 möglich. Die Vereinbarung muss aber mindestens bis zu dem Zeitpunkt reichen, ab dem Sie eine Altersrente beanspruchen können.
Wer heute 55 ist und lediglich fünf Jahre kürzertreten möchte, erfüllt diese Voraussetzung nicht bei einem Vertragsende zum 60. Geburtstag.
Deshalb beginnen Frederike und Bernhard in unseren Beispielen mit 60 Jahren und reduzieren ihre Arbeitszeit fünf Jahre lang bis 65. Für beide unterstellen wir, dass sie dann die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente erfüllen.
Damit vergleichen wir einen tatsächlich möglichen Übergang in die Rente.
So funktioniert die Modellrechnung
Beide verdienen vor der Reduzierung 52.000 Euro brutto im Jahr. Als vereinfachte Nettoannahme setzen wir 33.600 Euro jährlich an. Bei einer halben Stelle sinkt das Brutto auf 26.000 Euro; dafür nehmen wir 19.200 Euro netto an.
Diese Nettowerte sind gerundete Rechenannahmen, keine individuell berechnete Gehaltsabrechnung. Steuerklasse, Krankenkasse, Kinder und weitere Einkünfte können das Ergebnis verändern.
Für die Rentenrechnung verwenden wir das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro und den seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro. Das bisherige Gehalt entspricht damit rund einem Entgeltpunkt pro Jahr.
Wir halten diese Werte für alle fünf Jahre konstant, um den Unterschied der beiden Modelle sichtbar zu machen.
Zusätzlich unterstellen wir 18 Jahre Rentenbezug. Von der errechneten Bruttorentendifferenz ziehen wir pauschal 25 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Einkommensteuer ab.
Dieser Abschlag ist ausschließlich eine Modellannahme und kein gesetzlicher Abzugssatz. Lohnsteigerungen, Rentenanpassungen, Inflation und eine Abzinsung späterer Zahlungen bleiben unberücksichtigt.
Fall 1: Frederike reduziert ohne Aufstockung
Fiktives Beispiel: Frederike arbeitet ab ihrem 60. Geburtstag nur noch halb so viel. Ihr Arbeitgeber zahlt weder einen Zuschuss zum Teilzeitgehalt noch zusätzliche Rentenbeiträge. Aus den angenommenen 33.600 Euro netto werden 19.200 Euro. Sie verzichtet damit jährlich auf 14.400 Euro, über fünf Jahre auf 72.000 Euro.
Auch ihr Rentenkonto wächst langsamer. Bei unveränderten Rechengrößen fehlen ihr gegenüber der Vollzeitbeschäftigung nach fünf Jahren rund 2,503 Entgeltpunkte. Das entspricht einer um rund 106,41 Euro niedrigeren monatlichen Bruttorente. Die bereits vorher erworbenen Rentenpunkte bleiben erhalten.
Über 18 Rentenjahre ergibt sich unter unserem pauschalen Abzugsmodell ein zusätzlicher Verlust von rund 17.239 Euro. Zusammen mit dem entgangenen Nettolohn beträgt Frederikes rechnerischer Einkommensverzicht rund 89.239 Euro.
Fall 2: Bernhard vereinbart Altersteilzeit
Fiktives Beispiel: Bernhard verdient zunächst genauso viel wie Frederike und halbiert ebenfalls seine Arbeitszeit. Er vereinbart jedoch Altersteilzeit mit seinem Arbeitgeber. Zu den 26.000 Euro jährlichem Teilzeitbrutto kommen mindestens 20 Prozent Aufstockung auf dieses Entgelt hinzu. In unserem Fall sind das 5.200 Euro jährlich.
Die Aufstockung bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei. Sie unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Das Finanzamt berücksichtigt sie bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige steuerpflichtige Einkommen.
Für Bernhard setzen wir deshalb vereinfachend eine zusätzliche jährliche Steuerbelastung von 800 Euro an. Diese Zahl ist eine Rechenannahme, keine allgemeine Steuerregel.
Damit stehen ihm im Modell 19.200 Euro Teilzeitnetto plus 5.200 Euro Aufstockung abzüglich 800 Euro zusätzlicher Steuer zur Verfügung: insgesamt 23.600 Euro jährlich. Gegenüber der Vollzeitbeschäftigung fehlen 10.000 Euro pro Jahr, über fünf Jahre also 50.000 Euro.
