Betriebsrente: Wer zu lange wartet, kann die Rentennachzahlung verlieren

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Wer seine Betriebsrente für falsch berechnet hält, muss rechtzeitig handeln. Das Landesarbeitsgericht Saarland entschied: Ein Rentner kann zwar eine Anpassung seiner Betriebsrente durchsetzen, wenn der Arbeitgeber die wirtschaftliche Lage nicht ausreichend gegen die Erhöhung anführen kann; eine grundlegende Neuberechnung der Betriebsrente kann aber verwirkt sein, wenn der Betriebsrentner die Berechnung über viele Jahre widerspruchslos hinnimmt. (1 Sa 1/19)

Betriebsrentner verlangte deutlich höhere Rente

Der Kläger war bereits 1955 in das Unternehmen eingetreten. Für ihn galten zunächst ältere Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Später wurden diese Versorgungsregelungen durch neue Betriebsvereinbarungen abgelöst. Dadurch änderten sich die Berechnungsgrundlagen für die Betriebsrente.

Der Kläger schied Ende 2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Seit Januar 2004 erhielt er eine Betriebsrente.

Diese Rente wurde später mehrfach erhöht. Der Kläger nahm die ursprüngliche Rentenberechnung und spätere Anpassungen zunächst über viele Jahre hin.

Kläger griff Berechnung erst nach 13 Jahren an

Erst im Jahr 2017 machte der Kläger geltend, seine Betriebsrente sei von Anfang an falsch berechnet worden. Er verlangte eine deutlich höhere laufende Betriebsrente und hohe Nachzahlungen.

Aus seiner Sicht hätte die frühere Versorgungsordnung für ihn günstiger gewirkt. Außerdem hielt er spätere Verschlechterungen der Versorgungsordnung für unwirksam.

Gericht: Alte Versorgungsordnung wurde wirksam abgelöst

Das Landesarbeitsgericht folgte dem Kläger insoweit nicht. Die ältere Versorgungsordnung aus den 1950er Jahren war aus Sicht des Gerichts wirksam durch eine spätere Versorgungsordnung abgelöst worden.

Das Gericht verwies darauf, dass die Ablösung bereits früher gerichtlich geprüft worden war. Die neue Regelung diente unter anderem dazu, auch jüngere und später eingestellte Beschäftigte in die Betriebsrente einzubeziehen.

Spätere Verschlechterung half dem Kläger nicht

Der Kläger griff auch eine spätere Absenkung der Steigerungsraten an. Er meinte, diese Änderung habe seine späteren Rentenzuwächse unzulässig gekürzt.

Das Gericht musste diese Frage nicht zugunsten des Klägers entscheiden. Es stellte vielmehr darauf ab, dass der Kläger sein Recht auf Neuberechnung durch sein langes Zuwarten verwirkt hatte.

Was bedeutet Verwirkung?

Verwirkung ist ein Grundsatz aus Treu und Glauben. Wer ein Recht sehr lange nicht geltend macht und dadurch beim anderen Teil das berechtigte Vertrauen schafft, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, kann dieses Recht später verlieren.

Dabei reicht Zeitablauf allein nicht immer aus. Hinzukommen muss ein Verhalten, das beim Arbeitgeber den Eindruck erzeugt, der Betriebsrentner akzeptiere die Berechnung.

13 Jahre Schweigen waren zu lang

Der Kläger hatte die ursprüngliche Rentenberechnung über fast 13 Jahre nicht angegriffen. Er nahm außerdem spätere Rentenanpassungen widerspruchslos hin.

Das Gericht sah darin einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Arbeitgebers. Die Beklagte durfte sich darauf einstellen, dass der Kläger die Grundlagen der Rentenberechnung nicht mehr grundsätzlich infrage stellen würde.

Betriebsrente betrifft auch die Solidargemeinschaft

Das Gericht betonte, dass es bei Betriebsrenten nicht nur um den einzelnen Kläger geht. Nachträgliche Neuberechnungen können die Versorgungslasten eines Unternehmens rückwirkend massiv erhöhen.

