Bürgergeld: Jobcenter greift nach Altersvorsorge – Gericht billigt es

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Ein 50-jähriger Mann hat jahrelang als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet. Nach dem Ende seiner Beschäftigung beantragt er Bürgergeld – und scheitert. Auf seinem Schweizer Freizügigkeitskonto liegen rund 48.000 Euro. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden:

Dieses Guthaben ist anrechenbares, verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II und steht dem Anspruch entgegen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2026 – L 7 AS 927/26 ER-B –). Wer über solche Mittel verfügt, ist nicht hilfebedürftig.

Freizügigkeitskonto ist keine geschützte Altersvorsorge

Das Guthaben ist der Zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge zugeordnet. Für den Schutz vor Anrechnung reicht das nicht. Ein bloßes Freizügigkeitskonto ist kein aktives Versicherungsverhältnis und damit keine geschützte Altersvorsorge nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II.

Das Gericht zieht hier eine klare Linie: Geschützt ist nur, was das Gesetz ausdrücklich schützt – ein geparktes Vorsorgeguthaben gehört nicht dazu.

Der Antragsteller hatte argumentiert, eine Barauszahlung würde seine Grenzgängerbewilligung beenden und ihm damit die Möglichkeit nehmen, weiter in der Schweiz zu arbeiten. Das Guthaben sei deshalb nach § 7 Bürgergeld-V geschützt – als Vermögensgegenstand, der zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist. Das Gericht folgt dem nicht.

Die mögliche Folge einer Auszahlung bedeutet nicht, dass das Guthaben als Vermögensgegenstand selbst für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwingend gebraucht wird und daher unentbehrlich wäre. Dass die Auszahlung das Ende der Grenzgängertätigkeit bedeuten könnte, hat das Gericht zur Kenntnis genommen – mehr aber auch nicht.

Härtefallklausel: Einfache Härten reichen nicht

Auch die Auffangvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II hilft dem Antragsteller nicht weiter. Einfache Härten und die Einschnitte, die mit jeder Vermögensverwertung verbunden sind, genügen nach der Rechtsprechung nicht. Dem Leistungsbegehrenden muss ein deutlich größeres Opfer abverlangt werden.

Beachtlich sind nur besondere, regelmäßig nicht anzutreffende – atypische – Umstände, die in ihrem Zusammenwirken zu prüfen sind (BSG, Urteil vom 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R –). Die fehlende Möglichkeit, nach Auszahlung des Guthabens als Grenzgänger in der Schweiz zu arbeiten, begründet eine solche Härte nicht.

Eine besondere Härte liegt auch nicht darin, dass das der Zweiten Säule zugeordnete Guthaben bei Auszahlung aufgelöst wird. Im Gesetzgebungsverfahren wurde als Härtefall der erwerbsfähige Hilfebedürftige genannt, der kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 68/06 R –).

Damit ist der Fall des Grenzgängers nicht vergleichbar. Der Antragsteller ist erst 50 Jahre alt und kann noch weitere Altersvorsorge aufbauen. Zudem bleibt ihm aus seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz die Rentenanwartschaft in der Ersten Säule nach der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erhalten.

Freibeträge überschritten – auch nach neuem Recht

Das Netto-Guthaben von rund 47.500 Euro übersteigt schon für sich genommen den nach § 12 Abs. 2 SGB II in der aktuell geltenden Fassung anzusetzenden gesamten Freibetrag von 45.000 Euro.

Nach neuem Recht wird der Abstand größer: Ab dem 01.07.2026 gilt nach § 12 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 (BGBl. I Nr. 107, Art. 1 Nr. 10, Art. 12) ein Freibetrag von 30.000 Euro.

Ab dem 01.08.2026 erhöht sich dieser Freibetrag mit Vollendung des 51. Lebensjahres des Antragstellers auf insgesamt 37.500 Euro. Auf die bislang angewandten günstigeren Regelungen über erhebliches Vermögen ist nicht mehr zurückzugreifen, weil die maßgebliche Karenzzeit nach § 12 Abs. 3 SGB II abgelaufen ist.

