Schwerbehinderung: Für wen ist die Wertmarke 2026 kostenlos?

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Wenn von der „Wertmarke“ die Rede ist, geht es dabei um das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis, das zusammen mit einer gültigen, eingeklebten Wertmarke als Fahrausweis für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr dient.

Das Prinzip ist in der Praxis einfach, die Details sind es oft nicht: Das Beiblatt wird von der zuständigen Stelle ausgegeben, die Wertmarke hat eine feste Laufzeit, und in vielen Fällen ist dafür eine Eigenbeteiligung zu zahlen. Gleichzeitig gibt es klar geregelte Ausnahmen, in denen die Wertmarke ohne Zahlung ausgegeben wird.

Gerade weil das System so stark an formale Voraussetzungen gekoppelt ist, entscheidet nicht selten ein einziges Merkzeichen oder ein aktueller Leistungsbescheid darüber, ob Menschen jährlich eine spürbare Summe zahlen müssen oder ob sie kostenfrei unterwegs sein können.

Die Eigenbeteiligung: ein fester Betrag, der sich ändern kann

Für viele Berechtigte ist die Wertmarke nicht kostenlos. Der Betrag wird bundesrechtlich geregelt und wird bei Anpassungen der Ausgleichsabgabe fortgeschrieben. In der Verwaltungspraxis findet sich seit dem 1. Januar 2025 häufig der Betrag von 104 Euro für ein Jahr und 53 Euro für ein halbes Jahr; diese Werte werden auch in aktuellen Behördeninformationen Anfang 2026 weiter genannt.

Damit ist die Wertmarke zwar günstiger als viele Jahresabonnements, aber sie bleibt eine Hürde – besonders für Menschen, die ohnehin mit Mehrkosten durch Behinderung, Pflege oder Krankheit leben.

Wer die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung bekommt

Die Befreiung von der Eigenbeteiligung ist kein „Kann“, sondern ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz nennt dabei mehrere Gruppen, die auf Antrag eine für ein Jahr gültige Wertmarke erhalten, ohne den Betrag entrichten zu müssen.

Für Menschen, bei denen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit eingetragen ist. Für sie ist die kostenfreie Wertmarke ausdrücklich vorgesehen.

Daneben erfasst die Befreiung Personen, die bestimmte, gesetzlich definierte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Gemeint sind insbesondere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, also die existenzsichernden Leistungen im System des Bürgergelds, sowie laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Praktisch umfasst das regelmäßig Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, jeweils als laufende Leistungen.

Darüber hinaus nennt der Gesetzestext auch Konstellationen aus dem Achten Buch und dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, soweit es dort um laufende Leistungen für den Lebensunterhalt geht.

Schließlich gibt es eine historisch begründete Übergangsregelung für einen eng gefassten Personenkreis aus dem Bereich der Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten, die an Stichtagsvoraussetzungen anknüpft.

Für Betroffene ist entscheidend: Kostenlos heißt nicht automatisch. Die Befreiung wird nur „auf Antrag“ umgesetzt. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sie aber nicht geltend macht oder den geforderten Nachweis nicht beifügt, landet in der Praxis schnell im Standardverfahren mit Eigenbeteiligung.

Warum der Leistungsbescheid oft wichtiger ist als viele vermuten

In Beratungssituationen zeigt sich immer wieder, dass Menschen zwar wissen, dass es eine Freifahrtregelung gibt, aber die Befreiung von der Eigenbeteiligung nicht kennen oder als Ausnahme „für andere“ betrachten. Dabei kann ein aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen der Türöffner sein.

Die zuständige Stelle muss nachvollziehen können, dass genau die im Gesetz benannten Leistungen bezogen werden – und zwar als laufende Leistungen für den Lebensunterhalt, nicht als einmalige Hilfe.

Hier liegt eine häufige Stolperfalle: Nicht jede Sozialleistung, nicht jede Pflegeleistung und nicht jede Unterstützung aus dem Sozialhilfesystem führt automatisch zur kostenfreien Wertmarke.

Der Gesetzgeber knüpft die Befreiung ausdrücklich an bestimmte Leistungsarten. Deshalb kommt es auf die genaue Rechtsgrundlage im Bescheid an, nicht nur auf die alltagssprachliche Einordnung als „Sozialhilfe“ oder „Unterstützung vom Amt“.

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Ein häufiger Irrtum: Pflegeleistungen bedeuten nicht automatisch Befreiung

Besonders sensibel ist die Abgrenzung bei Pflegekonstellationen. Viele Menschen erhalten Hilfe zur Pflege oder leben in Einrichtungen und gehen verständlicherweise davon aus, dass sie damit im gleichen Maße entlastet werden wie Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt.

Die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass genau diese Gleichsetzung nicht ohne Weiteres trägt. Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bestimmte Pflegeleistungen eine Befreiung begründen, und dabei die gesetzliche Begrenzung auf die ausdrücklich genannten Leistungsarten ernst genommen.

