Grundsicherung: So bleiben Auto, Lebensversicherung und Rentenvertrag geschützt

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Wer Grundsicherungsgeld bezieht, muss nicht erst sein Auto verkaufen oder jede private Altersvorsorge auflösen. Gerade bei Fahrzeugen, Kapitallebensversicherungen und privaten Rentenverträgen gelten wichtige Schutzregeln.

Ob Sie Gegenstände, die zum Vermögen zählen, verwerten müssen, hängt ebenso von deren finanziellem Wert wie vom tatsächlichen Gebrauch ab. Die konkrete Gestaltung entscheidet also darüber, ob das Jobcenter das Vermögen verschont oder auf den Anspruch anrechnet.

Seit dem 1. Juli 2026 gelten zudem neue altersabhängige Vermögensfreibeträge. Für Leistungsbezieher zwischen 41 und 50 Jahren schützt das Gesetz 12.500 Euro gewöhnliches verwertbares Vermögen. Bestimmte Vermögenswerte wie ein angemessenes Auto oder geschützte Altersvorsorge kommen jedoch zusätzlich hinzu.

Auto zählt nicht automatisch zum Schonvermögen

Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person einer Bedarfsgemeinschaft bleibt grundsätzlich außen vor. Das Jobcenter darf den Wert eines solchen Autos also nicht mit dem Vermögensfreibetrag verrechnen.

Erreicht der mögliche Verkaufserlös höchstens 15.000 Euro, soll das Jobcenter grundsätzlich von einem angemessenen Fahrzeug ausgehen.

Maßgeblich ist der aktuelle wirtschaftliche Wert. Wenn Sie zum Beispiel einen hohen Kredit abbezahlen müssen, mindert das den möglichen Verkaufserlös.

In manchen Fällen rechnet das Jobcenter auch ein Auto über 15.000 Euro nicht an. Die Behörde prüft den Einzelfall. Dabei spielen zum Beispiel die Größe der Bedarfsgemeinschaft ebenso eine Rolle wie die Zahl der Fahrzeuge wie persönliche Umstände, gesundheitliche Einschränkungen oder eine Behinderung.

Hält das Jobcenter einen Teil des Fahrzeugwertes für unangemessen, rechnet es außerdem nur diesen überschießenden Wert auf den Vermögensfreibetrag an.

Kapitallebensversicherung kann vollständig geschützt sein

Eine Kapitallebensversicherung besitzt regelmäßig einen Rückkaufswert und stellt damit grundsätzlich verwertbares Vermögen dar. Das bedeutet aber noch nicht, dass das Jobcenter diesen Wert anrechnen darf.

Dient der Versicherungsvertrag erkennbar der Altersvorsorge, schützt § 12 SGB II ihn gesondert. Die Bundesagentur nennt ausdrücklich auch Kapitallebensversicherungen als mögliche Altersvorsorgeverträge. Entscheidend ist der Versorgungszweck.

Dafür schaut das Jobcenter vor allem auf die Vertragslaufzeit, den Termin der Auszahlung und weitere Vertragsbedingungen. Läuft die Versicherung bis zum Rentenalter, spricht dies klar für Altersvorsorge.

Eine Kapitallebensversicherung wird deshalb nicht schon deshalb angerechnet, weil der Versicherer theoretisch einen Rückkaufswert auszahlen könnte.

Anders sieht es aus, wenn die Vertragsgestaltung keinen nachvollziehbaren Bezug zur Altersversorgung erkennen lässt. Läuft ein Vertrag zum Beispiel  mit 50 Jahren aus und steht dann das Kapital zur Verfügung, prüft die Behörde genauer. Erkennt es keinen Altersvorsorgezweck an, gehört der verwertbare Rückkaufswert zum gewöhnlichen Vermögen.

Eine Risikolebensversicherung stellt dagegen kein verwertbares Vermögen dar. Sie zahlt grundsätzlich erst beim Tod und besitzt damit keinen Rückkaufswert.

