Für viele Steuerzahler steht vor Weihnachten noch eine Überweisung an das Finanzamt an: Am Donnerstag, dem 10. Dezember 2026, wird die reguläre Einkommensteuer-Vorauszahlung für das vierte Quartal fällig. Betroffen ist, wer dafür einen wirksamen Vorauszahlungsbescheid hat.
Schon ab mindestens 400 Euro Vorauszahlungen im Jahr und mindestens 100 Euro je Zahlungstermin kann das Finanzamt entsprechende Beträge festsetzen. Gerade Rentner sollten deshalb auch die weiteren Seiten ihres Steuerbescheids lesen, denn dort kann die nächste Zahlungsforderung stehen.
Wofür die Grenze von 400 Euro tatsächlich gilt
Die Beträge beziehen sich auf die festzusetzenden Vorauszahlungen, nicht auf die Höhe von Rente, Gehalt oder Nebeneinkünften. Die gesetzlichen Mindestgrenzen stehen in Paragraf 37 Absatz 5 Einkommensteuergesetz.
Für die Berechnung orientiert sich das Finanzamt grundsätzlich an der letzten Steuerfestsetzung und berücksichtigt dabei anrechenbare Steuerabzüge, etwa die Lohnsteuer. Eine Jahressteuer von mehr als 400 Euro führt deshalb nicht automatisch zu Vorauszahlungen, wenn sie bereits durch solche Abzüge gedeckt ist.
| Errechneter jährlicher Vorauszahlungsbedarf | Rate bei vier gleich hohen Zahlungsterminen |
|---|---|
| 399 Euro | Keine Festsetzung, da unter der Jahresmindestgrenze |
| 400 Euro | 100 Euro |
| 800 Euro | 200 Euro |
| 1.600 Euro | 400 Euro |
Die Tabelle zeigt vereinfachte Beispiele für die Einkommensteuer bei einer Verteilung auf vier Termine. Bei einer Festsetzung oder Änderung während des Jahres kann die Verteilung anders ausfallen; verbindlich sind die Beträge und Fälligkeiten im Bescheid.
Warum auch Rentner und Arbeitnehmer betroffen sind
Selbstständige und Freiberufler kennen das Verfahren häufig bereits, weil auf ihre Gewinne normalerweise kein laufender Lohnsteuerabzug erfolgt. Doch auch Arbeitnehmer können Vorauszahlungen leisten müssen, etwa wenn zusätzliche steuerpflichtige Vermietungsgewinne oder Honorare entstehen und die einbehaltene Lohnsteuer die gesamte Einkommensteuer nicht deckt.
Bei der gesetzlichen Rente wird grundsätzlich keine Einkommensteuer direkt von der Auszahlung einbehalten. Deshalb können auch Menschen, die ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen, einen Vorauszahlungsbescheid erhalten.
Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem vom steuerpflichtigen Rentenanteil, weiteren Einkünften und abziehbaren Aufwendungen ab. Eine allgemeine monatliche Bruttorente, ab der jeder vorauszahlen muss, lässt sich daraus nicht ableiten.
Wie sich zusätzliche Einnahmen auswirken können, erläutert unser Beitrag über Steuervorauszahlungen auf die Rente und weitere Einkünfte.
Ein älterer Bescheid kann weiterhin Zahlungen verlangen
Die regulären Zahlungstermine sind der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Für die Dezemberrate sollten Betroffene prüfen, welches Steuerjahr, welcher Betrag und welche Fälligkeit im Vorauszahlungsbescheid stehen.
Der Bescheid ist häufig an den Einkommensteuerbescheid angeheftet und kann auch Zahlungen für Folgejahre festsetzen. Bleiben die Beträge unverändert, verschickt das Finanzamt nach den Erläuterungen der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen keinen neuen Vorauszahlungsbescheid zu jedem Termin.
Wer auf eine weitere Zahlungsaufforderung wartet, kann deshalb die Frist versäumen. Die hessische Finanzverwaltung weist für den 10. Dezember 2026 ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Zahlungserinnerungen für Vorauszahlungen mehr verschickt.
Nachzahlung und Vorauszahlung können zeitlich zusammenfallen
Besonders unangenehm wird es, wenn eine Steuernachzahlung für ein vergangenes Jahr und Vorauszahlungen für das laufende Jahr kurz hintereinander fällig werden. Beide Forderungen können berechtigt sein, obwohl sie das Haushaltsbudget gleichzeitig belasten.
Die Nachzahlung gleicht die noch offene Steuer des früheren Jahres aus, während die Vorauszahlung auf die erwartete Steuer des anderen Jahres angerechnet wird. Warum nach einer erledigten Nachzahlung bereits die nächste Forderung folgen kann, erklärt unser Beitrag zu Steuernachzahlungen und zusätzlichen Vorauszahlungen bei Rentnern.
Bei gesunkenen Einkünften eine Herabsetzung beantragen
Die Berechnung des Finanzamts kann auf Verhältnissen beruhen, die inzwischen überholt sind. Endet eine selbstständige Nebentätigkeit oder sinken die steuerpflichtigen Vermietungseinkünfte, kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen infrage kommen.
