Schwerbehinderung: Subjektives Bedürfnis reicht nicht für Merkzeichen B

Lesedauer 4 Minuten

Ein Mensch mit Schwerbehinderung scheiterte mit seinem Versuch, das Merkzeichen B juristisch durchzusetzen. Das Landessozialgericht lehnte seine Klage ab. (L 2 SB 102/24). Dieser Beschluss ist für Betroffene wichtig, weil die Richter genau erörterten, welche Kriterien bei diesem Merkzeichen gelten.

Worum ging es in dem Fall?

Ein 2003 geborener Kläger hatte seit früher Kindheit einen schweren Hörverlust: links taub, rechts an Taubheit grenzend schwerhörig. Seit 2012 bzw. 2017 ist er beidseits mit Cochlea-Implantaten versorgt.

GdB 100 und mehrere Merkzeichen

Durch einen gerichtlichen Vergleich war ihm bereits ab 01.02.2009 ein GdB von 100 sowie mehrere Merkzeichen zugesprochen worden – darunter auch „B“ (Begleitperson) und „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Diese Feststellungen setzte die Behörde 2009 um.

Merkzeichen bei Nachprüfung aberkannt

Jahre später leitete die Behörde eine Nachprüfung ein. Hintergrund: Mit zunehmendem Alter – insbesondere ab dem 16. Lebensjahr – wird bei Hörbehinderungen häufig angenommen, dass eine ausreichende Orientierungsfähigkeit vorliegt, sodass die Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen neu zu bewerten sind.

Was entschied die Behörde?

Mit Änderungsbescheid vom 26.01.2021 ließ die Behörde den GdB 100 bestehen und beließ u.a. „H“, „RF“ und „Gl“, entzog aber „G“ und „B“.

Begründung: Bei Hörbehinderungen sei das Merkzeichen „G“ (und damit oft auch die Grundlage für „B“) nach dem 16. Lebensjahr nur noch dann gerechtfertigt, wenn zusätzlich schwere Ausgleichsstörungen hinzukommen (etwa Sehbehinderung oder geistige Behinderung). Zudem bestehe beim Kläger keine medizinische Notwendigkeit, bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig begleitet zu werden.

Wie argumentierte der Kläger?

Der Kläger hielt dagegen:

  • Auch mit funktionierenden Cochlea-Implantaten sei uneingeschränktes Hören nicht möglich, neue Sprachinhalte würden verzögert verstanden.
  • Bei Ausfall eines Implantats – oder beider – könne er Durchsagen in Bus und Bahn nicht wahrnehmen.
  • Für solche Situationen müsse er eine Begleitperson mitnehmen dürfen.
  • Außerdem wurde argumentiert, aus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ergebe sich ein Anspruch, selbst entscheiden zu können, wann eine Begleitung nötig sei – das Merkzeichen „B“ solle nicht nur bei ständigem Bedarf greifen.

Was ergab das medizinische Gutachten?

Eine HNO-Sachverständige stellte fest, der Kläger höre und verstehe mit den Cochlea-Implantaten sehr gut. Die Testergebnisse seien vergleichbar mit einer knapp geringgradigen Schwerhörigkeit.

Der Kläger selbst sagte bei der Begutachtung sinngemäß: In seiner bekannten Umgebung brauche er das Merkzeichen B nicht, außerhalb fühle er sich unsicher, weil „etwas passieren“ könne, etwa ein Defekt am Implantat.

Die Sachverständige kam klar zu dem Ergebnis: Der Kläger sei bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf fremde Hilfe angewiesen – schon gar nicht regelmäßig.

Entscheidung des Sozialgerichts und des LSG München

Das Sozialgericht München wies die Klage ab. Der Kläger ging in Berufung – ohne Erfolg.

Das LSG München bestätigte: Die Entziehung des Merkzeichens „B“ war rechtmäßig. Denn:

  • Maßgeblich ist, ob die Begleitung regelmäßig notwendig ist – nicht nur vereinzelt oder „für alle Fälle“.
  • Das Merkzeichen „B“ ist an objektive Kriterien geknüpft. Eine Auslegung nach dem Motto „wenn der Betroffene es selbst für erforderlich hält“ würde das Merkzeichen praktisch in das Belieben der Betroffenen stellen.
  • Das Gericht stellte außerdem klar: Eine nur vereinzelt erforderliche fremde Hilfe reicht nicht.

Das ist die Rechtsgrundlage

Für das Merkzeichen „B“ kommt es rechtlich im Kern auf zwei Ebenen an:

  • § 229 Abs. 2 SGB IX: Regelt die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson.
  • Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage 2, Teil D Nr. 2 (VMG): Dort steht ausdrücklich, dass „B“ nur bei Menschen in Betracht kommt, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind (z.B. beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt oder wegen Orientierungsstörungen).

