Einmalzahlung aus Direktversicherung kann 10 Jahre Kranken- und Pflegebeiträge kosten

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Das Bundessozialgericht hat mit einem Grundsatzurteil klargestellt, dass eine hohe Einmalzahlung aus einer Direktversicherung jahrelange Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auslösen kann (BSG, Urteil Az. B 12 KR 1/19 R).

Auch wer die Auszahlung vor dem formellen Rentenbeginn erhält und sie ganz oder teilweise selbst finanziert hat, bleibt beitragspflichtig. Für Betroffene bedeutet das eine langfristige Zusatzbelastung, die häufig unterschätzt wird.

Warum das Urteil für Versicherte besonders teuer ist

Im entschiedenen Fall erhielt ein Versicherter während der Altersteilzeit eine Kapitalleistung von rund 58.000 Euro aus einer Direktversicherung. Die Krankenkasse verteilte diesen Betrag nach der sogenannten 1/120-Regel auf zehn Jahre und erhob darauf monatliche Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Genau diese Vorgehensweise hat das Gericht bestätigt.

Der Streit um die Beitragspflicht der Einmalzahlung

Der Kläger wandte sich gegen die Beitragsforderung, weil er die Auszahlung nicht als klassische Betriebsrente verstand. Er sah darin eine selbst finanzierte Überbrückungsleistung bis zum Ruhestand und verwies darauf, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung noch keine Altersrente bezog. Zudem rügte er eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Vorsorgeformen.

Wie das Gericht die Direktversicherung einordnet

Das Bundessozialgericht stellte klar, dass eine Direktversicherung bereits als institutioneller Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausreicht. Auf die konkrete Finanzierung aus Eigenmitteln oder Mehrarbeit kommt es nicht an, solange der Versorgungszweck im Vordergrund steht. Damit ordnet das Gericht die Kapitalleistung eindeutig als Versorgungsbezug ein.

Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts nicht, ob die Auszahlung vor oder nach dem Rentenbeginn erfolgt. Maßgeblich bleibt der Zweck der Leistung als Absicherung für das Alter.

Der Kläger befand sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und galt damit faktisch als aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.

Keine Ungleichbehandlung im verfassungsrechtlichen Sinn

Auch den Einwand eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz wies das Gericht zurück. Unterschiede zu anderen Vorsorgeformen beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Regelungskonzepten. Eine verfassungswidrige Benachteiligung liegt deshalb nicht vor.

Die 1/120-Regel als Kostenrisiko

Die Kapitalleistung wird beitragsrechtlich auf 120 Monate verteilt und wie eine laufende Rente behandelt. Dadurch entstehen über zehn Jahre hinweg monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese langfristige Wirkung macht Einmalzahlungen aus Betriebsrenten besonders kostenintensiv.

Warum das Urteil eine klare Warnung ist

Das Gericht bestätigt seine bisherige Linie konsequent und ohne Ausnahmen. Weder Eigenfinanzierung noch ein vorgezogener Abruf schützen vor der Beitragspflicht. Für viele Versicherte kann eine vermeintlich attraktive Einmalzahlung so zu einer jahrelangen finanziellen Belastung werden.

Bedeutung für Altersteilzeit und Direktversicherungen

Gerade Beschäftigte in Altersteilzeit unterschätzen häufig die sozialversicherungsrechtlichen Folgen solcher Auszahlungen. Das Urteil zeigt, dass die Kranken- und Pflegeversicherung konsequent anknüpft. Wer hier nicht rechtzeitig plant, erlebt böse Überraschungen.

Entscheidung des Bundessozialgerichts mit Signalwirkung

Mit diesem Urteil stärkt das Gericht die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Die Richter schaffen damit Rechtssicherheit für Krankenkassen, aber auch Klarheit für Versicherte. Gleichzeitig verschärfen sie den finanziellen Druck auf Betroffene erheblich.

FAQ zum Urteil zur Direktversicherung

Warum muss eine Einmalzahlung zehn Jahre lang verbeitragt werden?
Weil Kapitalleistungen aus Betriebsrenten rechnerisch auf 120 Monate verteilt und wie laufende Renten behandelt werden.

Spielt es eine Rolle, ob die Direktversicherung selbst finanziert wurde?
Nein, die Art der Finanzierung ändert nichts am Versorgungscharakter der Leistung.

Ist eine Auszahlung vor Rentenbeginn beitragsfrei?
Nein, der Zeitpunkt der Auszahlung ist unerheblich, wenn die Leistung der Altersversorgung dient.

Gibt es Ausnahmen von der Beitragspflicht?
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht.

Sind andere Vorsorgeformen besser gestellt?
Teilweise ja, diese Unterschiede hält das Gericht jedoch für verfassungsrechtlich zulässig.

Fazit

Das Urteil des Bundessozialgerichts macht unmissverständlich klar, dass Einmalzahlungen aus Direktversicherungen keine Abkürzung zur Beitragsfreiheit bieten. Eine Kapitalauszahlung kann über zehn Jahre hinweg Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auslösen und so erhebliche Zusatzkosten verursachen. Wer über Altersteilzeit oder eine Einmalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung nachdenkt, muss die sozialversicherungsrechtlichen Folgen zwingend vorher prüfen.