Wenn Eltern schwer erkranken oder sterben, kümmern sich häufig Großeltern, Tanten, Onkel oder Geschwister um das Kind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Angehörigen selbst Elterngeld erhalten, wenn sie die Betreuung übernehmen.
Diese Möglichkeit sieht § 1 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vor. Die Bezugsdauer beginnt aber nicht von vorn, wenn etwa die Großmutter einspringt. Auch für Angehörige gelten die gesetzlichen Grenzen dafür, wie lange Elterngeld gezahlt werden kann.
Beide Eltern müssen für die Betreuung ausfallen
Die Ausnahme greift, wenn beide Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes nicht betreuen können. Es reicht nicht, wenn nur ein Elternteil erkrankt und der andere die Betreuung übernehmen kann.
Die Gründe sind vielfältig: Ein Elternteil ist gestorben, der andere wegen einer schweren Erkrankung nicht fähig zur Betreuung. Hier soll die Regelung Angehörigen helfen, sich um das Kind zu kümmern.
Ein fehlender Kitaplatz, Babysitten, beruflicher Zeitdruck oder Geldsorgen gehören nicht zu diesen besonderes Situationen. begründen diesen Ausnahmeanspruch nicht.
Schwerbehinderung genügt nicht
Ein Schwerbehindertenausweis sagt noch nicht, ob jemand sein Kind betreuen kann. Entscheidend ist, ob eine Erkrankung oder Schwerbehinderung die Betreuung tatsächlich unmöglich macht.
Die Elterngeldstelle braucht dafür vermutlich eine ärztliche Bestätigung oder eine Stellungnahme des Jugendamtes. Unabhängig von dieser Ausnahme kommen für betroffene Familien allerdings weitere Hilfen für Eltern mit Behinderung in Betracht.
Welche Angehörigen Elterngeld erhalten können
Das Gesetz erfasst Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehepartner. Die Verwandtschaft wird aus Sicht des betreuten Kindes bestimmt: Gemeint sind also auch dessen eigene Geschwister und die Geschwister seiner Eltern.
| Verhältnis zum betreuten Kind | Einordnung für die Ausnahme |
|---|---|
| Großmutter oder Großvater | Verwandtschaft zweiten Grades; Anspruch bei erfüllten weiteren Voraussetzungen möglich. |
| Bruder oder Schwester, auch Halbgeschwister | Verwandtschaft zweiten Grades; von der Ausnahme erfasst. |
| Tante oder Onkel | Verwandtschaft dritten Grades; von der Ausnahme erfasst. |
| Urgroßmutter oder Urgroßvater | Verwandtschaft dritten Grades; von der Ausnahme erfasst. |
| Ehepartner dieser Angehörigen | Das Gesetz bezieht sie ausdrücklich ein. |
| Cousine, Cousin oder befreundete Betreuungsperson | Kein Anspruch auf Grundlage dieser Ausnahme; Cousins und Cousinen sind im vierten Grad verwandt. |
Gemeinsamer Haushalt und eigene Betreuung
Wenn Sie Elterngeld als Angehörige beantragen, müssen Sie Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind sowie dessen Betreuung und Erziehung.
Ihre Erwerbsarbeit darf im Durchschnitt 32 Wochenstunden nicht überschreiten. Wer unverändert 40 Stunden pro Woche arbeitet und das Kind nur abends versorgt, hat keinen Anspruch.
Auch die Einkommensgrenze zählt: Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 175.000 Euro. Ob Einkommen einer weiteren Person hinzugerechnet werden muss, richtet sich nach § 1 Absatz 8 BEEG.
Kein doppeltes Elterngeld für dieselbe Betreuungssituation
Der Anspruch nach § 1 Absatz 4 BEEG setzt außerdem voraus, dass andere Berechtigte kein Elterngeld erhalten. Angehörige können nicht zusätzlich Geld bekommen, während ein Elternteil weiter Elterngeld bezieht.
Teilen Sie der Elterngeldstelle mit, seit wann Sie die Betreuung übernehmen und welche Leistungen die Eltern bereits erhalten haben. Lassen Sie klären, welche Bezugsmonate noch verfügbar sind und ab wann Ihr eigener Anspruch beginnen kann.
Das Alter des Kindes begrenzt den Anspruch
Auch in einer familiären Notlage bleibt Elterngeld eine zeitlich begrenzte Leistung nach der Geburt. Basiselterngeld lässt sich nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate beziehen; für besonders früh geborene Kinder gelten verlängerte Zeiträume.
Für Angehörige gelten die Regeln über Bezugsdauer und Anspruchsumfang, bereits verbrauchte Monate fallen weg. Wer ein fünfjähriges Enkelkind aufnimmt, erhält deshalb nicht erstmals Elterngeld nach § 1 Absatz 4 BEEG.
ElterngeldPlus kann den Bezug strecken, schafft aber keinen Neubeginn. Nach dem 14. Lebensmonat ist ein lückenloser Bezug erforderlich, und spätestens mit dem 32. Lebensmonat endet diese Möglichkeit.
