Mit diesen 3 Sätzen können Bürgergeld-Bezieher im Jobcenter viel erreichen

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Das Jobcenter zahlt nicht, wichtige Unterlagen bleiben unbearbeitet oder ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter führt zu keinem Ergebnis. Wer auf Grundsicherung angewiesen ist, weiß in solchen Situationen oft nicht, was er noch sagen soll.

Dabei können drei klare Sätze helfen, die eigene Situation deutlich zu machen und weitere Schritte einzuleiten.

„Ich bin mittellos“, „Ich überlege, eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen“ und „Ich bereite einen Eilantrag beim Sozialgericht vor.“

Richtig eingesetzt können sie helfen, eine dringende Prüfung anzustoßen, Fehlverhalten zu beanstanden oder gerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten.

Erster Satz: „Ich bin mittellos“

Wenn das Konto leer ist und kein Geld mehr für Lebensmittel, Medikamente oder andere notwendige Ausgaben zur Verfügung steht, sollten Betroffene dem Jobcenter ihre Situation ausdrücklich mitteilen.

Der Satz „Ich bin mittellos“ macht deutlich, dass es nicht nur um eine gewöhnliche Nachfrage zum Bearbeitungsstand geht. Vielmehr besteht möglicherweise eine akute finanzielle Notlage.

Wichtig ist, dass die Mittellosigkeit tatsächlich vorliegt und  nachgewiesen wird.

Ein aktueller Kontoauszug, aus dem ein fehlendes Guthaben hervorgeht, kann dabei helfen. Auch ausstehende Mietzahlungen, Mahnungen oder eine angekündigte Stromsperre können die Dringlichkeit verdeutlichen.

Besonders hilfreich ist eine konkrete Formulierung:

„Ich bin mittellos. Ich habe derzeit kein Geld für meinen Lebensunterhalt und bitte um eine sofortige Prüfung meiner Leistungszahlung.“

Damit erfährt das Jobcenter nicht nur, dass Geld fehlt, sondern auch, dass eine kurzfristige Entscheidung erforderlich ist.

Warum das Jobcenter bei Mittellosigkeit handeln muss

Sozialleistungen sollen den notwendigen Lebensunterhalt sichern. Nach § 17 SGB I müssen die Leistungsträger darauf hinwirken, dass Berechtigte ihre Leistungen umfassend und zügig erhalten.

Kann das Jobcenter einen Anspruch noch nicht abschließend berechnen, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II infrage.

Diese Vorschrift ermöglicht eine Zahlung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder der Anspruch dem Grunde nach besteht und nur die genaue Höhe noch geklärt werden muss.

Daneben kann je nach Sachlage ein Vorschuss nach § 42 SGB I zu prüfen sein. Im Grundsicherungsrecht ist allerdings die speziellere Regelung des § 41a SGB II zu beachten.

Eine bloße Erklärung der Mittellosigkeit führt deshalb nicht zwangsläufig zu einer sofortigen Auszahlung. Sie verpflichtet das Jobcenter auch nicht dazu, ungeprüft den gesamten beantragten Betrag zu überweisen.

Je konkreter die existenzielle Notlage nachgewiesen wird, desto dringlicher ist jedoch die Prüfung möglicher Hilfen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn eine Auszahlung ausbleibt, erläutert unser Beitrag „Grundsicherung: Jobcenter muss innerhalb von vier Tagen auszahlen“.

Zweiter Satz: „Ich überlege, eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen“

Nicht jeder Konflikt mit dem Jobcenter betrifft die Höhe der Leistungen. Manchmal geht es darum, wie Menschen behandelt werden.

Ein Sachbearbeiter macht abwertende Bemerkungen, Gespräche verlaufen wiederholt respektlos oder berechtigte Anliegen werden nicht sachlich behandelt.

In solchen Situationen können Betroffene deutlich machen, dass sie das Verhalten nicht einfach hinnehmen möchten.

Eine geeignete Formulierung lautet:

„Ich empfinde den bisherigen Umgang mit meinem Anliegen als unangemessen. Wenn wir keine Klärung erreichen, überlege ich, eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen.“

Damit wird eine mögliche Beschwerde angekündigt, ohne den Mitarbeiter persönlich anzugreifen.