Private Rentenversicherung bleibt geschützt

Noch eindeutiger ist der Schutz bei privaten Rentenversicherungen, die ausdrücklich der Versorgung im Alter dienen. § 12 SGB II sieht für solche Verträge ausdrücklich keine Anrechnung vor. Die Bundesagentur nennt private Rentenversicherungen, Rürup-Renten, bestimmte Kapitallebensversicherungen und betriebliche Altersvorsorge über eine Direktversicherung.

Die Riester-Rente genießt einen besonderen Schutz. Geförderte Eigenbeiträge, Zulagen und daraus entstandene Erträge gehören grundsätzlich nicht zum anzurechnenden Vermögen.

Bei der Rürup-Rente gilt sogar ein weiterer Schutz: Sie lässt sich grundsätzlich nicht verkaufen, übertragen, beleihen oder kapitalisieren. Deshalb kann sie per se kein verwertbares Vermögen sein.

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Ein normales ETF-Depot ist noch keine geschützte Altersvorsorge

Wer jedoch Aktien, Fonds oder ETFs besitzt und erklärt, dieses Geld diene der Altersvorsorge, erhält dadurch keinen Sonderstatus. Gewöhnliche Aktien, Fonds, ETFs und Kryptowährungen fallen zunächst unter den allgemeinen Vermögensfreibetrag.

Für Irene mit 42 Jahren (Denkbeispiel) bedeutet das: Ihr Freibetrag beträgt 12.500 Euro. Besitzt sie ein frei verfügbares ETF-Depot von 8.000 Euro und 6.000 Euro auf dem Konto, verfügt sie über 14.000 Euro normales Vermögen. Damit liegen 1.500 Euro oberhalb ihres Freibetrags.

Ab 2027 kommt eine wichtige Erweiterung hinzu: Staatlich geförderte neue Altersvorsorge und  Altersvorsorgedepots sollen ebenfalls ohne Anrechnung bleiben. Ein gewöhnliches frei verfügbares ETF-Depot und ein gesetzlich gefördertes Altersvorsorgedepot sind also zwei verschiedene Paar Schuhe.

Tabelle: Was wird angerechnet?

Angerechnet Nicht angerechnet
Frei verfügbares Bankguthaben, soweit die persönlichen Vermögensfreibeträge überschritten werden Allgemeiner Vermögensfreibetrag: bei 41- bis 50-Jährigen 12.500 Euro
Wertanteil eines unangemessenen Autos oberhalb des geschützten Umfangs Angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft
Rückkaufswert einer Lebensversicherung, wenn kein nachvollziehbarer Altersvorsorgezweck vorliegt Kapitallebensversicherung, wenn Vertragsgestaltung und Laufzeit erkennbar der Altersversorgung dienen
Gewöhnliches frei verfügbares Aktien-, Fonds- oder ETF-Depot außerhalb des Freibetrags Riester-Rente einschließlich gefördertem Kapital und Erträgen
Frei verfügbare Kryptowährungen außerhalb des Freibetrags Rürup-Rente
Sonstige frei verfügbare Geldanlage ohne besonderen gesetzlichen Schutz Private Rentenversicherung mit erkennbarem Altersvorsorgezweck
Überschießendes verwertbares Vermögen nach Abzug aller Freibeträge Betriebliche Altersvorsorge in geschützter Form, etwa als Direktversicherung

Denkbeispiel: Irene aus Landau in der Pfalz

Irene ist 42 Jahre alt und lebt allein in Landau in der Pfalz. Nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes beantragt sie Grundsicherungsgeld.

Sie besitzt einen sieben Jahre alten Wagen. Ein realistischer Verkauf würde rund 13.500 Euro bringen. Auf dem Auto liegt kein Kredit mehr. Der Wagen bleibt geschützt, weil sein Wert unter der von der Bundesagentur verwendeten Grenze von 15.000 Euro liegt.

