Sozialhilfe: Schwerbehinderter hat keinen Anspruch auf Begleitperson für den Urlaub

Es besteht kein Anspruch auf Begleitperson im Urlaub für stationär untergebrachte Menschen mit Behinderung

Ein 34jähriger Schwerstbehinderter mit Pflegegrad 5, welcher in einer Wohngruppe der besonderen Wohnform wohnt, hat keinen Anspruch auf eine Begleitperson für seinen geplanten Urlaub in Südfrankreich.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Begleitperson im Urlaub für stationär untergebrachte Menschen mit Behinderung bestehe ( SG Freiburg, Urteil vom 2. Dezember 2024 – S 9 SO 635/24, Berufung anhängig beim LSG Baden-Württemberg (L 7 SO 52/25).

Kurzbesprechung und Entscheidungsgründe

Der 34- jährige Kläger leidet an einem Fehlbildungssyndrom durch eine Chromosomenaberration. Bei ihm sind der Grad der Behinderung mit 100, die Merkzeichen B, G, aG, H und RF sowie der Pflegegrad 5 anerkannt. Er lebt in einer Wohngruppe der besonderen Wohnform und besucht dort den Förder-und Betreuungsbereich. Hierfür gewährt ihm der Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederungshilfe.

Im Februar 2023 beantragte er bei diesem Verwaltungsträger die Übernahme der Kosten für die Betreuung und Pflege während einer einwöchigen Urlaubsreise nach Südfrankreich im Sommer dieses Jahres. Der Sozialhilfeträger lehnte das Begehren ab.

Die Leistungen, die an das Wohnheim ausbezahlt würden, beinhalteten auch die zur Verfügung Stellung von Freizeitangeboten

Eine Übernahme von Kosten für solche der Offenen Hilfe der Lebenshilfe zusätzlich zu den Wohnheimkosten könne daher nicht erfolgen

Das Sozialgericht Freiburg wies die Klage ab

Der Wunsch stationär untergebrachter Menschen mit Behinderungen nach Urlaub außerhalb ihrer üblichen Alltagsörtlichkeit und ihrer regelmäßigen Freizeitgestaltung ist zwar ebenso nachvollziehbar wie bei denjenigen in anderen Wohnformen oder von Personen ohne Behinderung. Er ist in keinem dieser Fälle unangemessen im umgangssprachlichen Sinn.

Der Kläger profitiert sicher auch von den durch den Urlaub vermittelten Eindrücken und Erfahrungen.

Es wurde indes weder dargelegt noch war es sonst ersichtlich, dass ihm die Inanspruchnahme der durch die stationäre Leistung in der Wohngruppe abgedeckten Freizeitangebote anstelle des selbst gewählten Urlaubs in Südfrankreich unzumutbar gewesen wäre.

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Die zumutbare Alternative einer Bedarfsdeckung durch einen an Vereinbarungen gebundenen Leistungserbringer schließt die Angemessenheit des hiervon abweichenden Wunsches des Klägers aus.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Kürzlich gab die Rechtsanwaltskanzlei aus Buxtehude Christian Au. LL.M folgendes bekannt:

Neues Urteil: Urlaubsassistenz bewilligt ( SG Leipzig, Gerichtsbescheid v. 03.06.2024 – S 4 SO 62/20 – unveröffentlicht – )

“Mehrkosten bei Urlaubsreisen: Behinderte Menschen bekommen Reisekosten für Assistenz erstattet

Das Sozialamt muss die Kosten für die Assistenz – auch für eine zweiwöchige Reise bei Angemessenheit bezahlen

Das Sozialgericht Leipzig hat einer berufstätigen Person die Reise- und Unterkunftskosten zugesprochen, die ihr durch die Mitnahme von Assistenzkräften in einen zweiwöchigen Urlaub auf eine deutsche Insel entstanden sind.

Damit folgt die 4. Kammer den Grundsätzen, die das BSG bereits im Urteil vom 19.05.2022 (B 8 SO 13/20 R) zur Angemessenheit von Reisekosten von Assistenzkräften auf Urlaubsreisen aufgestellt hat.“

Quelle: Rechtsanwalt Christian Au – Kanzlei für Sozialrecht