Schwerbehinderung: Trotz positivem Gutachten – Gericht kippt Merkzeichen B

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Ein gerichtlicher Sachverständiger bejaht den Hilfebedarf, das Sozialgericht folgt ihm und spricht das Merkzeichen B zu. Trotzdem kann der Betroffene am Ende verlieren. Genau das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts.

Nach Auffassung der Richter reicht ein positives Gutachten nicht, wenn der Sachverständige die Angaben des Betroffenen im Wesentlichen übernimmt, ohne sie anhand der übrigen medizinischen Befunde zu überprüfen.

Das LSG Sachsen hob deshalb die für den Kläger günstige Entscheidung des Sozialgerichts wieder auf (LSG Sachsen, Urteil vom 29.07.2025 – L 9 SB 108/23). Die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht am 4. Februar 2026 als unzulässig (B 9 SB 33/25 B).

Sozialgericht folgte zunächst dem positiven Gutachter

Der Kläger verlangte die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein.

Dieses Gutachten fiel für den Kläger günstig aus. Der Sachverständige sah die Voraussetzungen für das Merkzeichen B als erfüllt an. Das Sozialgericht folgte dieser Einschätzung mit seinem Gerichtsbescheid vom 23. August 2023 (S 16 SB 275/22, nicht direkt aufrufbar).

Damit schien der Kläger sein Ziel zunächst erreicht zu haben. Doch in der nächsten Instanz überprüfte das Sächsische Landessozialgericht nicht nur das Ergebnis des Gutachtens, sondern vor allem dessen Begründung.

LSG: Der Gutachter übernahm subjektive Angaben zu unkritisch

Der entscheidende Schwachpunkt lag nach Auffassung des LSG in der Beweisführung. Ein Sachverständiger darf sich beim Merkzeichen B nicht allein darauf stützen, wie ein Betroffener seinen Hilfebedarf selbst beschreibt.

Das gilt besonders dann, wenn andere medizinische Befunde oder Gutachten Zweifel an diesen Angaben wecken.

Der 9. Senat formulierte deshalb eine klare Anforderung: Ein Gutachter muss die Angaben des Betroffenen objektivieren. Er muss prüfen, ob sie mit Untersuchungsbefunden, früheren Feststellungen und anderen medizinischen Erkenntnissen zusammenpassen.

Genau diese Prüfung vermisste das LSG beim Gutachten, auf das sich das Sozialgericht gestützt hatte. Andere Sachverständige kamen zu abweichenden Einschätzungen, die das LSG für plausibler hielt. Deshalb hob es die günstige Entscheidung der ersten Instanz auf.

Für Merkzeichen B zählt konkrete Hilfe in Bus und Bahn

Die Entscheidung betrifft eine wichtige Voraussetzung des Merkzeichens B. § 229 Abs. 2 SGB IX verlangt, dass ein schwerbehinderter Mensch wegen seiner Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Es reicht also nicht, dass eine Begleitperson den Alltag angenehmer oder sicherer macht. Entscheidend ist ein behinderungsbedingter und regelmäßig auftretender Hilfebedarf bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Das betrifft unter anderem Hilfe beim Ein- oder Aussteigen, bei der Orientierung, beim Wechsel zwischen Verkehrsmitteln oder Unterstützung während der Fahrt.

„Ich kann nicht allein fahren“ reicht als Aussage nicht

Für ein Verfahren hat diese Unterscheidung erhebliche Bedeutung. Wer erklärt, er könne Bus oder Bahn nicht ohne Begleitperson benutzen, schildert zunächst seine eigene Wahrnehmung.

Das kann vollkommen zutreffen. Ein Gericht muss diese Aussage trotzdem prüfen, denn eine subjektive eigene Einschätzung reicht für dieses Merkzeichen nicht aus.

Gerade bei Einschränkungen, die sich nicht unmittelbar durch Laborwerte oder ein Röntgenbilder belegen lassen, braucht das Verfahren konkrete Anhaltspunkte. Ein Gutachter muss erklären, welche Funktionsstörung welchen Hilfebedarf auslöst und weshalb dieser regelmäßig bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entsteht.

Eine bloße Wiedergabe der Schilderungen des Betroffenen reicht dafür nach dem sächsischen Urteil nicht aus.

Ein Gutachten bindet das Gericht nicht

Der Fall zeigt außerdem ein häufiges Missverständnis. Auch ein gerichtlich bestellter Sachverständiger entscheidet nicht darüber, ob ein Merkzeichen anerkannt wird. Das entscheidet das Gericht.

