Pflegegeld: Pflegehilfsmittel ohne Arzt – Seit September gilt diese neue Regel

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Pflegebedürftige müssen für bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nicht mehr zwingend in eine Arztpraxis, um eine Verordnung zu bekommen. Seit dem 1. September 2026 gelten neue Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes.

Pflegefachpersonen können jetzt zahlreiche Hilfsmittel direkt empfehlen. Erfüllt die Empfehlung die gesetzlichen Voraussetzungen, ersetzt sie die sonst erforderliche ärztliche Verordnung. Das kann die Versorgung mit Rollator, Pflegebett, Toilettenhilfe oder Badehilfe deutlich beschleunigen.

Pflegefachperson kann den Bedarf direkt feststellen

Die neue Regel setzt an einem alltäglichen Problem an: Pflegekräfte sehen unmittelbar, was einem pflegebedürftigen Menschen zu Hause fehlt. Trotzdem mussten Betroffene bisher zusätzlich einen Arzt einschalten. Gerade bei Menschen mit eingeschränkter Mobilität verursacht dieser zusätzliche Termin erheblichen Aufwand.

Nach § 40 Absatz 6 SGB XI dürfen Pflegefachpersonen konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen. Dafür müssen sie den Betroffenen im Rahmen bestimmter Pflegeleistungen betreuen oder beraten. Das gilt bei häuslicher Pflegehilfe, bei einem Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI, bei häuslicher Krankenpflege und bei außerklinischer Intensivpflege.

Die zum 1. September 2026 in Kraft getretenen Richtlinien regeln nun verbindlich, welche Produkte und welche Pflegefachpersonen darunter fallen.

Pflegefachkräfte konnten bereits seit 2022 in bestimmten Fällen Hilfsmittel empfehlen. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege hat die Grundlagen erneuert. Sie gelten seit September 2026 .

Der entscheidende Vorteil für Pflegebedürftige

Eine ordnungsgemäße Empfehlung der Pflegefachperson hat eine starke rechtliche Wirkung: Die Kranken- oder Pflegekasse muss grundsätzlich davon ausgehen, dass das empfohlene Hilfsmittel erforderlich beziehungsweise notwendig ist. Eine zusätzliche ärztliche Verordnung verlangt das Gesetz dann nicht.

Die Kasse darf also nicht standardmäßig erneut prüfen, ob der Betroffene das empfohlene Hilfsmittel wirklich braucht. Eine solche Prüfung kommt erst wieder ins Spiel, wenn die Empfehlung offensichtlich falsch ist,

Die Kranken- oder Pflegekasse darf aber weiterhin prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Versorgung wirtschaftlich ist. Wer eine teurere Ausstattung wünscht, kann deshalb auf Mehrkosten sitzen bleiben.

Denkbeispiel: Silvana braucht ein Pflegebett

Silvana ist 46 Jahre alt und lebt in Oberursel im Taunus. Sie erhält Pflegegeld und wird überwiegend zu Hause versorgt. Das Aufstehen aus ihrem normalen Bett fällt ihr inzwischen so schwer, dass ihre Angehörigen ihr regelmäßig helfen müssen.

Bei einem Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI sieht die Pflegefachperson die Situation direkt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass ein motorisch verstellbares Pflegebett Silvanas Pflege erleichtert und ihr zugleich mehr Selbstständigkeit ermöglicht.

Ein solches Pflegebett gehört zu den Produkten, für die eine Empfehlung nach den neuen Richtlinien in Betracht kommt. Auch Pflegebettzubehör wie Bettaufrichter kann erfasst sein.

Silvana muss ab dem 1. September 2026 nicht erst einen zusätzlichen Arzttermin organisieren, um sich das Pflegebett verordnen zu lassen. Die Pflegefachperson stellt die Empfehlung aus. Silvana wendet sich damit an einen Vertragspartner ihrer Kasse. Dieser kann den Antrag zusammen mit der Empfehlung an die Pflegekasse übermitteln.

Die Empfehlung darf bei der Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein. Silvana sollte sie deshalb nicht mehrere Wochen zu Hause liegen lassen.

Diese Hilfsmittel können Pflegefachpersonen zum Beispiel empfehlen

Die Liste umfasst unter anderem An- und Ausziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen, Greifhilfen, Badewannenlifter und Badewannensitze. Auch Gehstöcke, Unterarmgehstützen, Gehwagen und verschiedene Rollatoren finden sich im Katalog.

Hinzu kommen Hilfsmittel wie Toilettensitzerhöhungen, Toilettenstützgestelle, Toilettenaufstehhilfen und Toilettenstühle. Bei den eigentlichen Pflegehilfsmitteln nennt die Richtlinie unter anderem motorisch verstellbare Pflegebetten, Positionierungs- und Transferhilfen, Treppensteighilfen,  sowie mobile Rampen.