Außerdem besitzt Irene eine Kapitallebensversicherung mit einem  Rückkaufswert von 24.000 Euro. Der Vertrag läuft bis zu ihrem 67. Lebensjahr und sieht die Auszahlung zum Rentenbeginn vor. Der Vertrag dient damit klar der Altersvorsorge. Das Jobcenter darf die 24.000 Euro nicht zum Schonvermögen hinzurechnen und die Kündigung verlangen.

Anders sieht es bei Irenes ETF-Depot aus. Darin liegen 7.000 Euro. Zusätzlich besitzt sie 4.000 Euro auf Giro- und Tagesgeldkonten. Diese insgesamt 11.000 Euro fallen unter ihren Freibetrag von 12.500 Euro.

Irene bleibt also leistungsberechtigt: trotz eines Autos im Wert von 13.500 Euro, einer Kapitallebensversicherung mit 24.000 Euro Rückkaufswert und weiteren 11.000 Euro frei verfügbarem Vermögen.

Lassen Sie sich nicht nur den Rückkaufswert bescheinigen

Fordert das Jobcenter Unterlagen zu einer Lebens- oder Rentenversicherung an, sollten Sie nicht nur den Rückkaufswert einreichen. Lassen Sie sich zusätzlich folgendes bescheinigen: Vertragsbeginn, Laufzeit, vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt, Versicherungsart und steuerliche oder gesetzliche Förderung.

Bei einer Kapitallebensversicherung können diese Angaben darüber entscheiden, ob das Jobcenter einen Rückkaufswert von mehreren zehntausend Euro als Vermögen behandelt oder die Versicherung als Altersvorsorge schützt.

Auch beim Fahrzeug ist eine genaue Berechnung notwendig. Besteht noch ein Autokredit, sollten Sie den aktuellen Ablösebetrag nachweisen. Dieser wird bei der 15.000-Euro-Grenze abgezogen.

Wie hoch ist das Schonvermögen seit Juli 2026?

Die frühere Karenzzeit beim Vermögen ist weggefallen. Stattdessen staffelt § 12 SGB II den allgemeinen Freibetrag jetzt nach Alter. Bis zum 30. Geburtstag bleiben 5.000 Euro geschützt, ab 31 Jahren 10.000 Euro, ab 41 Jahren 12.500 Euro und ab 51 Jahren 20.000 Euro. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können übertragen werden.

Diese Beträge betreffen normales anrechenbares Vermögen. Geschützte Altersvorsorge oder ein angemessenes Auto müssen Sie überhaupt nicht verrechnen.

FAQ: Auto und Versicherung beim Grundsicherungsgeld

Muss ich mein Auto verkaufen, bevor ich Grundsicherungsgeld bekomme?

In der Regel nicht. Ein angemessenes Fahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft bleibt geschützt. Bis zu einem Nettoverkaufswert von 15.000 Euro geht die Bundesagentur grundsätzlich von Angemessenheit aus.

Muss ich meine Kapitallebensversicherung kündigen?

Nicht automatisch. Dient der Vertrag nach Laufzeit und Ausgestaltung erkennbar Ihrer Altersversorgung, kann die Kapitallebensversicherung vollständig geschützt sein. Fehlt dieser Altersvorsorgezweck, kann dagegen der verwertbare Rückkaufswert zählen.

Ist ein ETF-Sparplan für die Rente geschützt?

Ein gewöhnliches frei verfügbares ETF-Depot derzeit grundsätzlich nicht. Es zählt zum normalen Vermögen und fällt lediglich unter den altersabhängigen Vermögensfreibetrag. Anders können ausdrücklich gesetzlich geförderte Altersvorsorgeprodukte behandelt werden.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 12 SGB II – Berücksichtigung von Vermögen, Stand 1. Juli 2026 (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Ziele, Regeln und Änderungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BMAS)
Sozialgesetzbuch II, § 12 – Zu berücksichtigendes Vermögen (Gesetze im Internet)