Sachverständige liefern zwar die medizinischen Tatsachen und fachlichen Einschätzungen. Doch Richter würdigen anschließend die Beweise würdigen und prüfen die gesetzlichen Voraussetzungen.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Das LSG Sachsen betont, dass Gerichte die Beweismittel gegeneinander abwägen dürfen. Es gibt keine starre Regel, nach der das jüngste Gutachten oder ein für den Betroffenen günstiges Gutachten zwangsläufig den Ausschlag gibt.

Widersprechen sich Gutachten, kommt es auf die Begründung an

Zwei ablehnende Gutachten schlagen nicht unbedingt ein positives Gutachten. Ebenso wenig gewinnt das positive Gutachten allein deshalb, weil das Sozialgericht es selbst in Auftrag gegeben hat.

Das Gericht fragt vielmehr, welche Einschätzung medizinisch nachvollziehbar begründet wurde. Passen Untersuchungsergebnisse und Schlussfolgerungen zusammen? Berücksichtigt der Gutachter entgegenstehende Befunde? Erklärt er Widersprüche? Prüft er die Angaben des Betroffenen auf Plausibilität?

Im sächsischen Verfahren überzeugten das LSG gerade die abweichenden Einschätzungen.

Diese Nachweise können beim Merkzeichen B entscheidend sein

Betroffene sollten ihren Hilfebedarf präzise dokumentieren. Behandelnde Ärzte sollten konkrete Funktionsstörungen beschreiben und nicht nur Diagnosen auflisten. Unterlagen über Orientierungsstörungen, Gleichgewichtsprobleme, Anfallsrisiken oder andere relevante Einschränkungen untermauern den Anspruch.

Entscheidend ist die Antwort darauf, warum gerade die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe erfordert. Denn damit rückt der tatsächliche Hilfebedarf in den Mittelpunkt.

Das Merkzeichen B bringt einen wichtigen Nachteilsausgleich

Die Anerkennung hat erhebliche praktische Bedeutung. Steht das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis, weist es die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nach. Die Schwerbehindertenausweisverordnung sieht dafür ausdrücklich den Eintrag „B“ auf der Vorderseite des Ausweises vor.

Eine Begleitperson fährt unter den gesetzlichen Voraussetzungen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr unentgeltlich mit. Für die kostenlose Beförderung der Begleitperson verlangt § 228 Abs. 6 SGB IX keine eigene Wertmarke.

Das Merkzeichen B verpflichtet den schwerbehinderten Menschen jedoch nicht dazu, tatsächlich immer eine Begleitperson mitzunehmen. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass jemand ohne Begleitung nicht allein deshalb als Gefahr für sich oder andere gilt.

Auch das BSG brachte dem Kläger keinen Erfolg mehr

Nach seiner Niederlage vor dem LSG wandte sich der Kläger an das Bundessozialgericht. Dort erreichte er jedoch keine erneute inhaltliche Prüfung des Merkzeichens.

Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde am 4. Februar 2026 als unzulässig. Damit blieb die Entscheidung des Sächsischen LSG bestehen.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können

Wer Merkzeichen B beantragt oder gegen eine Ablehnung klagt, sollte nicht allein darauf setzen, dass ein Arzt oder Sachverständiger den Hilfebedarf bestätigt.

Entscheidend ist, dass die medizinischen Befunde diese Einschätzung tragen. Ein überzeugendes Gutachten verbindet deshalb die festgestellten Funktionsstörungen mit konkreten Schwierigkeiten bei Bus und Bahn und erklärt, weshalb regelmäßig eine Begleitperson helfen muss.

Das sächsische Urteil zeigt damit auch die Schwachstelle vieler Verfahren: Ein positives Ergebnis hilft wenig, wenn die Begründung Widersprüche offenlässt oder wesentliche Angaben nicht objektiv überprüft.

FAQ: Gutachten bei Merkzeichen B

Reicht ein positives Gerichtsgutachten für Merkzeichen B?

Nein. Das Gericht würdigt alle Beweise selbst. Es kann einem positiven Gutachten nicht folgen, wenn dessen Begründung medizinisch nicht überzeugt.

Wann besteht Anspruch auf Merkzeichen B?

Wenn ein schwerbehinderter Mensch aufgrund seiner Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist.

Muss ich mit Merkzeichen B immer eine Begleitperson mitnehmen?

Nein. Das Merkzeichen bescheinigt die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, keine Pflicht zur ständigen Begleitung.

Quellen

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.07.2025 – L 9 SB 108/23; Jahrespressebericht der Sächsischen Sozialgerichtsbarkeit 2025 (Justiz Sachsen)
Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.02.2026 – B 9 SB 33/25 B (Justiz Sachsen)
Sozialgericht Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 23.08.2023 – S 16 SB 275/22 (Dejure)
Gesetze im Internet, § 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, § 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (Gesetze im Internet)