Beim gesetzlichen Rentenalter macht ein Geburtsjahr einen spürbaren Unterschied: Während für den Jahrgang 1958 eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren gilt, müssen 1959 Geborene grundsätzlich 66 Jahre und zwei Monate alt sein.
Damit beginnt die Phase, in der die Altersgrenze je Jahrgang um zwei Monate steigt. Für die persönliche Planung kann das einen späteren Rentenbeginn oder höhere Abschläge bei einer vorgezogenen Altersrente bedeuten.
Warum der Jahrgang 1959 erstmals zwei Monate länger warten muss
Die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre geht auf das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 2007 zurück.
Seit 2012 wird diese Anhebung schrittweise wirksam. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1958 steigt die Altersgrenze jeweils um einen Monat, danach folgen Schritte von zwei Monaten. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diesen Ablauf in ihren rechtlichen Hinweisen zur Regelaltersrente.
Beim Jahrgang 1959 liegt die Altersgrenze dadurch bei 66 Jahren und zwei Monaten. Gegenüber dem vorherigen Geburtsjahrgang beträgt der Unterschied zwei Monate; gegenüber einer gedachten Fortsetzung der früheren Staffelung kommt ein zusätzlicher Monat hinzu. Eine kurzfristige Änderung bereits feststehender Rententermine ergibt sich daraus nicht.
Diese Altersgrenzen gelten für die folgenden Jahrgänge
Nach dem Jahrgang 1959 steigen die Grenzen weiter: Für 1960 Geborene gelten 66 Jahre und vier Monate, für den Jahrgang 1963 bereits 66 Jahre und zehn Monate.
Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Die folgende Tabelle stellt ihr die frühere abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gegenüber.
| Geburtsjahrgang | Regelaltersgrenze | Abschlagsfreie Altersrente nach 45 anerkannten Versicherungsjahren |
|---|---|---|
| 1958 | 66 Jahre | 64 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate | 64 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate | 64 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate | 64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate | 64 Jahre und 10 Monate |
| 1964 und später | 67 Jahre | 65 Jahre |
Die Tabelle zeigt die allgemeinen Altersgrenzen ohne besondere Vertrauensschutzfälle. Grundlage sind die Vorschriften zur Regelaltersrente für ältere Jahrgänge, zur Altersrente nach 45 Versicherungsjahren sowie die Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1964 und die entsprechende Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte.
Was die Meldung im September 2026 bedeutet
Für den Jahrgang 1959 liegt das Erreichen der regulären Altersgrenze inzwischen in der Vergangenheit. Je nach Geburtstag wurde sie 2025 oder spätestens im Februar 2026 erreicht. Wer zu diesem Jahrgang gehört, muss aufgrund der aktuellen Berichterstattung daher keine weitere Verschiebung um zwei Monate erwarten.
Für die laufende Rentenplanung ist inzwischen insbesondere der Jahrgang 1960 relevant. Seine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten wird abhängig vom Geburtsdatum 2026 oder 2027 erreicht.
Welche früheren Zugänge daneben möglich sind, erläutert auch der Beitrag „Rente: Viele können 2026 noch vor 67 in Altersrente gehen“.
Warum 2025 weniger Regelaltersrenten begonnen haben
Die Folgen der Staffelung zeigen sich auch in der Rentenstatistik. Nach dem Jahresbericht der Deutschen Rentenversicherung begannen 2025 insgesamt 356.388 Regelaltersrenten, nach 378.243 im Vorjahr. Das entspricht einem Rückgang um rund 22.000 Fälle beziehungsweise 5,8 Prozent.
Die Rentenversicherung führt dies unter anderem darauf zurück, dass durch den größeren Anhebungsschritt weniger Menschen innerhalb des Kalenderjahres die Altersgrenze erreichten. Hinzu kommt, dass viele Versicherte bereits vorher eine vorgezogene Altersrente bezogen hatten.
Über sämtliche Altersrentenarten hinweg sank die Zahl der neuen Renten 2025 um rund 11.200 auf rund 926.000. Die Zahlen und die Erläuterung der Ursachen stehen im Jahresbericht 2025 der Deutschen Rentenversicherung.
Geburtstag und Rentenbeginn sind unterschiedliche Termine
Die Altersangabe allein verrät noch nicht den ersten Rentenmonat. Eine Altersrente beginnt grundsätzlich in dem Kalendermonat, zu dessen Beginn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer die Altersgrenze während eines Monats erreicht, kann bei rechtzeitigem Antrag deshalb regelmäßig ab dem folgenden Monat Rente beziehen. Die gesetzliche Grundlage ist § 99 SGB VI zum Rentenbeginn.
Ein im Januar 1959 geborener Mensch erreicht die Altersgrenze von 66 Jahren und zwei Monaten üblicherweise im März 2025; der reguläre Rentenbeginn liegt dann am 1. April 2025. Eine Besonderheit gilt für Geburtstage am Monatsersten, weil das entsprechende Lebensalter rechtlich bereits mit Ablauf des Vortages vollendet wird.
Bei einem Geburtstag am 1. Januar 1959 kommt daher bereits der 1. März 2025 als Beginn der Regelaltersrente infrage.
