Kündigung ist unwirksam: Trotzdem darf Mitarbeiterin nicht weiterarbeiten

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Eine Arbeitnehmerin wehrte sich erfolgreich gegen ihre Kündigungen, durfte aber vorerst nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die angegriffenen Kündigungen der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement beim Versorgungswerk der Berliner Zahnärztekammer für unwirksam, lehnte ihre vorläufige Weiterbeschäftigung jedoch ab.

Der Ausgang des Verfahrens vom 26. Juni 2026 zeigt einen wichtigen Unterschied im Kündigungsschutzverfahren.

Ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht und ob Beschäftigte bis zum Abschluss des Rechtsstreits weiterarbeiten dürfen, sind rechtlich unterschiedliche Fragen.

Private Beteiligung löste schwere Vorwürfe aus

Die Portfoliomanagerin bereitete Anlageentscheidungen vor und koordinierte Transaktionen des Versorgungswerks. Über eine eigene Gesellschaft hatte sie sich an einer Treuhandgesellschaft beteiligt, die im Umfeld solcher Anlagen tätig war.

Der Arbeitgeber warf ihr deshalb einen Interessenkonflikt und Verstöße gegen ihre Loyalitätspflichten vor. Er kündigte am 18. September 2025 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2026, und sprach am 14. November 2025 eine weitere Kündigung aus.

Fristlose Kündigung: Der Arbeitgeber handelte zu spät

Die erste fristlose Kündigung scheiterte an der Zweiwochenfrist. Für die ordentliche Kündigung hatte das Versorgungswerk die zweiwöchige Stellungnahmefrist des Personalrats nicht abgewartet; bei der weiteren Kündigung erkannte das Gericht keine Pflichtverletzung.

Die gesetzliche Erklärungsfrist für eine außerordentliche Kündigung beginnt grundsätzlich, sobald die kündigungsberechtigte Person die entscheidenden Tatsachen kennt. Sie beträgt nach § 626 Absatz 2 BGB zwei Wochen und ist keine Kündigungsfrist, während der das Arbeitsverhältnis noch regulär weiterlaufen soll.

Für Beschäftigte lohnt deshalb nicht nur der Blick auf den Vorwurf, sondern auch auf dessen zeitlichen Ablauf.

Weitere mögliche Fehler erläutert der Beitrag Zehn häufige Gründe, die eine Kündigung unwirksam machen.

Auch die hilfsweise Kündigung muss rechtmäßig sein

Mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung versucht ein Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zumindest nach Ablauf einer Kündigungsfrist zu beenden, falls die sofortige Trennung scheitert. Auch diese Kündigung muss jedoch Voraussetzungen erfüllen.

Welche Anforderungen an die Bestimmung des Beendigungstermins gelten, behandelt der Beitrag Dürfen Arbeitgeber hilfsweise zum nächstmöglichen Termin kündigen?

Warum die Arbeitnehmerin trotzdem nicht zurückkehren durfte

Die vorläufige Weiterbeschäftigung hielt das Arbeitsgericht wegen der Schwere der vorgeworfenen Pflichtverletzungen trotzdem für unzumutbar. Es wies diesen Antrag also ab, obwohl die Kündigungen keinen Bestand hatten.

Damit geht es um die Beschäftigung während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsstreits. Die Ablehnung dieses Anspruchs ersetzt keine wirksame Kündigung und beendet für sich genommen auch nicht das Arbeitsverhältnis.

Nach einem gewonnenen Prozess spricht viel für Weiterbeschäftigung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überwiegt nach einem stattgebenden Kündigungsschutzurteil das Interesse des Arbeitnehmers, weiterzuarbeiten.

Der Arbeitgeber kann sich nicht allein darauf berufen, dass der Ausgang des Verfahrens wegen einer möglichen Berufung noch offen sei.

Er braucht zusätzliche Umstände, aus denen sich ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtbeschäftigung ergibt. Die Gerichte müssen dafür die Interessen beider Seiten anhand des konkreten Falls abwägen.

Dass Beschäftigte nach erfolgreichen Klagen ihre Rückkehr durchsetzen können, zeigt der Beitrag Dreimal gekündigt, dreimal unwirksam: Mitarbeiter muss weiterbeschäftigt werden.

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Schwere Vorwürfe sind noch kein Beweis

Eine Kündigung kann bereits an einer versäumten Frist oder einer fehlerhaften Beteiligung der Arbeitnehmervertretung scheitern. Daraus lässt sich weder ableiten, dass sämtliche Vorwürfe bewiesen wären, noch dass das Gericht sie  widerlegt hätte.

