6 Zuschüsse zusätzlich zum Krankengeld in 2026

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Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit endet bei Beschäftigten gewöhnlich die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Anschließend zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld, das jedoch deutlich unter dem bisherigen Arbeitsentgelt liegen kann.

Miete, Strom, Versicherungen und Kreditraten laufen während der Erkrankung weiter. Reicht das Krankengeld für den Lebensunterhalt nicht aus, kommen 2026 mehrere Hilfen infrage: ein Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers, Wohngeld, Kinderzuschlag, ergänzendes Grundsicherungsgeld oder Leistungen des Sozialamtes.

Krankengeld ersetzt nicht das vollständige Einkommen

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts. Es darf zugleich 90 Prozent des bisherigen Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.

Im Jahr 2026 werden höchstens 135,63 Euro brutto pro Kalendertag gezahlt. Bei einem vollständigen Bezugsmonat mit 30 Tagen liegt die Obergrenze damit bei 4.068,90 Euro vor den Sozialversicherungsabzügen, wie auch der Beitrag zum maximalen Krankengeld 2026 erläutert.

Vom Krankengeld werden regelmäßig Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einbehalten. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fallen während des Bezuges dagegen nicht an, bestätigt die Techniker Krankenkasse.

Gerade bei niedrigen Einkommen, hohen Wohnkosten oder mehreren Personen im Haushalt kann dadurch eine erhebliche Versorgungslücke entstehen. Betroffene müssen diese Lücke nicht in jedem Fall allein tragen.

Diese Hilfen können das Krankengeld 2026 ergänzen

Unterstützung Wann sie infrage kommt Zuständige Stelle Verhältnis zum Krankengeld
Krankengeldzuschuss Anspruch aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Arbeitgeber Ergänzt das Krankengeld nach den jeweiligen Vertragsregeln
Wohngeld Einkommen reicht für den Lebensunterhalt, aber nicht ausreichend für die Wohnkosten Wohngeldstelle Krankengeld wird als Einkommen berücksichtigt
Kinderzuschlag Eltern können ihren eigenen Bedarf decken, jedoch nicht vollständig den Bedarf der Kinder Familienkasse Krankengeld zählt für die Einkommensprüfung
Grundsicherungsgeld Einkommen der Bedarfsgemeinschaft liegt unter dem SGB-II-Bedarf Jobcenter Krankengeld wird weitgehend angerechnet
Hilfe zum Lebensunterhalt Keine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II und keine vorrangige Leistung Sozialamt Krankengeld wird als Einkommen berücksichtigt
Zuzahlungsbefreiung Gesetzliche Belastungsgrenze ist erreicht Krankenkasse Senkt Ausgaben für Medikamente, Klinik und Heilmittel

Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers zuerst prüfen

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers gibt es nach Ablauf der Entgeltfortzahlung nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergeben.

Solche Regelungen finden sich unter anderem im öffentlichen Dienst und bei größeren tarifgebundenen Unternehmen. Der Zuschuss kann einen Teil der Differenz zwischen Krankengeld und bisherigem Nettoentgelt ausgleichen.

Wie hoch der Zuschuss ist und wie lange er gezahlt wird, hängt von der jeweiligen Vereinbarung und häufig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Beschäftigte sollten deshalb Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen prüfen oder bei Personalabteilung und Betriebsrat nachfragen.

Der Arbeitgeberzuschuss kann bei Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld als Einkommen berücksichtigt werden. Er sollte daher in allen Anträgen vollständig angegeben werden.

Wohngeld kann bei hohen Wohnkosten helfen

Wohngeld kommt vor allem für Haushalte infrage, die ihren allgemeinen Lebensunterhalt aus dem Krankengeld und anderen Einnahmen bestreiten können, aber durch Miete oder Belastungen des selbst genutzten Eigentums finanziell überfordert werden. Die Höhe hängt von der Haushaltsgröße, dem Einkommen, der zuschussfähigen Miete und der Mietstufe des Wohnortes ab.

Krankengeld ist zwar steuerfrei, gilt nach § 14 Wohngeldgesetz aber als wohngeldrechtliches Einkommen. Im Antrag muss regelmäßig das Bruttokrankengeld vor Abzug der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung angegeben werden.

Bei gesetzlichem Krankengeld wird gewöhnlich nur der zehnprozentige Pauschalabzug für Beiträge zur Rentenversicherung gewährt. Der Steuerabzug entfällt wegen der Steuerfreiheit, während der gemeinsame Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung meistens nicht greift, weil während des Krankengeldbezuges keine eigenen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Wohngeldstellen dürfen daher nicht einfach das auf dem Konto eingegangene Nettokrankengeld als Berechnungsgrundlage übernehmen. Welche Besonderheiten dabei auftreten, zeigt der Beitrag Wohngeldstellen rechnen Krankengeld regelmäßig falsch an.