Dafür bietet Mein ELSTER den Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen an. Eine nachvollziehbare Hochrechnung für das gesamte Jahr und passende Nachweise helfen dem Finanzamt, den Antrag zu prüfen.
Auch höhere steuerlich berücksichtigungsfähige Ausgaben können eine Anpassung rechtfertigen, wobei für Vorauszahlungen besondere Berechnungsregeln gelten. Wer eine niedrigere Dezemberrate erreichen möchte, sollte den Antrag frühzeitig stellen und die Entscheidung nicht erst am Zahlungstag abwarten.
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Für die Vorbereitung hilft eine Gegenüberstellung der erwarteten Jahressteuer und der bereits berücksichtigten Zahlungen. Mehr dazu finden Sie im Beitrag Rentenbesteuerung 2026: Nachzahlungen rechtzeitig erkennen.
Bei einer Überweisung zählt der Geldeingang
Bei einer Überweisung gilt die Steuer grundsätzlich an dem Tag als bezahlt, an dem das Geld dem Finanzamt gutgeschrieben wird. Wer erst am Fälligkeitstag eine gewöhnliche Überweisung beauftragt, muss deshalb die Bearbeitungszeit berücksichtigen.
Eine Alternative ist ein wirksames SEPA-Lastschriftmandat für die betreffende Steuerart bei ausreichender Kontodeckung. Nach Paragraf 224 Abgabenordnung gilt die Zahlung beim Lastschriftverfahren grundsätzlich am Fälligkeitstag als entrichtet.
Für Überweisungen gibt es zwar eine dreitägige Zahlungsschonfrist, innerhalb derer kein Säumniszuschlag erhoben wird. Der Fälligkeitstermin selbst verschiebt sich dadurch jedoch nicht.
Bei längerer Säumnis fällt grundsätzlich für jeden angefangenen Säumnismonat ein Zuschlag von einem Prozent an. Berechnet wird er nach Paragraf 240 Abgabenordnung auf den rückständigen Steuerbetrag, der dafür auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet wird.
Ein Einspruch stoppt die Zahlung nicht automatisch
Gegen einen fehlerhaften Vorauszahlungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Die Zahlungspflicht bleibt dadurch zunächst bestehen, wie Paragraf 361 Abgabenordnung festlegt.
Wer zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung erreichen möchte, muss deren Voraussetzungen darlegen, etwa ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Auch ein bloßer Antrag auf Herabsetzung erlaubt es nicht, die festgesetzte Zahlung eigenmächtig auszusetzen.
Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten kann unter den Voraussetzungen von Paragraf 222 Abgabenordnung eine Stundung infrage kommen. Dafür muss die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten, ohne dass der Steueranspruch durch den Aufschub gefährdet erscheint.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Im fiktiven Beispiel erhält die Rentnerin Monika einen Bescheid über vier Einkommensteuer-Vorauszahlungen von jeweils 250 Euro für 2026. Bis September hat sie 750 Euro gezahlt, am 10. Dezember werden die verbleibenden 250 Euro fällig.
Bei der späteren Steuerabrechnung beträgt ihre Einkommensteuer für 2026 tatsächlich nur 900 Euro. Sind die insgesamt 1.000 Euro Vorauszahlungen vollständig geleistet und bestehen keine anderen verrechenbaren Forderungen, erhält sie 100 Euro zurück.
Sechs Fragen und Antworten zur Steuervorauszahlung
Ab welchem Betrag darf das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzen?
Die Vorauszahlungen müssen mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro je Zahlungstermin betragen. Diese Beträge beziehen sich auf die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer.
Müssen Rentner ohne Nebenverdienst ebenfalls vorauszahlen?
Ja, wenn bereits aus der gesetzlichen Rente eine ausreichend hohe Einkommensteuer entsteht und das Finanzamt entsprechende Vorauszahlungen festsetzt. Ein zusätzlicher Verdienst ist dafür keine Voraussetzung.
Bekomme ich vor dem 10. Dezember einen neuen Bescheid?
Bei unveränderten Vorauszahlungen gibt es normalerweise keinen neuen Bescheid für jeden Termin. Prüfen Sie deshalb auch ältere Bescheide auf weiterhin geltende Festsetzungen.
Kann ich die Dezemberrate wegen geringerer Einkünfte senken lassen?
Ja, mit einem begründeten Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen. Ob und in welcher Höhe die Rate sinkt, entscheidet das Finanzamt anhand der erwarteten Jahressteuer.
Darf ich nach einem Einspruch die Zahlung zurückhalten?
Ein Einspruch allein berechtigt dazu nicht. Erforderlich ist beispielsweise eine bewilligte Aussetzung der Vollziehung oder eine andere wirksame Änderung der Zahlungspflicht.
Was passiert mit zu hohen Vorauszahlungen?
Die geleisteten Beträge werden bei der endgültigen Steuerabrechnung für das betreffende Jahr angerechnet. Ergibt sich dabei ein Guthaben, wird es grundsätzlich erstattet oder mit anderen offenen Steuerforderungen verrechnet.
Stand: 21. Oktober 2026. Die Rechenbeispiele sind vereinfacht und beziehen sich ausschließlich auf die Einkommensteuer.