Wichtig daran ist: „B“ setzt kein subjektives Bedürfnis voraus, sondern ist ein Nachteilsausgleich, der eine objektiv erforderliche Begleitung voraussetzt.

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Warum spielte das Merkzeichen „G“ hier eine große Rolle?

Das Gericht stellte auch darauf ab, dass „B“ typischerweise an bestimmte Voraussetzungen anknüpft – in den VMG wird „B“ besonders bei Personen diskutiert, bei denen u.a. die Voraussetzungen für „G“, „Gl“ oder „H“ vorliegen und zusätzlich der Bedarf an regelmäßiger Hilfe beim ÖPNV besteht.

Hier war entscheidend: Das Merkzeichen „G“ war entzogen worden – und diese Entziehung hatte der Kläger nicht angegriffen. Damit war sie bestandskräftig. Eine „Nebenprüfung“ (Inzidentprüfung), ob „G“ vielleicht doch hätte bleiben müssen, nahm das Gericht nicht vor.

Verfassung und UN-BRK: Warum half das Argument nicht?

Der Kläger wollte erreichen, dass „B“ auch dann gilt, wenn er nur gelegentlich – subjektiv – eine Begleitperson für sinnvoll hält.

Das LSG sagte dazu im Kern:

  • Der Maßstab „regelmäßig“ ist ein zulässiges Differenzierungskriterium.
  • Ohne objektiven Bedarf würde „B“ zu einer faktisch grenzenlosen Berechtigung – inklusive kostenloser Mitnahme einer Begleitperson auch dann, wenn sie konkret gar nicht nötig ist.
  • Die UN-BRK ändert daran nichts: Das Diskriminierungsverbot geht nach Auffassung des Gerichts (unter Hinweis auf Rechtsprechung) nicht über die Maßstäbe hinaus, die ohnehin aus dem Grundgesetz folgen.

Missbrauchskosten: Warum musste der Kläger 1.100 Euro zahlen?

Das LSG legte dem Kläger Missbrauchskosten nach § 192 SGG auf. Begründung: Die Rechtsverfolgung sei nach Hinweis des Gerichts und angesichts eindeutiger höchstrichterlicher Rechtsprechung völlig aussichtslos weitergeführt worden.

Solche Kosten können ausnahmsweise verhängt werden, wenn ein Verfahren trotz klarer Hinweise ohne realistische Erfolgschance fortgesetzt wird.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Was bedeutet das Merkzeichen „B“ überhaupt?
Es bestätigt, dass die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Personennahverkehr nachgewiesen ist.

Reicht es, wenn ich mich in unbekannter Umgebung unsicher fühle?
Nein. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen muss die Hilfe bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig erforderlich sein – bloße Unsicherheit oder ein „Eventualbedarf“ genügt nicht.

Was ist, wenn mein Hilfsmittel (z.B. Cochlea-Implantat) ausfallen könnte?
Auch das reicht in der Regel nicht, solange daraus kein regelmäßiger, objektiv nachvollziehbarer Bedarf an Begleitung folgt.

Kann ich mich auf die UN-Behindertenrechtskonvention berufen, um „B“ leichter zu bekommen?
Die Gerichte sehen darin keinen Automatismus. „B“ bleibt an objektive Kriterien gebunden; ein subjektives Bedürfnis ersetzt den Nachweis der regelmäßigen Notwendigkeit nicht.

Warum wurde auch „G“ bestandskräftig entzogen?
Weil das Gericht nicht mehr prüfen musste (und regelmäßig auch nicht darf), ob „G“ vielleicht doch hätte bestehen bleiben können. Wer gegen eine Entziehung vorgehen will, muss das Merkzeichen rechtzeitig mit angreifen.

Fazit

Für den Betroffenen war der Beschluss ein schwerer Schlag.  Das LSG München macht deutlich: Merkzeichen „B“ gibt es nicht nach Bauchgefühl. Entscheidend ist, ob bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich und regelmäßig fremde Hilfe nötig ist – nicht nur in Ausnahmesituationen und theoretisch, bei subjektiver Unsicherheit oder „für den Fall, dass etwas passiert“.

Wer sich gegen die Entziehung von Merkzeichen wehren will, muss zudem strategisch aufpassen: Wird ein zentraler Baustein wie „G“ nicht angefochten, ist er schnell bestandskräftig – und das kann den Rest des Verfahrens entscheidend schwächen.