Das Beschwerderecht ergibt sich aus Artikel 17 des Grundgesetzes. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann sich gegen das dienstliche Verhalten von Beschäftigten richten.

Zuständig ist in der Regel die Leitung des Jobcenters. Häufig gibt es außerdem ein Kundenreaktionsmanagement, an das Beschwerden gerichtet werden können.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ändert keinen Bescheid

Hier liegt ein entscheidender Unterschied zum ersten und dritten Satz.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel gegen eine Leistungsentscheidung. Sie dient dazu, das Verhalten von Beschäftigten überprüfen zu lassen.

Wer beispielsweise wegen einer aus seiner Sicht rechtswidrigen Leistungskürzung weniger Grundsicherung erhält, muss grundsätzlich den entsprechenden Bescheid angreifen.

Dafür ist regelmäßig ein Widerspruch erforderlich. Die Widerspruchsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde verlängert diese Frist nicht.

Auch eine bloße Ankündigung verpflichtet den Sachbearbeiter nicht dazu, einen Bescheid zu ändern oder eine beantragte Leistung zu bewilligen.

Deshalb sollte der Satz nur verwendet werden, wenn es tatsächlich Anlass für eine Beschwerde über den Umgang mit dem Anliegen gibt.

Wann eine solche Beschwerde sinnvoll ist und wie sie eingereicht wird, erklären wir im Artikel „Bürgergeld: Wie und wann stelle ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde im Jobcenter?“.

Dritter Satz: „Ich bereite einen Eilantrag beim Sozialgericht vor“

Manchmal reicht es nicht aus, beim Jobcenter auf eine schnelle Bearbeitung zu drängen.

Das gilt insbesondere, wenn existenzsichernde Leistungen vollständig ausbleiben, eine akute Notlage besteht und die Behörde trotz entsprechender Hinweise keine ausreichende Abhilfe schafft.

In solchen Fällen können Betroffene gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen.

Eine sachliche Formulierung gegenüber dem Jobcenter lautet:

„Da ich meinen Lebensunterhalt derzeit nicht sichern kann und bisher keine Lösung gefunden wurde, bereite ich einen Eilantrag beim Sozialgericht vor.“

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Damit wird deutlich, dass die betroffene Person eine gerichtliche Überprüfung in Betracht zieht.

Die Grundlage liefert § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach können Sozialgerichte unter bestimmten Voraussetzungen vorläufige Entscheidungen treffen, um erhebliche Nachteile abzuwenden.

Bei ausbleibenden existenzsichernden Leistungen kann das Gericht beispielsweise das Jobcenter verpflichten, vorläufig Geld zu zahlen.

Allerdings setzt ein erfolgreicher Eilantrag grundsätzlich voraus, dass sowohl ein hinreichend wahrscheinlicher Leistungsanspruch als auch die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden.

Die bloße Unzufriedenheit mit einer Entscheidung genügt dafür nicht.

Für einen Eilantrag muss niemand sechs Monate warten

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Betroffene erst die Bearbeitungsfristen des Jobcenters abwarten müssten.

Zwar sieht § 88 SGG für eine Untätigkeitsklage grundsätzlich eine Wartezeit von sechs Monaten bei einem unbearbeiteten Antrag und drei Monaten bei einem nicht beschiedenen Widerspruch vor.

Diese Fristen gelten jedoch nicht für den gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Wer aufgrund einer ausbleibenden Leistung seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann, darf sich deshalb unter den gesetzlichen Voraussetzungen schon früher an das Sozialgericht wenden.

Ein Eilantrag kann grundsätzlich auch vor der Erhebung einer Klage gestellt werden.

Die Betroffenen müssen ihre finanzielle Situation und die Dringlichkeit allerdings nachvollziehbar darlegen. Dazu gehören beispielsweise Kontoauszüge, vorhandene Bescheide, bereits gestellte Anträge und der Schriftverkehr mit dem Jobcenter.

