Grundsicherung: Wann darf das Jobcenter Kindergeld bei den Eltern anrechnen?

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Wer mit Kindern Grundsicherungsgeld erhält, bekommt Kindergeld oder Unterhalt nicht einfach zusätzlich. Das Jobcenter berücksichtigt diese Zahlungen grundsätzlich als Einkommen. Entscheidend ist jedoch, wem das Geld rechtlich zugeordnet wird. Gerade bei Kindern kann der Unterschied erheblich sein.

Kindergeld und Kindesunterhalt decken zunächst den Bedarf des jeweiligen Kindes. Das Jobcenter darf Kindesunterhalt deshalb nicht ohne Weiteres verwenden, um den Bedarf der Mutter oder eines Geschwisterkindes zu kürzen.

Beim Kindergeld gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme: Bleibt davon Geld übrig, weil das Kind seinen eigenen Bedarf bereits aus anderen Mitteln deckt, kann das Jobcenter den überschießenden Teil dem kindergeldberechtigten Elternteil zurechnen.

Kindergeld zählt grundsätzlich als Einkommen

Seit 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich je Kind. Auch Familien mit Grundsicherungsgeld müssen Kindergeld beantragen. Das Jobcenter behandelt die Leistung als vorrangiges Einkommen.

Lebt das Kind in der Bedarfsgemeinschaft, ordnet das Jobcenter das Kindergeld zunächst diesem Kind zu. Es mindert dessen Bedarf aus dem Regelsatz sowie anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Solange das Kind das Kindergeld für seinen eigenen Lebensunterhalt benötigt, bleibt es Einkommen des Kindes. Anders sieht es aus, wenn Unterhalt oder anderes eigenes Einkommen den Bedarf des Kindes bereits weitgehend oder vollständig decken.

Benötigt das Kind nur einen Teil des Kindergeldes, kann der nicht benötigte Rest als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils gelten.

Unterhalt gehört grundsätzlich dem Kind

Zahlt der getrennt lebende Elternteil Kindesunterhalt, zählt der tatsächlich gezahlte Betrag als Einkommen des Kindes. Dasselbe gilt grundsätzlich für Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Das Jobcenter zieht dieses Einkommen vom Bedarf des Kindes ab.

Wichtig ist die Zuordnung: Unterhalt für ein Kind dient nicht automatisch dazu, den Lebensunterhalt der Mutter oder der Geschwister zu finanzieren. Einkommen eines minderjährigen Kindes bleibt grundsätzlich bei diesem Kind.

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil dagegen nichts, darf das Jobcenter einen bloßen Unterhaltsanspruch nicht einfach wie bereits vorhandenes Geld behandeln. Einkommen berücksichtigt das SGB II grundsätzlich in dem Monat, in dem es tatsächlich zufließt. Das Jobcenter darf und muss bestehende Unterhaltsansprüche prüfen und wird sie verfolgen.

Kinderzuschlag und Grundsicherung schließen sich meistens aus

Beim Kinderzuschlag gelten andere Regeln. Er soll gerade verhindern, dass Familien in die Grundsicherung geraten. Deshalb erhalten Familien in aller Regel entweder Kinderzuschlag (häufig zusammen mit Wohngeld) oder Grundsicherungsgeld.

Der Kinderzuschlag beträgt derzeit höchstens 297 Euro monatlich je Kind. Für Alleinerziehende gilt als Grenze ein Mindesteinkommen von 600 Euro brutto. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht und wie hoch der Zuschlag ausfällt, hängt von Einkommen und Familiensituation ab.

Bezieht eine Familie bereits Kinderzuschlag und wird während des laufenden Bewilligungszeitraums plötzlich hilfebedürftig, kann zusätzlich ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld entstehen. Dann zählt der tatsächlich zufließende Kinderzuschlag beim Jobcenter als Einkommen des jeweiligen Kindes. § 11 SGB II schreibt diese Zuordnung ausdrücklich vor.

Denkbeispiel: Ramona mit Esther und Marja

Ramona ist 34 Jahre alt und lebt mit ihren Töchtern Esther, 6 Jahre, und Marja, 8 Jahre, in Ludwigsburg. Die drei bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Die Mutter bekommt für jede Tochter 259 Euro Kindergeld. Der Vater zahlt außerdem jeweils 300 Euro Kindesunterhalt im Monat.

Damit verfügen Esther und Marja zunächst jeweils über 559 Euro eigenes Einkommen: 259 Euro Kindergeld plus 300 Euro Unterhalt.

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Das Jobcenter prüft für jede Tochter getrennt, wie hoch deren Bedarf aus Regelbedarf und anteiligen Unterkunftskosten liegt. Reichen die 559 Euro nicht aus, zahlt das Jobcenter für das jeweilige Kind die Differenz.

Übersteigen Unterhalt und Kindergeld dagegen den Bedarf eines Kindes, kommt es auf die Art des Einkommens an. Der Kindesunterhalt bleibt Einkommen des Kindes. Vom Kindergeld wird jedoch der Teil, den das Kind für seinen eigenen Lebensunterhalt nicht benötigt, Ramona zugerechnet.