Seit Februar 2026 reicht ein Einkommensrückgang von mehr als zehn Prozent

Wer bereits Wohngeld erhält und anschließend ins Krankengeld fällt, kann eine höhere Zahlung beantragen. Seit dem 10. Februar 2026 genügt nach § 27 Wohngeldgesetz eine Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als zehn Prozent, sofern sich dadurch das Wohngeld erhöht.

Die Wohngeldstelle erhöht die Leistung nicht automatisch. Erforderlich ist ein Erhöhungsantrag mit dem Krankengeldbescheid und den aktuellen Einkommensnachweisen.

Ein erstmaliger Wohngeldantrag wirkt grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, in dem er bei der Behörde eingeht. Wer den Antrag erst mehrere Monate nach Beginn des Krankengeldes stellt, verliert deshalb häufig mögliche Zahlungen für die vergangenen Monate.

Wohngeld wird grundsätzlich nicht zusätzlich zum Grundsicherungsgeld gezahlt, wenn dort bereits Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Betroffene müssen daher prüfen lassen, welches Leistungssystem für ihren Haushalt günstiger ist.

Familien können zusätzlich Kinderzuschlag erhalten

Eltern mit geringem Einkommen können neben dem Krankengeld Kinderzuschlag beantragen. Im Jahr 2026 sind weiterhin bis zu 297 Euro monatlich je Kind möglich.

Das Kind muss im Haushalt leben, unverheiratet und unter 25 Jahre alt sein. Außerdem muss für das Kind ein Kindergeldanspruch bestehen.

Die Mindesteinkommensgrenze beträgt 900 Euro brutto für Elternpaare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende. Krankengeld zählt ausdrücklich zu den Einnahmen, mit denen diese Grenze erreicht werden kann, wie das Familienportal des Bundes erklärt.

Kinderzuschlag und Wohngeld können miteinander verbunden werden. Die Kombination soll Familien ermöglichen, ihren Bedarf zu decken, ohne auf Leistungen des Jobcenters angewiesen zu sein.

Der Kinderzuschlag wird nicht für Monate vor der Antragstellung nachgezahlt. Familien sollten deshalb bereits beim absehbaren Ende der Entgeltfortzahlung mit dem KiZ-Lotsen prüfen, ob ein Anspruch entstehen könnte.

Weitere Hinweise enthält der Beitrag über den Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro.

Bildung und Teilhabe kommen für Kinder hinzu

Wer Kinderzuschlag oder Wohngeld erhält, kann für Kinder Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen. Dazu gehören beispielsweise Zuschüsse für den persönlichen Schulbedarf, Klassenfahrten, Ausflüge, Lernförderung, gemeinschaftliches Mittagessen und soziale Aktivitäten.

Diese Leistungen werden nicht automatisch mit dem Kinderzuschlag ausgezahlt. Abhängig vom Wohnort sind die Kommune, das Jobcenter oder eine andere örtliche Behörde zuständig.

Beziehende des Kinderzuschlags können außerdem eine Befreiung von Kita-Gebühren beantragen. Dadurch kann die monatliche Entlastung deutlich höher ausfallen als der Kinderzuschlag allein.

Grundsicherungsgeld kann das Krankengeld aufstocken

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisherige SGB-II-Leistung Grundsicherungsgeld. Ein ergänzender Anspruch kann bestehen, wenn das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nicht ausreicht, um Regelbedarf, anerkannte Unterkunftskosten und mögliche Mehrbedarfe zu decken.

Für Alleinstehende und Alleinerziehende beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro monatlich. Volljährige Partner erhalten jeweils 506 Euro, während für Kinder und Jugendliche je nach Alter Beträge zwischen 357 und 471 Euro gelten.

Hinzu kommen die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf 2026 enthält dagegen unter anderem Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom, Kommunikation und persönliche Ausgaben.

Die Bundesagentur für Arbeit führt Krankengeld ausdrücklich als anrechenbare Entgeltersatzleistung auf. Es wird deshalb nicht zusätzlich zum vollen Grundsicherungsgeld ausgezahlt, sondern mindert den errechneten Anspruch.

Beim Krankengeld gibt es keinen Erwerbstätigenfreibetrag

Krankengeld ist kein Einkommen aus einer ausgeübten Beschäftigung. Die besonderen Erwerbstätigenfreibeträge, die bei Arbeitslohn gelten, werden deshalb grundsätzlich nicht angewandt.