Wer die Verwertung verweigert, bekommt auch kein Darlehen

Der Antragsteller hatte keine Verwertungsbemühungen unternommen. Das ändert nichts am Vorhandensein des Vermögens. Es kommt nur darauf an, ob bei Antragstellung tatsächlich verwertbares, zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden war und dem Anspruch auf zuschussweise Leistungen entgegenstand (LSG Hamburg, Urteil vom 18.12.2025 – L 4 AS 168/24 –).

Das war hier der Fall. Das Jobcenter hatte den Mann jedenfalls im Dezember 2025 zur Verwertung des Guthabens aufgefordert.

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Bleibt der Weg über ein Darlehen. Nach §§ 9 Abs. 4, 24 Abs. 5 SGB II sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder dies für sie eine besondere Härte bedeuten würde.

Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass die betroffene Person Verwertungsbemühungen unternimmt. Werden solche Bemühungen nicht unternommen und sollen sie auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall abweichende Erbringung von Leistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II grundsätzlich kein Raum (BSG, Urteil vom 24.05.2017 – B 14 AS 16/16 R –).

Wer Eilverfahren in diesem Bereich begleitet, kennt das Muster: Betroffene verweigern die Verwertung und setzen auf ein Darlehen – genau diesen Weg hat das BSG verschlossen.

Hinzu kommt: Die Verwertung des überobligatorischen Teils des Guthabens wäre sofort möglich gewesen. Von einer Barauszahlung innerhalb von vier Wochen war auszugehen. Auch Schonvermögen wäre einzusetzen gewesen (§ 42a Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Kein Eilrechtsschutz für die Vergangenheit

Das Gericht verneint neben dem Anordnungsanspruch auch den Anordnungsgrund. Für Leistungen, die – bezogen auf den Zeitpunkt des Antrags auf eine gerichtliche Eilentscheidung – die Vergangenheit betreffen, besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund.

Anders liegt es nur ausnahmsweise bei besonderem Nachholbedarf: wenn die fehlenden Leistungen in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage begründen. Dann muss ein noch gegenwärtig schwerer, ohne Erlass der einstweiligen Anordnung irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht werden.

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten reichen dafür regelmäßig nicht aus (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2025 – L 7 AS 1296/25 ER B –).

Was Betroffene jetzt wissen müssen

Wer ein Schweizer Freizügigkeitskonto besitzt und Bürgergeld beantragt, muss mit der Anrechnung als Vermögen rechnen – jedenfalls dann, wenn das Guthaben die Freibeträge übersteigt und die Karenzzeit abgelaufen ist. Entscheidend ist der Umgang mit einer Verwertungsaufforderung des Jobcenters.

Wer das Guthaben nicht sofort flüssig machen kann, sollte nachweisbare Verwertungsbemühungen unternehmen und dokumentieren. Nur so bleibt der Weg zu darlehensweisen Leistungen offen. Wer die Verwertung dagegen vollständig verweigert, verschenkt auch das Darlehen. Die Rechtsprechung lässt hier wenig Spielraum – und sie ist gefestigt.

Anmerkung des Verfassers

Das Schweizer Freizügigkeitskonto in Höhe von ca. 48.000 € stellt anrechenbares, verwertbares Vermögen dar, welches den Anspruch auf Bürgergeld wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit ausschließen kann.

Es handelt sich nicht um sogenanntes geschütztes Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II.

Nach BSG-Rechtsprechung zur Verwertung von Vermögen gilt, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen – nach entsprechenden Hinweisen des Jobcenters – Verwertungsbemühungen der betroffenen Person voraussetzt.

Unterlassene Verwertungsbemühungen haben zur Folge, dass auch keine darlehensweisen Leistungen vom Jobcenter gewährt werden.

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2026 – L 7 AS 927/26 ER-B
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 68/06 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2017 – B 14 AS 16/16 R
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 18.12.2025 – L 4 AS 168/24
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2025 – L 7 AS 1296/25 ER B