Für Betroffene bedeutet das: Selbst wenn eine Lebenslage objektiv besonders belastend ist, entscheidet am Ende die rechtliche Einordnung der Leistung darüber, ob die Wertmarke kostenlos ausgegeben wird.

Welche Nachweise in der Praxis verlangt werden

Die zuständigen Behörden arbeiten zwar auf Grundlage bundeseinheitlicher Regeln, verlangen aber in der Praxis sehr konkret das, was den Anspruch belegbar macht. Bei Merkzeichen „Bl“ oder „H“ ist der Nachweis meist unkompliziert, weil der Schwerbehindertenausweis selbst die Eintragung enthält.

Bei der Befreiung wegen Leistungsbezugs ist in der Regel ein aktueller Bewilligungsbescheid erforderlich, aus dem hervorgeht, welche Leistung nach welchem Buch des Sozialgesetzbuchs gewährt wird und dass es sich um laufende Leistungen für den Lebensunterhalt handelt.

Wer hier nur eine allgemeine Bestätigung vorlegt oder einen Bescheid, der nicht eindeutig ist, riskiert Rückfragen und Verzögerungen. Das ist nicht bloß Bürokratie um ihrer selbst willen, sondern eine Folge der strikten gesetzlichen Bindung: Die Behörde muss die Anspruchsvoraussetzungen dokumentieren können.

Beantragung: warum „genau hinsehen“ tatsächlich Geld wert ist

Ihr Hinweis, dass Betroffene „bei der Beantragung genau hinsehen“ sollten, trifft den Alltag sehr präzise. Viele Menschen mit Behinderung sind ohnehin mit Anträgen, Fristen, Nachweisen und regelmäßigen Überprüfungen konfrontiert. In dieser Situation geht eine Befreiungsmöglichkeit leicht unter – oder wird aus Erschöpfung nicht konsequent verfolgt.

Dabei ist die Wirkung konkret und sofort spürbar: Wer die Befreiung erhält, spart die Eigenbeteiligung für die Wertmarke und kann die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr ohne diesen zusätzlichen Kostenpunkt nutzen.

Die Wechselwirkung mit der Kfz-Steuer: eine Entscheidung mit Folgen

Ein weiterer Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird, ist die Verknüpfung mit steuerlichen Vergünstigungen. Das Recht sieht vor, dass die Wertmarke nicht ausgegeben wird, solange eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen wird.

Dahinter steht eine gesetzliche „Entweder-oder“-Logik: Entweder wird der Nachteilsausgleich über die Mobilität im Nahverkehr genutzt oder über die steuerliche Entlastung beim eigenen Fahrzeug – beides gleichzeitig ist in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht vorgesehen.

Für Betroffene bedeutet das eine echte Abwägung, die sich je nach Lebenssituation ändern kann. Wer in der Stadt lebt und den Nahverkehr regelmäßig nutzt, wird anders entscheiden als jemand, der auf dem Land ohne Auto kaum mobil ist. Wichtig ist, dass diese Entscheidung nicht zufällig getroffen wird, etwa weil beim Antrag auf das Beiblatt ein Häkchen übersehen wurde. Sie hat unmittelbare Auswirkungen darauf, ob die Wertmarke überhaupt ausgegeben werden darf.

Was Betroffene daraus mitnehmen können

Die kostenfreie Wertmarke ist kein verborgenes Privileg, sondern ein ausdrücklich geregelter Anspruch für bestimmte Personengruppen. Wer das Merkzeichen „Bl“ oder „H“ hat, gehört typischerweise dazu. Wer existenzsichernde, laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach den im Gesetz genannten Regelwerken bezieht, kann ebenfalls befreit sein.

Entscheidend sind die formalen Voraussetzungen und die passenden Nachweise.

Die Folge ist ein Paradox, das viele als ungerecht empfinden: Zwei Menschen mit sehr ähnlicher Lebenslage können unterschiedlich behandelt werden, wenn die eine Person eine Leistung bezieht, die rechtlich als laufende Lebensunterhaltsleistung gilt, und die andere Person eine andere Hilfe erhält, die zwar ebenso notwendig ist, aber nicht in den Befreiungstatbestand fällt.

Gerade deshalb ist Information hier tatsächlich bares Geld wert – und ein sauber gestellter Antrag oft der Unterschied zwischen jährlicher Zahlung und kostenfreier Ausgabe.

Quellen

§ 228 SGB IX (Unentgeltliche Beförderung, Eigenbeteiligung und Befreiungstatbestände).
Behördeninformation zur Höhe der Eigenbeteiligung (104 Euro/Jahr; 53 Euro/halbjährlich) und zur kostenfreien Ausgabe bei „Bl“/„H“ bzw. Sozialleistungsbezug (Beispiel: Stadt Düsseldorf, Stand 2025).