Auch der allgemeine Anspruch auf Beschäftigung verlangt eine Abwägung, wenn der Arbeitgeber entgegenstehende Interessen geltend macht. Die Grenzen eines einseitigen Ausschlusses von der Arbeit erläutert der Beitrag Bundesarbeitsgericht zur Freistellung während der Kündigungsfrist.

Keine Weiterbeschäftigung bedeutet nicht zwingend keinen Lohn

Wer vorläufig nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren darf, verliert dadurch nicht ohne weitere Prüfung sämtliche Vergütungsansprüche. Unter den Voraussetzungen des Annahmeverzugs kann ein Arbeitgeber trotz ausgefallener Arbeit zur Zahlung verpflichtet sein.

Entscheidend sind dabei unter anderem der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie Leistungsfähigkeit und Leistungswille des Beschäftigten. Dazu passt der Beitrag Nach Kündigung darf Arbeitnehmer weiter Lohn verlangen.

Allerdings können anderweitiger Verdienst und böswillig unterlassener Verdienst den Zahlungsanspruch mindern. Warum auch ein gewonnener Kündigungsstreit keinen uneingeschränkten Nachzahlungsanspruch garantiert, erklärt der Beitrag Kündigung unwirksam und dennoch kein Lohn wegen böswillig unterlassenen Verdienstes.

Die Rückkehr an den Arbeitsplatz gezielt beantragen

Wenn Sie nach einer Kündigung weiterarbeiten wollen, sollten Sie neben dem Kündigungsschutz auch den Beschäftigungsanspruch prüfen und geltend machen lassen.

Ein Urteil über die Unwirksamkeit der Kündigung enthält nicht unbedingt eine Verpflichtung, Ihnen Arbeit zuzuweisen.

Wie wichtig die Formulierung der Anträge sein kann, zeigt der Beitrag Kündigungsschutzklage: Weiterbeschäftigung kann Hauptantrag sein. Zugleich sollten offene Gehaltsforderungen gesondert geprüft werden.

Für die Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Klären Sie die Finanzierung der Beratung frühzeitig; der Beitrag Gegen Kündigung klagen: Diese Kosten bleiben auch bei einem Sieg erläutert die Kostenfrage.

Welche Aussage das Berliner Urteil trägt

Die Darstellung des Falls beruht auf der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin zum Urteil mit dem Aktenzeichen 22 Ca 13829/25. Darin verweist das Gericht auf die Berufungsmöglichkeit für beide Parteien; eine spätere rechtskräftige Entscheidung ist damit nicht belegt.

Sechs Fragen und Antworten

Muss mich mein Arbeitgeber nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess weiterbeschäftigen?

Grundsätzlich spricht nach einem stattgebenden Urteil viel für einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers können dem im Einzelfall entgegenstehen.

Reicht eine angekündigte Berufung, um mich von der Arbeit auszuschließen?

Die bloße Ungewissheit über den weiteren Prozessausgang reicht nach einem gewonnenen Kündigungsschutzverfahren grundsätzlich nicht aus. Der Arbeitgeber muss zusätzliche Umstände darlegen, die gegen die Beschäftigung sprechen.

Beweist eine unwirksame Kündigung, dass ich keine Pflicht verletzt habe?

Nein, die Kündigung kann bereits an Fristen oder Verfahrensfehlern scheitern. Ob die behauptete Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage.

Ab wann läuft die Zweiwochenfrist für eine fristlose Kündigung?

Sie beginnt grundsätzlich, sobald die kündigungsberechtigte Person Kenntnis von den für die Kündigung entscheidenden Tatsachen hat. Der Tag des behaupteten Fehlverhaltens und der Beginn dieser Frist müssen deshalb nicht zusammenfallen.

Verliere ich ohne Weiterbeschäftigung auch meinen Lohnanspruch?

Nicht zwingend, denn Beschäftigung und Vergütung sind getrennt zu prüfen. Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn hängt von weiteren Voraussetzungen und möglichen Anrechnungen ab.

Welche Frist muss ich nach einer Kündigung beachten?

Grundsätzlich müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Lassen Sie dabei auch prüfen, ob ein Weiterbeschäftigungsantrag und Zahlungsanträge sinnvoll sind.

Quellen

Arbeitsgericht Berlin: Pressemitteilung Nr. 24/26 vom 29.06.2026 zum Urteil vom 26.06.2026 – 22 Ca 13829/25.
Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84, zum Weiterbeschäftigungsanspruch während des Kündigungsschutzprozesses,
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 15.06.2021 – 9 AZR 217/20, zur Abwägung beim Beschäftigungsanspruch.