Ramona hatte bisher ausreichend Einkommen und erhielt Kinderzuschlag. Dann hat sie unerwartet einen Teil ihrer Arbeitsstunden in einem Reisebüro verloren. Ihr Kinderzuschlag läuft noch weiter, aber das Familieneinkommen reicht nun nicht mehr zum Leben.

In diesem Ausnahmefall bezieht sie Grundsicherungsgeld. Den weiter ausgezahlten Kinderzuschlag berücksichtigt das Jobcenter dann als Einkommen der jeweiligen Tochter. Einen zusätzlichen Freibetrag allein deshalb, weil es sich um Kinderzuschlag handelt, gibt es nicht.

Angerechnet oder nicht angerechnet?

Angerechnet Nicht angerechnet
Kindergeld, soweit das Kind es zur Deckung seines eigenen Bedarfs benötigt Dasselbe Kindergeld zusätzlich noch einmal als Einkommen der Mutter
Tatsächlich gezahlter Kindesunterhalt als Einkommen des jeweiligen Kindes Ein lediglich bestehender, aber noch nicht gezahlter Unterhaltsanspruch als bereits vorhandenes Einkommen
Unterhaltsvorschuss als Einkommen des jeweiligen Kindes Kindesunterhalt pauschal als Einkommen der Mutter oder eines Geschwisterkindes
Kinderzuschlag, wenn er während eines ausnahmsweisen gleichzeitigen Grundsicherungsbezugs tatsächlich zufließt Kinderzuschlag, der gar nicht ausgezahlt wird
Überschüssiges Kindergeld beim kindergeldberechtigten Elternteil, soweit das Kind es für seinen eigenen Bedarf nicht benötigt Eigenes Einkommen eines Kindes allein deshalb beim Bedarf der Geschwister anzusetzen

Vorsicht bei überschüssigem Kindergeld

Eltern sollten auf überschüssiges Kindergeld achten. Kann das Kind kann  durch hohen Unterhalt seinen Lebensunterhalt weitgehend selbst decken? Dann verschwindet zwar nicht zwingend die gesamte Kindergeldzahlung aus der Berechnung.

Das Jobcenter ermittelt jedoch, welchen Teil des Kindergeldes das Kind noch benötigt. Dieser Teil zählt als Einkommen des Kindes. Einen darüber hinausgehenden Betrag kann es dem Elternteil zurechnen, der das Kindergeld erhält.

Deshalb sollten Eltern kontrollieren, bei welcher Person und in welcher Höhe es die Zahlung berücksichtigt.

Was sollten Eltern dem Jobcenter melden?

Kindergeld, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag gehören in den Antrag beziehungsweise in eine Veränderungsmitteilung. Änderungen sollten Sie zeitnah mitteilen.

Das gilt besonders, wenn Unterhaltszahlungen beginnen, ausfallen oder sich erhöhen. Reichen Sie Kontoauszüge und vorhandene Unterhaltstitel ein. Bei Kinderzuschlag sollten Sie zusätzlich den Bescheid der Familienkasse vorlegen.

Achten Sie anschließend auf die richtige Zuordnung. Das Jobcenter muss Einkommen von Esther bei Esther und Einkommen von Marja bei Marja  berücksichtigen und darf nich Familienleistungen in einen Topf werfen.

FAQ: Zahlungen an Kinder bei der Grundsicherung

Wird Kindergeld bei der neuen Grundsicherung vollständig angerechnet?

Grundsätzlich zählt Kindergeld als Einkommen. Bei einem Kind in der Bedarfsgemeinschaft dient es zunächst zur Deckung seines eigenen Bedarfs. Nur ein nicht benötigter Überschuss kann beim kindergeldberechtigten Elternteil berücksichtigt werden.

Darf das Jobcenter Unterhalt anrechnen, obwohl der Vater nicht zahlt?

Einen lediglich bestehenden Anspruch darf das Jobcenter nicht wie tatsächlich verfügbares Einkommen behandeln. Es kann den Unterhaltsanspruch allerdings verfolgen und gegebenenfalls Unterhaltsvorschuss als vorrangige Leistung verlangen.

Kann ich Kinderzuschlag und Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?

Normalerweise nicht. Kinderzuschlag ist eine vorrangige Leistung und soll einen Grundsicherungsbezug vermeiden. Entsteht während eines laufenden Kinderzuschlagsbezugs trotzdem Hilfebedürftigkeit, kann ausnahmsweise zusätzlich Grundsicherungsgeld gezahlt werden. Der Kinderzuschlag zählt dann als Einkommen.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Jobcenter – Unterstützung für Familien (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Unterhalt und Grundsicherungsgeld (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesministerium der Justiz: § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen (Gesetze im Internet)
Familienportal des Bundes: Kinderzuschlag (Familienportal)