Wer sich nach der damals geltenden Rechtslage länger als sechs Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten wollte, konnte dafür keine Zustimmung des Jobcenters erhalten. Der Grund der Abwesenheit spielte grundsätzlich keine Rolle.
Das galt nach einer aktuellen Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts auch für eine Mutter, der wegen der Betreuung ihres noch nicht einjährigen Kindes die Aufnahme einer Arbeit nicht zumutbar war.
Das Gericht bestätigte den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4a SGB II in der damals maßgeblichen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO).
Wichtig ist: Das Urteil betrifft altes Recht. Für heutige Fälle gelten § 7b SGB II und die Erreichbarkeitsverordnung. Die Entscheidung lässt sich deshalb nicht unverändert auf aktuelle Anträge übertragen.
Mutter wollte sechs Monate abwesend sein
Die Klägerin war Mutter von drei Kindern und lebte in einer fünfköpfigen Familie. Während des streitigen Zeitraums bezog sie neben den Leistungen des Jobcenters Elterngeld.
Da ihr jüngstes Kind noch nicht ein Jahr alt war, musste sie dem Arbeitsmarkt vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II war ihr die Aufnahme einer Arbeit zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar.
Dennoch wollte sie sich für einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten. Das Jobcenter verweigerte die Zustimmung und schloss die Klägerin für den betreffenden Zeitraum von den Leistungen aus.
Kinderbetreuung hob die Erreichbarkeitspflicht nicht auf
Das Sächsische Landessozialgericht entschied, dass die damalige Erreichbarkeitsregelung auch auf die Klägerin anzuwenden war.
Der entscheidende Punkt: Eine vorübergehend fehlende Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme machte die Klägerin nicht erwerbsunfähig. Sie blieb eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte und fiel damit grundsätzlich unter § 7 Abs. 4a SGB II in der damals geltenden Fassung.
Ob die drei Kinder möglicherweise anderweitig hätten betreut werden können, spielte für die Entscheidung keine Rolle. Maßgeblich war allein, dass die geplante Abwesenheit länger als sechs Wochen dauern sollte.
Nach § 3 Abs. 4 EAO konnte das Jobcenter einer solchen Abwesenheit unabhängig davon nicht zustimmen, ob berufliche, familiäre oder private Gründe vorlagen.
Gericht folgt der Rechtsprechung aus Hessen
Der 10. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts schloss sich damit der Rechtsauffassung des Hessischen Landessozialgerichts an.
Dieses hatte mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. L 6 AS 444/22) entschieden, dass die damalige Erreichbarkeitsregelung auch für Leistungsberechtigte galt, die aktuell nicht in Arbeit vermittelt werden mussten.
Nach Auffassung der Gerichte sprach bereits der klare Wortlaut der Vorschrift gegen eine Ausnahme. Die Einschränkungen des § 10 Abs. 1 SGB II führten nicht dazu, dass die betroffenen Personen als nicht erwerbsfähig anzusehen waren.
Warum der Kontakt zum Jobcenter möglich bleiben sollte
Die damalige Regelung sollte nach Auffassung der Gerichte nicht ausschließlich die Vermittlung in Arbeit sichern. Sie sollte außerdem einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Jobcenter und den Leistungsberechtigten ermöglichen.
Das Jobcenter musste weiterhin in der Lage sein, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Dazu gehörten insbesondere mögliche Änderungen bei Einkommen und Vermögen sowie Tätigkeiten, die dem Jobcenter möglicherweise nicht mitgeteilt worden waren.
Ein mehrmonatiger Aufenthalt weit entfernt vom zuständigen Leistungsträger hätte solche Prüfungen erheblich erschwert. Das galt insbesondere bei einem Aufenthalt im Ausland, weil dort auch kein Außendienst eines anderen Jobcenters im Wege der Amtshilfe eingesetzt werden konnte.
Eine einschränkende Auslegung der damaligen Vorschrift lehnte das Gericht deshalb ab. Auch einen unverhältnismäßigen und damit verfassungswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz sah es nicht.