Für Leistungsberechtigte ist das sozialgerichtliche Verfahren nach § 183 SGG grundsätzlich gerichtskostenfrei. Ein Rechtsanwalt ist für einen Eilantrag beim Sozialgericht nicht vorgeschrieben.

Auch die Rechtsantragstellen der Sozialgerichte können dabei helfen, einen Antrag aufzunehmen. Eine individuelle Rechtsberatung leisten sie allerdings nicht.

Warum Drohungen beim Jobcenter wenig bringen

Die drei Sätze sollen nicht dazu dienen, Mitarbeiter einzuschüchtern.

Wer im Gespräch wiederholt mit einer Beschwerde oder Klage droht, ohne den konkreten Sachverhalt zu erklären, erreicht damit nicht unbedingt eine bessere Bearbeitung.

Hilfreicher ist es, die eigene Situation sachlich zu schildern und anschließend klar zu sagen, welche Entscheidung benötigt wird.

Bei fehlendem Geld sollte die finanzielle Notlage im Vordergrund stehen. Bei respektlosem Verhalten ist eine sachliche Beschwerde angemessen. Besteht eine dringende Gefahr für den Lebensunterhalt, kommt gerichtlicher Eilrechtsschutz infrage.

Die drei Möglichkeiten haben unterschiedliche Aufgaben und sollten nicht miteinander verwechselt werden.

Was Betroffene im Gespräch zusätzlich beachten sollten

Wer Schwierigkeiten mit dem Jobcenter hat, sollte wichtige Anliegen nicht ausschließlich telefonisch oder mündlich vorbringen.

Schriftliche Anträge und nachweisbar eingereichte Unterlagen erleichtern es, später festzustellen, wann die Behörde über eine Angelegenheit informiert wurde.

Auch kurze Gesprächsnotizen können hilfreich sein. Darin sollten Datum, Ansprechpartner, Anlass und wesentliche Aussagen festgehalten werden.

Nach § 13 SGB X dürfen Beteiligte zu Gesprächen beim Jobcenter grundsätzlich eine Vertrauensperson als Beistand mitbringen.

Eine solche Begleitung kann besonders hilfreich sein, wenn Gespräche belastend sind oder bereits Konflikte entstanden sind.

Wer eine schriftliche Entscheidung erhält und damit nicht einverstanden ist, sollte außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Widerspruch einlegen.

FAQ zur Kommunikation mit dem Jobcenter

Muss das Jobcenter sofort zahlen, wenn ich sage, dass ich mittellos bin?

Nicht allein aufgrund dieses Satzes. Das Jobcenter muss die konkrete Situation und die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Wenn eine akute Mittellosigkeit nachgewiesen wird und ein Leistungsanspruch wahrscheinlich ist, kann eine besonders schnelle Entscheidung erforderlich sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine vorläufige Bewilligung in Betracht.

Kann ich wegen eines unfreundlichen Sachbearbeiters eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen?

Ja. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann bei unangemessenem dienstlichem Verhalten eingereicht werden. Sinnvoll ist eine sachliche Beschreibung des Vorfalls mit Datum und konkreten Angaben. Die Beschwerde führt allerdings nicht zwangsläufig zu personellen Konsequenzen und ersetzt keinen Widerspruch gegen einen Bescheid.

Kann ich ohne Anwalt einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen?

Ja. Vor dem Sozialgericht können Betroffene grundsätzlich selbst einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag sind insbesondere ein glaubhaft gemachter Anspruch und eine besondere Dringlichkeit. Die Rechtsantragstelle des zuständigen Sozialgerichts kann bei der Aufnahme des Antrags helfen.

Quellen

§ 17 SGB I – Ausführung der Sozialleistungen

§ 41a SGB II – Vorläufige Entscheidung

§ 42 SGB I – Vorschüsse

Artikel 17 Grundgesetz – Petitionsrecht

§ 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz

§ 88 SGG – Untätigkeitsklage

§ 84 SGG – Widerspruchsfrist

§ 13 SGB X – Bevollmächtigte und Beistände

§ 183 SGG – Gerichtskostenfreiheit

Bundesagentur für Arbeit – Kundenreaktionsmanagement und Beschwerden

Sozialgericht Hannover – Rechtsantragstelle