Das kann auch die Interessen anderer Betriebsrentner berühren. Deshalb müssen Arbeitgeber bei der Betriebsrente Planungssicherheit haben.

Nachträgliche Neuberechnung kann Arbeitgeber überfordern

Allein im Fall des Klägers ging es um Rückstände von mehr als 66.000 Euro. Würden viele Betriebsrentner nach vielen Jahren rückwirkend neue Berechnungen verlangen, könnten die Versorgungslasten nachträglich stark steigen.

Das Gericht sah deshalb ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, nach vielen Jahren nicht mehr mit einer grundlegenden Korrektur der Ausgangsberechnung rechnen zu müssen.

Anpassung der Betriebsrente ist ein anderer Anspruch

Anders beurteilte das Gericht die Anpassung der laufenden Betriebsrente. Arbeitgeber müssen nach dem Betriebsrentengesetz regelmäßig prüfen, ob laufende Betriebsrenten anzupassen sind.

Diese Anpassungsprüfung betrifft nicht die Ausgangsberechnung der Rente, sondern den späteren Ausgleich von Kaufkraftverlusten. Deshalb prüfte das Gericht gesondert, ob die unterbliebenen Anpassungen rechtmäßig waren.

Keine Nachholung für die Anpassung

Der Kläger verlangte auch eine nachträgliche Anpassung zum Stichtag 1. Januar 2007. Damit scheiterte er.

Nach der Rechtsprechung müssen Betriebsrentner eine fehlerhafte Anpassungsentscheidung vor dem nächsten Anpassungsstichtag rügen. Wer das nicht tut, verliert regelmäßig die Möglichkeit, diese frühere Anpassung später nachzuholen.

Anpassung musste gezahlt werden

Erfolg hatte der Kläger aber bei der Anpassung zum 1. Januar 2016. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte nicht ausreichend darlegen konnte, dass ihre wirtschaftliche Lage einer Rentenanpassung entgegenstand.

Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine Anpassung wegen wirtschaftlicher Belastung ablehnen darf. Gelingt ihm das nicht, muss die Betriebsrente angepasst werden.

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Arbeitgeber muss wirtschaftliche Lage konkret darlegen

Nach Paragraf 16 Betriebsrentengesetz muss der Arbeitgeber alle drei Jahre prüfen, ob die Betriebsrente anzupassen ist. Dabei muss er die Belange des Rentners und seine eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen.

Eine Anpassung darf unterbleiben, wenn das Unternehmen sie voraussichtlich nicht aus Erträgen und Wertzuwächsen finanzieren kann. Diese Prognose muss der Arbeitgeber nachvollziehbar begründen.

Positive Prognose sprach für den Rentner

Im Fall hatte die Beklagte für die Jahre nach dem Anpassungsstichtag selbst positive Anpassungspotenziale prognostiziert. Das Gericht wertete dies zugunsten des Klägers.

Da die Beklagte nicht mehr werbend tätig war und deshalb geringeren wirtschaftlichen Schwankungen unterlag, durfte sie sich nicht pauschal auf frühere schlechte Zahlen zurückziehen. Entscheidend war, ob die Anpassung im kommenden Zeitraum tragbar war.

Rente wurde erhöht

Das Gericht sprach dem Kläger ab Januar 2016 eine höhere Betriebsrente zu. Die monatliche Erhöhung fiel allerdings wesentlich geringer aus als vom Kläger verlangt.

Zusätzlich erhielt der Kläger eine Nachzahlung für rückständige Rentenbeträge. Für die Zeit ab Oktober 2019 musste die Beklagte eine Betriebsrente von 1.656,06 Euro monatlich zahlen.

Verjährung begrenzte ältere Ansprüche

Das Gericht stellte außerdem klar, dass ältere laufende Rentenansprüche verjähren können. Für regelmäßig wiederkehrende Betriebsrenten gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist.

Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2014 fällig wurden, waren deshalb verjährt. Auch dieser Punkt zeigt, wie wichtig rechtzeitiges Handeln ist.

Was bedeutet das für Betriebsrentner?

Betriebsrentner sollten die erste Rentenberechnung sofort prüfen. Wer viele Jahre schweigt, riskiert, spätere Einwände gegen die Berechnungsgrundlage zu verlieren.

Das gilt besonders, wenn später hohe Nachzahlungen verlangt werden. Je länger die Berechnung hingenommen wird, desto stärker kann sich der Arbeitgeber auf Vertrauen und Planungssicherheit berufen.

Anpassungen müssen ebenfalls rechtzeitig gerügt werden

Auch bei Rentenanpassungen dürfen Betriebsrentner nicht warten. Wenn der Arbeitgeber eine Anpassung ablehnt oder zu niedrig ansetzt, sollte dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag schriftlich gerügt werden.

Wer mehrere Anpassungsstichtage verstreichen lässt, kann frühere Anpassungsansprüche verlieren. Das gilt selbst dann, wenn die ursprüngliche Entscheidung möglicherweise falsch war.

So sollten Betroffene vorgehen

Betroffene sollten Rentenbescheid, Versorgungsordnung, Betriebsvereinbarungen, Anpassungsmitteilungen und Abrechnungen sammeln. Danach sollte geprüft werden, ob die Ausgangsrente richtig berechnet wurde.

Bei Zweifeln sollte der Arbeitgeber schriftlich zur Erläuterung aufgefordert werden. Wichtig ist, keine Jahre verstreichen zu lassen, sondern frühzeitig eine Korrektur oder Anpassung zu verlangen.

Betriebsrente nicht nur hinnehmen

Viele Rentner vertrauen darauf, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente richtig berechnet. Das kann ein Fehler sein.

Gerade bei alten Versorgungsordnungen, Ablösungen durch spätere Betriebsvereinbarungen und mehreren Anpassungsstichtagen können komplexe Fehler auftreten. Wer die Berechnung nicht prüft, verliert unter Umständen Geld.

FAQ zur Betriebsrente und Verwirkung

Kann ich meine Betriebsrente nach vielen Jahren neu berechnen lassen?

Das ist schwierig. Wer die Berechnung über viele Jahre widerspruchslos hinnimmt, kann sein Recht auf Neuberechnung verwirken.

Was bedeutet Verwirkung bei der Betriebsrente?

Verwirkung bedeutet, dass ein Anspruch wegen langen Zuwartens und berechtigten Vertrauens des Arbeitgebers nicht mehr durchgesetzt werden kann. Bei Betriebsrenten kann das besonders wegen der Planungssicherheit wichtig sein.

Muss der Arbeitgeber die Betriebsrente regelmäßig erhöhen?

Er muss nach Paragraf 16 Betriebsrentengesetz grundsätzlich alle drei Jahre eine Anpassung prüfen. Dabei muss er die Belange der Rentner und seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen.

Was muss ich tun, wenn eine Anpassung ausbleibt?

Sie sollten die unterbliebene Anpassung schriftlich rügen. Das sollte spätestens vor dem nächsten Anpassungsstichtag geschehen.

Wann verjähren Betriebsrentenansprüche?

Laufende Betriebsrentenansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Deshalb sollten Nachforderungen nicht zu lange aufgeschoben werden.

Quellenverzeichnis

Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil Aktenzeichen 1 Sa 1/19, zur Verwirkung eines Anspruchs auf Neuberechnung einer Betriebsrente und zur Anpassungsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz.

Betriebsrentengesetz, insbesondere Paragraf 16 zur regelmäßigen Anpassungsprüfung laufender Betriebsrenten und Paragraf 18a zur Verjährung von Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen.

Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere Paragraf 242 zu Treu und Glauben sowie Paragraf 195 zur regelmäßigen Verjährungsfrist.