Corona-Pandemie änderte an der Rechtslage nichts
Der streitige Bewilligungszeitraum fiel in die erste und zweite Welle der Corona-Pandemie. Auch daraus ergab sich nach Auffassung des Landessozialgerichts keine Ausnahme.
Zwar hatten die Jobcenter ihre persönlichen Kontakte zeitweise erheblich eingeschränkt. Der Betrieb war jedoch nicht vollständig eingestellt worden.
Leistungsberechtigte konnten weiterhin an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen und Kontakt zu den Beschäftigten des Jobcenters aufnehmen. Im konkreten Fall zeigten nach Ansicht des Gerichts insbesondere die Aktivitäten des Jobcenters bei der Wohnungssuche, dass die Behörde weiterhin arbeitsfähig war.
Andere Gerichte urteilten teilweise weniger streng
Die Rechtsprechung zu dieser Frage war nicht vollständig einheitlich.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte in einem Urteil vom 15. August 2013 (Az. L 34 AS 1030/11) eine andere Auffassung vertreten. Dort ging es ebenfalls um eine Leistungsbezieherin, die wegen der Betreuung eines Kindes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen musste.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ließ die Frage in einem Beschluss vom 14. November 2017 (Az. L 7 AS 934/17 B ER) dagegen offen.
Das Sächsische Landessozialgericht folgte nun ausdrücklich der strengeren Linie des Hessischen Landessozialgerichts.
Was nach heutiger Rechtslage gilt
Die frühere Vorschrift des § 7 Abs. 4a SGB II und die alte Erreichbarkeits-Anordnung bestimmen aktuelle Fälle nicht mehr. Seit dem 1. Juli 2023 ist die Erreichbarkeit in § 7b SGB II und der Erreichbarkeitsverordnung geregelt. Zum 1. Juli 2026 wurde § 7b SGB II erneut geändert. Das BMAS erläutert die Neuregelung und die Erreichbarkeitsverordnung.
Für eine Abwesenheit ohne wichtigen Grund soll die Zustimmung grundsätzlich für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Besondere Umstände können eine längere Abwesenheit rechtfertigen.
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, gelten besondere Regeln. Dazu können beispielsweise Personen in Elternzeit sowie Schülerinnen und Schüler gehören.
Bei ihnen ist die Zustimmung nach § 7b Abs. 3 Satz 3 SGB II zu erteilen. Nach den aktuellen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gilt sie bereits mit der Antragstellung als erteilt. Der Antrag muss trotzdem rechtzeitig vor dem Verlassen des näheren Bereichs gestellt werden. Das geht aus den Fachlichen Weisungen zu § 7b SGB II mit Stand vom 1. Juli 2026 hervor.
Damit unterscheidet sich die heutige Rechtslage gerade für Personen in Elternzeit erheblich von der Rechtslage, über die das Sächsische Landessozialgericht entschieden hat.
Auch der nähere Bereich wird heute anders bestimmt
Die im Ausgangsfall erwähnte 75-Minuten-Rechtsprechung stammt aus dem Recht der Arbeitsförderung nach dem SGB III und aus älteren Entscheidungen zum SGB II.
Nach den aktuellen Weisungen zu § 7b SGB II liegt der nähere Bereich regelmäßig noch vor, wenn die zuständige Dienststelle des Jobcenters innerhalb von zweieinhalb Stunden für die einfache Wegstrecke erreicht werden kann. In besonderen Fällen können abweichende Zeitspannen gelten.
Worauf Betroffene jetzt achten sollten
Wer einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs plant, sollte die Zustimmung rechtzeitig und nachweisbar beim Jobcenter beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit nennt dafür grundsätzlich einen Vorlauf von fünf Werktagen.
Im Antrag sollten Dauer, Aufenthaltsort, Grund der Abwesenheit und eine mögliche Kontaktaufnahme angegeben werden. Besonders wichtig ist es, eine schriftliche oder digitale Bestätigung aufzubewahren.
Eine Ablehnung sollte anhand der aktuellen Fassung des § 7b SGB II geprüft werden. Das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts bestätigt zwar die frühere Rechtslage, entscheidet aber nicht automatisch über heutige Anträge.
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Juli 2026 – L 10 AS 180/24.