Zusätzliche Beiträge sichern einen Großteil der Rente
Bernhards Arbeitgeber zahlt außerdem zusätzliche Rentenbeiträge auf mindestens 80 Prozent des regelmäßigen Altersteilzeitentgelts. Bei 26.000 Euro sind das weitere 20.800 Euro Beitragsgrundlage. Zusammen mit seinem Teilzeitgehalt werden damit Beiträge auf 46.800 Euro entrichtet – in diesem Beispiel auf 90 Prozent des früheren Bruttogehalts. Den zusätzlichen Beitrag trägt der Arbeitgeber allein.
Bernhard verliert deshalb über fünf Jahre nur rund 0,501 Entgeltpunkte gegenüber Vollzeit. Das entspricht rund 21,28 Euro weniger Bruttorente monatlich. Über die angenommenen 18 Rentenjahre und nach dem pauschalen Modellabzug bleiben rund 3.448 Euro Rentenverlust.
Sein gesamter rechnerischer Einkommensverzicht beträgt damit rund 53.448 Euro. Gegenüber Frederikes 89.239 Euro liegt der Vorteil bei rund 35.791 Euro.
Bernhard erhält diesen Betrag nicht auf einmal: Ein Teil entsteht während der Altersteilzeit, der Rest durch die später höhere Rente.
Frederike und Bernhard im Vergleich
| Frederike: gewöhnliche Teilzeit | Bernhard: Altersteilzeit |
|---|---|
| 26.000 Euro jährliches Teilzeitbrutto | 26.000 Euro jährliches Teilzeitbrutto plus 5.200 Euro Aufstockung |
| 19.200 Euro angenommenes Jahresnetto | 23.600 Euro angenommenes Jahresnetto einschließlich Aufstockung und zusätzlicher Steuer |
| 72.000 Euro Nettolohnverlust in fünf Jahren | 50.000 Euro Nettolohnverlust in fünf Jahren |
| Rund 106,41 Euro weniger Bruttorente monatlich | Rund 21,28 Euro weniger Bruttorente monatlich |
| Rund 89.239 Euro gesamter Einkommensverzicht im Modell | Rund 53.448 Euro gesamter Einkommensverzicht im Modell |
Warum die letzten Berufsjahre nicht automatisch mehr zählen
Für die gesetzliche Altersrente zählt grundsätzlich das Verhältnis Ihres beitragspflichtigen Verdienstes zum Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres. Ein Entgeltpunkt aus einem frühen Berufsjahr ist bei derselben Rentenberechnung genauso viel wert wie einer aus einem späten Jahr.
Die Rentenversicherung berechnet Ihre Altersrente nicht einfach aus dem letzten Gehalt.
Eine Halbierung des Verdienstes kostet allerdings nicht jeden Menschen genau einen halben Entgeltpunkt jährlich. Das trifft ungefähr auf Beschäftigte zu, die vorher das Durchschnittsentgelt erzielt haben. Bei anderen Gehältern verändert sich auch der Punkteverlust.
Bei hohen Einkommen müssen außerdem die Beitragsbemessungsgrenze und die Begrenzung der zusätzlichen Altersteilzeitbeiträge berücksichtigt werden.
Teilzeit kann weiter für die 45 Versicherungsjahre zählen
Wenn Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt bleiben, zählen die Kalendermonate einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich ebenso für die Wartezeit von 45 Jahren wie Vollzeitmonate.
Weniger Verdienst bedeutet dann weniger Rentenpunkte, aber nicht weniger Versicherungsmonate. Die passende Altersgrenze müssen Sie zusätzlich erreichen.
Anders kann es bei Arbeitslosengeld kurz vor der Rente aussehen: Solche Zeiten zählen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht für diese Wartezeit bei abschlagsfreien Frührente. Eine gesetzliche Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.
Lassen Sie Ihren Versicherungsverlauf deshalb prüfen, bevor Sie einen Übergang über Arbeitslosigkeit einplanen.
Altersteilzeit gibt es nicht allein auf Antrag
Das Altersteilzeitgesetz verschafft Ihnen keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber eine solche Vereinbarung abschließt. Ein Anspruch kann sich aber aus einschlägigen tariflichen oder betrieblichen Regelungen ergeben. Auch eine individuelle Vereinbarung kommt infrage.
Neben dem Mindestalter müssen mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der vorherigen fünf Jahre vorliegen; gesetzlich gleichgestellte Zeiten können hinzukommen.