Die Höhe richtet sich nach Ihrem eigenen Einkommen
Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, berechnet die Elterngeldstelle Ihre Leistung anhand Ihres Erwerbseinkommens. Sie übernehmen also nicht den Zahlbetrag, den die Mutter oder der Vater erhalten hat.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich, ohne mögliche Zuschläge. Wer vor der Geburt kein Erwerbseinkommen hatte, kann den Mindestbetrag erhalten; Einkommen während des Bezugs kann die Zahlung beeinflussen.
Bei existenzsichernden Leistungen bleibt Elterngeld allerdings nicht unbedingt zusätzlich verfügbar. Der Ratgeber zu Elterngeld und Bürgergeld erläutert die Anrechnung und den möglichen Freibetrag bei vorheriger Erwerbstätigkeit.
Antrag stellen und den Betreuungsausfall belegen
Beantragen Sie die Leistung bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle und benennen Sie ausdrücklich § 1 Absatz 4 BEEG. Für die Prüfung sollten Sie folgendes nachweisen: die Verwandtschaft, den gemeinsamen Haushalt, Ihre Arbeitszeit und Ihr Einkommen sowie den Grund für den Ausfall der Eltern.
Bei einem Todesfall ist die Sterbeurkunde der entscheidende Beleg; bei schwerer Krankheit eine ärztliche Bescheinigung. Fragen Sie die Behörde direkt, welche Unterlagen sie in ihrem Fall benötigt.
Warten kann Geld kosten: Elterngeld wird nämlich rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Es zählen die Lebensmonate des Kindes, nicht einfach Kalendermonate.
Elternzeit und Pflegegeld gesondert prüfen
Übernehmen Sie die Betreuung dauerhaft, sollten Sie mit dem Jugendamt über mögliche Hilfen sprechen. Unter eigenen Voraussetzungen können Großeltern Pflegegeld für die Vollzeitpflege ihrer Enkelkinder beanspruchen; das ist eine andere Leistung als Elterngeld.
Fiktives Beispiel: Agnieszka betreut Sofia
Sofia ist vier Monate alt, als ihre Mutter Maria bei einem Motorradunfall stirbt. Ihr Vater Jakob ist schwer herzkrank und kann seine Tochter nach ärztlicher Einschätzung über mehrere Monate nicht selbst betreuen.
Großmutter Agnieszka nimmt Sofia in ihren Haushalt auf und unterbricht ihre Berufstätigkeit. Sie beantragt eigenes Elterngeld und legt die Sterbeurkunde, die ärztliche Bescheinigung zu Jakobs Betreuungsunfähigkeit sowie die Nachweise zu Haushalt, Verwandtschaft und Einkommen vor.
Wenn kein anderer Berechtigter für die beantragte Zeit Elterngeld beansprucht und die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann Agnieszka die Ausnahme nutzen. Wie lange und in welcher Höhe sie Geld erhält, hängt von ihrem eigenen Einkommen, Sofias Lebensalter und den bereits verbrauchten Bezugsmonaten ab.
Sechs Fragen und Antworten zum Elterngeld für Angehörige
Reicht es, wenn die Großmutter regelmäßig auf das Kind aufpasst?
Nein, gelegentliche oder regelmäßige Unterstützung allein genügt nicht. Die Eltern müssen aus den gesetzlich genannten Gründen zur Betreuung außerstande sein und die Großmutter muss die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Kann auch die Schwester des Kindes Elterngeld bekommen?
Ja, Geschwister gehören zum erfassten Personenkreis. Das gilt auch für Halbgeschwister, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Müssen beide Eltern schwer krank sein?
Nein, die Ausfallgründe können sich unterscheiden. Möglich ist etwa, dass ein Elternteil gestorben ist und der andere wegen schwerer Krankheit nicht betreuen kann.
Gibt es ab der Aufnahme des Kindes zwölf neue Elterngeldmonate?
Nein, die Betreuung durch Angehörige startet den Bezugszeitraum nicht neu. Das Lebensalter des Kindes und bereits verbrauchte Monate begrenzen den verbleibenden Anspruch.
Bekommen Angehörige denselben Betrag wie zuvor die Eltern?
Nein, die Behörde berechnet den eigenen Anspruch der betreuenden Person. Dabei zählt deren Erwerbseinkommen nach den gesetzlichen Berechnungsregeln.
Wie lange lässt sich Elterngeld rückwirkend beantragen?
Die Zahlung reicht grundsätzlich höchstens drei Lebensmonate vor den Lebensmonat des Antragseingangs zurück. Stellen Sie den Antrag deshalb zügig, sobald Sie die Betreuung übernehmen.
Quellen
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Richtlinien zum BEEG, Abschnitt 1.4.
Familienportal des Bundes: Können wir auch als Großeltern oder andere Verwandte Elterngeld beantragen?
Gesetze im Internet: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, §§ 1, 2, 4, 4d, 7, 10 und 15.