Bei volljährigen Leistungsberechtigten kann gewöhnlich die Versicherungspauschale von 30 Euro berücksichtigt werden. Außerdem können im Einzelfall weitere gesetzlich anerkannte Absetzbeträge hinzukommen.

Das Jobcenter vergleicht den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft mit dem anrechenbaren Krankengeld und weiteren Einnahmen. Die verbleibende Differenz wird als Grundsicherungsgeld gezahlt.

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Auch das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft wird geprüft. Seit Juli 2026 gelten altersabhängige Vermögensfreibeträge, sodass ein Antrag trotz einer kleinen Rücklage nicht automatisch ausgeschlossen ist.

Eine Krankschreibung schließt das Jobcenter nicht automatisch aus

Arbeitsunfähigkeit und fehlende Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II sind nicht dasselbe. Eine Person kann ihren bisherigen Beruf vorübergehend nicht ausüben und dennoch grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig sein.

Solange Erwerbsfähigkeit besteht, bleibt für eine ergänzende Leistung gewöhnlich das Jobcenter zuständig. Bei einer länger dauernden Erkrankung kann der Ärztliche Dienst eingeschaltet werden.

Auch eine nicht erwerbsfähige Person kann über die Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsgeld erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zusammenlebt. Die Zuständigkeit sollte deshalb nicht allein anhand der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beurteilt werden.

Wann das Sozialamt zuständig werden kann

Stellt sich heraus, dass eine alleinlebende Person wegen Krankheit auf absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann anstelle des Jobcenters das Sozialamt zuständig sein. Bei einer vorübergehenden vollen Erwerbsminderung kommt Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Betracht.

Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung kann ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen. Das vorhandene Krankengeld und andere Einnahmen werden auch dort auf den Bedarf angerechnet.

Eine bloße Krankschreibung reicht für den Wechsel zum Sozialamt nicht aus. Erforderlich ist eine sozialmedizinische Beurteilung der Erwerbsfähigkeit.

Bei Streit zwischen Jobcenter und Sozialamt dürfen Betroffene nicht monatelang ohne existenzsichernde Leistung bleiben. In solchen Fällen sollte bei der zuerst angegangenen Behörde auf eine vorläufige Entscheidung und eine Klärung zwischen den Leistungsträgern gedrängt werden.

Zuzahlungsbefreiung senkt die Krankheitskosten

Neben direkten Geldleistungen kann eine Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen das Haushaltsbudget entlasten. Die persönliche Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Grenze von einem Prozent. Nach Erreichen der Grenze kann bei der Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Kalenderjahres beantragt werden.

Bei Beziehenden von Grundsicherungsgeld wird für die Berechnung nur der gesetzlich festgelegte Regelbedarf herangezogen. Für eine alleinstehende Person ergeben sich 2026 damit 135,12 Euro als reguläre Jahresgrenze und 67,56 Euro bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung.

Die Belastungsgrenze und die einzureichenden Nachweise erläutert das Bundesgesundheitsministerium. Einen ergänzenden Überblick bietet der Beitrag zur Zuzahlungsbefreiung bei chronischer Erkrankung.

Auch die Härtefallregelung beim Zahnersatz prüfen

Reicht das Einkommen nur knapp zum Leben, kann die Krankenkasse beim Zahnersatz einen erhöhten Festzuschuss gewähren. Bei einem anerkannten Härtefall werden die Kosten der medizinisch notwendigen Regelversorgung vollständig abgedeckt.

Wer geringfügig oberhalb der Einkommensgrenze liegt, kann über die gleitende Härtefallregelung einen erhöhten Zuschuss erhalten. Der Heil- und Kostenplan sollte vor Beginn der Behandlung bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Eine höherwertige Versorgung bleibt auch bei einem Härtefall mit eigenen Kosten verbunden. Die Krankenkasse übernimmt nur den Betrag, der für die Regelversorgung vorgesehen ist.

Welche Leistung ist 2026 meistens günstiger?

Für Alleinstehende ohne Kinder stehen häufig Wohngeld und ergänzendes Grundsicherungsgeld zur Auswahl. Wohngeld kann günstiger sein, wenn das Krankengeld den Lebensunterhalt weitgehend deckt und vor allem die Miete zur Belastung wird.

Bei Familien sollte zusätzlich die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag berechnet werden. Diese Verbindung kann höher ausfallen als ein kleiner Anspruch beim Jobcenter und eröffnet Kindern zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Liegt das verfügbare Einkommen deutlich unter dem gesamten Existenzbedarf, bietet das Grundsicherungsgeld gewöhnlich die umfassendere Absicherung. Dort werden neben dem Regelbedarf auch anerkannte Unterkunftskosten und mögliche Mehrbedarfe berücksichtigt.