Fragen Sie nach der konkreten Aufstockung, zusätzlichen Rentenbeiträgen, Sonderzahlungen und dem vorgesehenen Rentenbeginn. Entscheidend ist zudem das Arbeitszeitmodell: Wer sofort jede Woche kürzertreten möchte, braucht eine entsprechende Verteilung.
Beim Blockmodell arbeiten Sie zunächst weiter im bisherigen Umfang und werden erst in der zweiten Phase freigestellt.
Brückenteilzeit sichert die Rückkehr zur bisherigen Stundenzahl
Wenn Sie nur vorübergehend reduzieren und anschließend wieder mehr arbeiten möchten, kann Brückenteilzeit nach § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz passen. Der gesetzliche Anspruch setzt grundsätzlich ein länger als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis und einen Arbeitgeber mit regelmäßig mehr als 45 Beschäftigten voraus.
Der Zeitraum beträgt normalerweise ein bis fünf Jahre.
Sie müssen den Wunsch spätestens drei Monate vorher in Textform geltend machen. Betriebliche Gründe können entgegenstehen; bei Arbeitgebern mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt zusätzlich eine Zumutbarkeitsquote. Nach Ablauf kehren Sie zur vorher vereinbarten Arbeitszeit zurück. Aufstockung und zusätzliche Rentenbeiträge erhalten Sie dadurch allerdings nicht automatisch.
Eine unbefristete Verringerung nach § 8 kommt grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten und nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung in Betracht. Auch hier gelten Antragsfrist und mögliche betriebliche Ablehnungsgründe.
Eine automatische Rückkehr zur Vollzeit fehlt. § 9 kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen aber eine bevorzugte Berücksichtigung bei einem passenden freien Arbeitsplatz sichern.
Prüfen Sie auch die Betriebsrente und Ihre Absicherung
Bei der Betriebsrente entscheidet die jeweilige Versorgungsordnung. Knüpft sie an das Endgehalt, einen Beschäftigungsgrad oder bestimmte Berechnungszeiträume an, kann die Reduzierung anders wirken als in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Lassen Sie sich deshalb vor einer Unterschrift eine Vergleichsberechnung für beide Arbeitszeitmodelle geben.
Auch Entgeltersatzleistungen verdienen einen eigenen Blick. Weniger beitragspflichtiger Lohn kann zum Beispiel ein späteres Krankengeld verringern. Beim Arbeitslosengeld bestehen besondere Bemessungs- und Schutzregelungen.
Die Aufstockung zur Altersteilzeit dürfen Sie nicht ungeprüft als dauerhaft abgesichertes Einkommen behandeln.
Unterstellen wir für beide Beispiele rund 4.400 eingesparte Arbeitsstunden in fünf Jahren, kostet Frederikes zusätzliche Freizeit im Modell etwa 20,28 Euro je Stunde, Bernhards etwa 12,15 Euro. Wie viele Stunden Sie tatsächlich gewinnen, hängt von Wochenarbeitszeit, Urlaub, Feiertagen und Arbeitszeitmodell ab.
Die Rechnung beschreibt frei werdende Arbeitszeit, keinen Gewinn an Lebensjahren.
FAQ: Teilzeit vor der Rente
Kann ich mit 55 fünf Jahre Altersteilzeit vereinbaren und mit 60 aufhören?
Normalerweise reicht das nicht. Die Vereinbarung muss mindestens bis zu einem möglichen Altersrentenbeginn reichen. Eine gewöhnliche Teilzeitphase von 55 bis 60 ist davon zu unterscheiden.
Bekomme ich bei Altersteilzeit automatisch 90 Prozent meines früheren Nettolohns?
Nein. Die 90 Prozent beziehen sich in unserem Beispiel auf die Beitragsgrundlage für die Rentenversicherung. Wie viel Geld Ihnen ausgezahlt wird, hängt von Aufstockung, Steuern und Abgaben ab.
Ist ein Vorteil von rund 36.000 Euro sicher?
Nein. Das Ergebnis gilt nur für die dargestellten Annahmen. Eine andere Steuerbelastung, Rentenbezugsdauer oder Arbeitgeberleistung verändert den Vergleich.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Altersteilzeit – Schrittweise in den Ruhestand.
Deutsche Rentenversicherung: Neuerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Jahreswechsel; Rentenanpassung 2026; Rechtliche Arbeitsanweisungen zu § 51 SGB VI.
Gesetze im Internet: Altersteilzeitgesetz, vor allem §§ 2 und 3; Teilzeit- und Befristungsgesetz, §§ 8, 9 und 9a.