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Die konkrete Produktart muss im Anhang III der Richtlinie aufgeführt sein. Außerdem muss das Hilfsmittel die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Nicht jede Pflegekraft darf einfach etwas „verschreiben“

Pflegefachpersonen geben eine gesetzlich geregelte Empfehlung ab. Dafür benötigen sie die erforderliche berufliche Qualifikation.

Diese haben zum Beispiel Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpfleger mit den staatlich anerkannten Berufsabschlüssen. Auch gleichwertige ausländische Abschlüsse können ausreichen.

Die Pflegefachperson muss begründen, wofür der Betroffene das Hilfsmittel benötigt. Sie soll die konkrete häusliche Situation berücksichtigen und prüfen, ob bereits ein geeignetes Hilfsmittel vorhanden ist oder eine Reparatur ausreichen würde.

Die Regel gilt vor allem für die Pflege zu Hause

Das vereinfachte Empfehlungsverfahren richtet sich an die ambulante beziehungsweise häusliche Versorgung. Für Menschen in vollstationären Pflegeeinrichtungen greift diese Vermutungsregel nicht.

Silvana aus dem Beispiel kann die Regel nutzen, weil die Pflegefachperson ihren Bedarf bei einem Beratungseinsatz in ihrer Wohnung feststellt. Würde sie dagegen dauerhaft in einem vollstationären Pflegeheim leben, ließe sich der Anspruch nicht über dieses Verfahren begründen.

So gehen Betroffene jetzt konkret vor

Wer zu Hause gepflegt wird und ein Hilfsmittel benötigt, sollte den Bedarf direkt beim Pflegedienst oder beim nächsten Beratungseinsatz ansprechen. Fragen Sie ausdrücklich, ob die Pflegefachperson eine Empfehlung nach § 40 Absatz 6 SGB XI ausstellen kann.

Erhalten Sie die Empfehlung, sollten Sie zügig einen Vertragspartner Ihrer Kranken- oder Pflegekasse kontaktieren. Die Richtlinie sieht vor, dass der Leistungserbringer den Antrag an die zuständige Kasse übermittelt. Versicherte behalten ihre Wahlfreiheit zwischen den Vertragspartnern ihrer Kasse.

Nach Eingang des vollständigen Antrags muss die Kranken- beziehungsweise Pflegekasse grundsätzlich zügig entscheiden. Die Richtlinie nennt hierfür regelmäßig eine Frist von spätestens drei Wochen, sofern kein gesetzlich anerkannter Grund für eine Verzögerung besteht.

Eine Ablehnung trotz Empfehlung sollten Betroffene prüfen

Eine Kasse kann eine qualifizierte Empfehlung nicht einfach behandeln, als hätte der Versicherte überhaupt keinen Nachweis für seinen Bedarf vorgelegt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, spricht das Gesetz zunächst für die Notwendigkeit oder Erforderlichkeit des empfohlenen Hilfsmittels.

Lehnt die Kasse trotzdem ab, sollten Betroffene deshalb genau auf die Begründung schauen. Beruft sie sich lediglich darauf, dass keine ärztliche Verordnung vorliegt, obwohl eine gültige Empfehlung nach § 40 Absatz 6 SGB XI eingereicht wurde, spricht viel dafür, die Entscheidung überprüfen zu lassen. Denn gerade den zusätzlichen Gang zum Arzt soll dieses Verfahren in den geregelten Fällen überflüssig machen.

FAQ: Pflegehilfsmittel ohne ärztliche Verordnung

Brauche ich seit September für überhaupt kein Pflegehilfsmittel mehr eine Arztverordnung?

Nein. Die Regel gilt nur für die in der Richtlinie erfassten Hilfs- und Pflegehilfsmittel und nur, wenn eine entsprechend qualifizierte Pflegefachperson die Empfehlung im vorgesehenen Rahmen ausstellt.

Kann die Pflegekasse eine Empfehlung trotzdem ablehnen?

Ja, aber sie kann die Erforderlichkeit nicht ohne Weiteres erneut medizinisch infrage stellen. Sie darf zum Beispiel die Wirtschaftlichkeit und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Bei einer offensichtlich unrichtigen Empfehlung greift die Vermutungswirkung nicht.

Wie lange gilt die Empfehlung?

Bei der Antragstellung darf die Empfehlung der Pflegefachperson nicht älter als zwei Wochen sein. Betroffene sollten den Antrag deshalb möglichst sofort weiterleiten beziehungsweise einen Vertragspartner ihrer Kasse einschalten.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, Inkrafttreten 1. Januar 2026 (BMG)
GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen gemäß § 17a Absatz 1 SGB XI vom 6. Juli 2026, in Kraft seit 1. September 2026