Eine pauschale Einkommensgrenze gibt es für diese Entscheidung nicht. Haushaltsgröße, Alter der Kinder, Miete, Heizkosten, weiteres Einkommen und Vermögen verändern das Ergebnis.

Anträge sollten nicht aufgeschoben werden

Betroffene sollten bereits vor dem Ende der Entgeltfortzahlung die voraussichtliche Höhe des Krankengeldes berechnen lassen. Anschließend kann geprüft werden, ob ein Arbeitgeberzuschuss, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld infrage kommt.

Für die Anträge werden gewöhnlich der Krankengeldbescheid, Lohnabrechnungen, Mietvertrag, aktuelle Wohnkosten, Kontoauszüge und Angaben zu weiteren Haushaltsmitgliedern benötigt. Fehlende Unterlagen können häufig nachgereicht werden, während der Antrag selbst möglichst früh gestellt werden sollte.

Wohngeld, Kinderzuschlag und Grundsicherungsgeld werden grundsätzlich nicht für beliebig lange zurückliegende Monate bewilligt. Wer abwartet, obwohl das Krankengeld bereits nicht reicht, kann dadurch Ansprüche verlieren.

Drohen Mietrückstände oder kann der Lebensunterhalt nicht mehr bestritten werden, sollte die zuständige Behörde auf die akute Notlage hingewiesen werden. Ist der Anspruch dem Grunde nach geklärt und dauert nur die Berechnung länger, kann ein Vorschuss nach § 42 SGB I verlangt werden.

Beispiel aus der Praxis: 43 Euro Grundsicherungsgeld zusätzlich

Eine alleinstehende Arbeitnehmerin erhält nach den Sozialversicherungsabzügen monatlich 1.200 Euro Krankengeld. Ihre vom Jobcenter anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung betragen 650 Euro.

Zusammen mit dem Regelbedarf von 563 Euro ergibt sich ein monatlicher Bedarf von 1.213 Euro. Nach Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro werden in diesem vereinfachten Beispiel 1.170 Euro Krankengeld angerechnet.

Das ergänzende Grundsicherungsgeld beträgt damit 43 Euro monatlich. Bestehen weitere anerkannte Absetzbeträge oder Mehrbedarfe, kann der Anspruch höher ausfallen.

Würde die Betroffene ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst decken und lediglich Unterstützung bei der Miete benötigen, müsste zusätzlich geprüft werden, ob Wohngeld die günstigere Lösung ist. Beide Varianten dürfen nicht einfach miteinander addiert werden.

Häufige Fragen zu Zuschüssen beim Krankengeld

Kann ich Krankengeld und Grundsicherungsgeld gleichzeitig erhalten?

Ja, ein ergänzender Anspruch ist möglich, wenn das anrechenbare Krankengeld den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht deckt. Das Krankengeld wird dabei als Einkommen angerechnet.

Kann ich gleichzeitig Krankengeld und Wohngeld bekommen?

Ja, Krankengeld schließt Wohngeld nicht aus. Wer jedoch bereits Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe mit berücksichtigten Unterkunftskosten erhält, ist gewöhnlich vom Wohngeld ausgeschlossen.

Wird für das Wohngeld das Netto- oder Bruttokrankengeld verwendet?

Im Antrag ist grundsätzlich das Bruttokrankengeld vor den Sozialversicherungsabzügen anzugeben. Die Wohngeldstelle nimmt anschließend die gesetzlich vorgesehenen Pauschalabzüge vor.

Bekommen Eltern neben Krankengeld Kinderzuschlag?

Das ist möglich, wenn die Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen und gemeinsam mit Kinderzuschlag, Kindergeld und möglichem Wohngeld den Familienbedarf decken können. 2026 beträgt der Kinderzuschlag bis zu 297 Euro je Kind und Monat.

Muss der Arbeitgeber das Krankengeld aufstocken?

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Eine Zahlungspflicht kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergeben.

Wo stelle ich den Antrag, wenn ich wegen meiner Erkrankung nicht erwerbsfähig bin?

Bei bestehender Erwerbsfähigkeit ist gewöhnlich das Jobcenter zuständig. Liegt eine vorübergehende oder dauerhafte volle Erwerbsminderung vor und besteht kein Anspruch über eine Bedarfsgemeinschaft, kommt das Sozialamt als Anlaufstelle infrage.