Ein Kind mit erheblichen Entwicklungs- und Verhaltensproblemen bekam vom Versorgungsamt zwar einen GdB von 50, aber keine Merkzeichen – obwohl ein Pflegegrad 4 vorlag und Schule sowie Eltern massive Alltagsprobleme schilderten (S 28 SB 139/21).
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat die Entscheidung jetzt deutlich korrigiert: Ab dem 1. März 2021 sind ein GdB von 60 sowie die Merkzeichen H und B festzustellen. Besonders bemerkenswert ist, wie hart das Gericht das Verwaltungsverfahren kritisiert – weil die Behörde zentrale Ermittlungen schlicht nicht gemacht hat.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es konkret?
Der 2016 geborene Kläger hatte zunächst nur wegen chronischer Bronchitis einen GdB von 20. Mit einem Neufeststellungsantrag verlangte die Familie einen höheren GdB und die Merkzeichen G, H und B, gestützt auf Pflegegrad-Unterlagen, medizinische Berichte und den Alltag in Schule und Familie.
Die Behörde setzte den GdB später auf 50 fest, lehnte aber alle Merkzeichen ab – obwohl sie selbst festhielt, dass entscheidende Werte (IQ/EQ) gar nicht vorlagen.
Was hat das Gericht der Behörde vorgeworfen?
Das Gericht beanstandete ein gravierendes Ermittlungsdefizit: Bei der Bewertung von Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind Feststellungen zum IQ bzw. EQ spätestens dann zwingend, wenn daraus eine Schwerbehinderung abgeleitet werden soll.
Die Behörde hatte jedoch ausdrücklich notiert, dass kein IQ/EQ vorliegt, und trotzdem ohne weitere Aufklärung einen Einzel-GdB für „Entwicklungsstörung“ angesetzt und die Merkzeichen abgelehnt. Für das Gericht war das nicht nur „ein Fehler“, sondern ein schwerwiegender Verfahrensverstoß mit rechtsstaatlicher, also sogar verfassungsrechtlicher Relevanz.
Warum gab es keine Zurückverweisung an das Amt?
Normalerweise kann ein Gericht eine Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Behörde zurückgeben. Hier hat das Sozialgericht das ausdrücklich abgelehnt, weil es eine solche „Rückrunde“ für unzumutbar hielt.
Wer so nachlässig ermittelt, soll nicht noch einmal dieselbe Chance bekommen, während Betroffene weiter Zeit verlieren. Stattdessen hat das Gericht die notwendige Aufklärung im Gerichtsverfahren nachgeholt – inklusive fachkundiger Begutachtung.
Wie wurde der GdB von 60 begründet?
Das Gericht stützte sich vor allem auf ein kinder- und jugendpsychiatrisches Sachverständigengutachten, das erstmals belastbare Testwerte lieferte. Dabei wurde ein IQ im Bereich einer leichten Intelligenzminderung festgestellt, verbunden mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten, Problemen mit Regeln und Strukturen sowie erheblichen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, die eine Beschulung im Förderbereich erforderlich machen.
In dieser Gesamtschau hielt das Gericht einen Einzel-GdB von 60 im Bereich „Gehirn einschließlich Psyche“ für angemessen; die Atemwegsprobleme spielten für den Gesamt-GdB nur noch eine untergeordnete Rolle.
Merkzeichen H: Keine Befristung „nur bis 18“
Das Gericht stellte das Merkzeichen H fest, weil bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen und gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen regelhaft Hilflosigkeit anzunehmen ist. Wichtig für Familien: Eine Befristung des Merkzeichens H bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres hat das Gericht ausdrücklich abgelehnt.
Begründung: Eine Überprüfung bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgt ohnehin von Amts wegen, deshalb ist eine starre zeitliche Begrenzung im Bescheid nicht sachgerecht.
Merkzeichen B: Begleitung im ÖPNV – auch Stresssituationen zählen
Beim Merkzeichen B ging das Gericht über eine rein „technische“ Betrachtung des Ein- und Aussteigens hinaus. Es stellte klar, dass bei Kindern mit geistigen und seelischen Einschränkungen auch typische Anspannungs- und Erregungssituationen zu berücksichtigen sind, die gerade zu Hauptverkehrszeiten im öffentlichen Nahverkehr auftreten. Entscheidend war für das Gericht der Gesamteindruck.
Das Kind läuft regelmäßig „an der Hand“, reagiert stark auf Stress und kann Situationen im ÖPNV nicht eigenständig bewältigen – und zwar nicht wegen des Alters, sondern wegen der behinderungsbedingten Einschränkungen.
Warum ist die Entscheidung für Betroffene so bedeutsam?
Das Urteil macht deutlich, dass Versorgungsämter bei Entwicklungsstörungen nicht „nach Aktenlage“ durchwinken dürfen, wenn zentrale Grundlagen wie IQ/EQ fehlen. Wer einen höheren GdB oder Merkzeichen braucht, kann sich darauf berufen, dass die Behörde verpflichtet ist, die medizinischen Tatsachen notfalls durch persönliche Untersuchung oder fachkundige Begutachtung zu ermitteln.
Außerdem stärkt die Entscheidung Familien, die für Schule, Fahrdienst oder Alltag eine anerkannte ständige Begleitung benötigen – gerade dann, wenn das Kind in Stresssituationen nicht sicher zurechtkommt.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Muss das Versorgungsamt bei Entwicklungsstörungen immer einen IQ/EQ ermitteln?
Spätestens wenn eine Bewertung in Richtung Schwerbehinderung erfolgen soll, braucht es nach dem Gericht zwingend Feststellungen zu IQ bzw. EQ, weil die Versorgungsmedizinischen Grundsätze daran anknüpfen.
Was bringt mir das, wenn im Bescheid steht, „IQ/EQ liegt nicht vor“, aber trotzdem entschieden wurde?
Das ist ein starkes Argument für Widerspruch und Klage, weil dann ein zentrales Ermittlungsdefizit vorliegt und die Entscheidung angreifbar ist.
Kann Merkzeichen H bei Kindern automatisch nur bis 18 befristet werden?
Nein, das Gericht hält eine solche Befristung nicht für erforderlich, weil ohnehin bei Volljährigkeit eine Überprüfung von Amts wegen vorgesehen ist.
Wofür steht Merkzeichen B in der Praxis?
Es bestätigt, dass eine ständige Begleitung notwendig ist, etwa damit eine Begleitperson im ÖPNV mitfahren kann oder Fahrdienste und schulische Transporte rechtssicher organisiert werden können.
Zählt beim Merkzeichen B nur, ob ein Kind körperlich ein- und aussteigen kann?
Nein, nach dem Urteil müssen auch typische Stress- und Erregungssituationen berücksichtigt werden – gerade zu Stoßzeiten, wenn Orientierung, Kommunikation und Selbststeuerung besonders gefordert sind.
Fazit
Das SG Dessau-Roßlau zieht eine klare Grenze: Ohne saubere Amtsermittlung, insbesondere ohne IQ/EQ-Grundlagen, darf bei kindlichen Entwicklungsstörungen nicht über Schwerbehinderung und Merkzeichen entschieden werden. Für Familien ist die Entscheidung ein wichtiger Hebel, um fehlerhafte Bescheide anzugreifen und eine echte, fachkundige Begutachtung durchzusetzen.
Gleichzeitig stärkt das Urteil die Anerkennung von Hilflosigkeit und Begleitbedarf im Alltag – und zwar realistisch, einschließlich der Belastungen, die im öffentlichen Nahverkehr typischerweise entstehen.