Mit 35 Versicherungsjahren bleibt ein früherer Rentenbeginn möglich
Die Regelaltersrente setzt grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren voraus. Wer schon vor der regulären Altersgrenze eine Altersrente beziehen möchte, benötigt dagegen die Voraussetzungen einer dafür vorgesehenen Rentenart. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte sind dies mindestens 35 Jahre an anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten.
Diese Altersrente kann grundsätzlich ab 63 Jahren beginnen, allerdings mit Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme. Die 35 Jahre sind dabei nicht mit 35 Jahren durchgehender Beschäftigung gleichzusetzen, weil auch weitere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden können. Die unterschiedlichen Voraussetzungen beschreibt die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren.
Beim Jahrgang 1959 ergeben sich mit 63 genau 11,4 Prozent Abschlag
Für jeden Monat vorzeitigen Rentenbezugs beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Zwischen dem frühestmöglichen Beginn mit 63 und der abschlagsfreien Altersgrenze von 66 Jahren und zwei Monaten liegen beim Jahrgang 1959 insgesamt 38 Monate. Daraus ergibt sich ein dauerhafter Abschlag von 11,4 Prozent. Die Berechnung folgt dem gesetzlichen Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI.
Bei einer zum frühen Rentenbeginn bereits erworbenen, ungekürzten Bruttorente von angenommenen 1.500 Euro wären das monatlich 171 Euro weniger.
Nach dem Abschlag blieben 1.329 Euro brutto, bevor beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Diese Modellrechnung isoliert den Abschlag; zusätzliche Rentenansprüche aus einer möglichen Weiterarbeit sind darin nicht enthalten.
Der Abschlag fällt später nicht allein deshalb weg, weil die Regelaltersgrenze erreicht wird. Bei einem früheren Beginn sollte deshalb die langfristige Rentenhöhe ebenso betrachtet werden wie die finanzielle Entlastung durch den früher einsetzenden Bezug. Für den Jahrgang 1960 beträgt der Abschlag bei einem Start mit 63 bereits 12 Prozent, ab Jahrgang 1964 sind es 14,4 Prozent.
45 Versicherungsjahre ermöglichen weiterhin eine frühere abschlagsfreie Rente
Wer die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nutzen. Für den Jahrgang 1959 ist sie ab 64 Jahren und zwei Monaten möglich. Für 1964 und später Geborene liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren, sodass auch für diese Jahrgänge eine abschlagsfreie Altersrente vor 67 möglich bleibt.
Diese Rentenart lässt sich allerdings nicht noch weiter vorziehen, indem ein Abschlag akzeptiert wird.
Wer vor der dafür geltenden Altersgrenze beginnen möchte, muss gegebenenfalls eine andere Altersrente wählen und deren dauerhafte Kürzung hinnehmen. Warum selbst ein sehr langer Versicherungsverlauf deshalb nicht jeden frühen Rentenbeginn abschlagsfrei macht, erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „45 Jahre gearbeitet und dennoch Rente mit Abschlag“.
Bei Schwerbehinderung gelten eigene Altersgrenzen
Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eröffnet einen früheren Zugang. Voraussetzung sind unter anderem 35 Versicherungsjahre und eine bei Rentenbeginn anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50.
Für den Jahrgang 1959 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze grundsätzlich bei 64 Jahren und zwei Monaten, ein vorzeitiger Beginn mit Abschlägen ist ab 61 Jahren und zwei Monaten möglich. Diese Staffelung ist in § 236a SGB VI geregelt.
Vor dem Rentenantrag sollten Versicherungszeiten und Termine geklärt sein
Für die Entscheidung über den Rentenbeginn muss feststehen, welche Versicherungszeiten tatsächlich anerkannt sind. Fehlende Angaben zur Kindererziehung, Pflege oder Ausbildung können die Rentenauskunft beeinflussen.
Eine Kontenklärung hilft, solche Lücken zu erkennen und mit Nachweisen zu ergänzen. Wie sich fehlende Zeiten auswirken können, zeigt der Beitrag zur Kontenklärung und zur Korrektur des Rentenanspruchs.
Die Rente wird im Regelfall nicht automatisch mit Erreichen der Altersgrenze überwiesen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Vor einer Vereinbarung über das Ende des Arbeitsverhältnisses sollten deshalb der mögliche Rentenbeginn und die voraussichtliche Rentenhöhe geklärt sein. Hinweise zum Antrag bietet die Deutsche Rentenversicherung unter „Rentenantrag nicht vergessen“.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Ein fiktiver Fall zeigt die Wirkung des zusätzlichen Monats: Frau Schneider wurde am 15. Dezember 1959 geboren und hat 40 anerkannte Versicherungsjahre. Sie rechnet zunächst mit einer Regelaltersgrenze von 66 Jahren und einem Monat und plant ihren Rentenbeginn deshalb zum 1. Februar 2026.
Tatsächlich gilt für sie die Grenze von 66 Jahren und zwei Monaten, sodass ihre Regelaltersrente bei rechtzeitigem Antrag erst am 1. März 2026 beginnen kann.
Durch die rechtzeitige Prüfung kann sie den Übergang entsprechend planen. Möchte sie dennoch bereits ab Februar Rente beziehen, kommt wegen ihrer Versicherungszeit die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Monat Vorziehung infrage. Der Abschlag beträgt dann dauerhaft 0,3 Prozent, bei einer angenommenen ungekürzten Bruttorente von 1.500 Euro also 4,50 Euro monatlich.




