Merkzeichen G, aG, B und H: Diese zusätzlichen Vorteile können mehr wert sein als ein höherer GdB
Viele Menschen mit einer Behinderung achten bei ihrem Bescheid vor allem auf eine Zahl: den Grad der Behinderung. Ob dort ein GdB von 50, 70, 80 oder 100 festgestellt wurde, ist für zahlreiche Rechte wichtig.
Für einige der finanziell und praktisch interessantesten Nachteilsausgleiche reicht ein hoher GdB allein jedoch nicht. Erst Merkzeichen wie G, aG, B oder H eröffnen beispielsweise die Freifahrt im Nahverkehr, die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson, besondere Parkerleichterungen oder deutlich höhere steuerliche Pauschalen.
Das führt zu einer überraschenden Folge: Ein Schwerbehindertenausweis mit einem niedrigeren GdB und passenden Merkzeichen kann im Alltag mehr Vorteile bringen als ein GdB von 100 ohne diese Eintragungen.
Welche Vergünstigungen von Merkzeichen abhängen, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag Schwerbehinderung: Diese Nachteilsausgleiche hängen vom Merkzeichen ab.
GdB und Merkzeichen beantworten unterschiedliche Fragen
Der GdB beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insgesamt einschränken. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt.
Die Merkzeichen beschreiben dagegen bestimmte zusätzliche gesundheitliche Voraussetzungen. Deshalb folgt aus einem GdB von 100 beispielsweise nicht automatisch das Merkzeichen G, aG, B oder H.
Auch umgekehrt sollte bei einem Änderungsantrag nicht nur danach gefragt werden, ob der GdB gestiegen ist. Hat sich etwa das Gehvermögen erheblich verschlechtert oder ist inzwischen regelmäßig fremde Hilfe bei Bus- und Bahnfahrten erforderlich, kann ein zusätzliches Merkzeichen für den Alltag deutlich interessanter sein.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten hierfür detaillierte Kriterien. Für G und B finden sich besondere Vorgaben im Teil D der Versorgungsmedizin-Verordnung, während aG zusätzlich in § 229 SGB IX beschrieben wird.
Merkzeichen G: Nicht nur Erkrankungen der Beine können ausreichen
Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nach § 229 SGB IX kann diese Einschränkung durch das Gehvermögen, durch innere Erkrankungen, Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit verursacht werden.
Es geht deshalb nicht ausschließlich um Menschen mit orthopädischen Erkrankungen. Auch schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, bestimmte Anfallsleiden oder erhebliche Orientierungsstörungen können die Voraussetzungen erfüllen.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze verwenden für die Beurteilung einen Vergleichswert. Als übliche Wegstrecke gelten ungefähr zwei Kilometer, die ein Mensch ohne entsprechende Behinderung in etwa einer halben Stunde zu Fuß zurücklegen kann.
Das bedeutet allerdings nicht, dass das Versorgungsamt lediglich einen Zwei-Kilometer-Gehtest durchführen dürfte. Entscheidend sind die gesundheitlichen Einschränkungen und die daraus entstehenden Schwierigkeiten oder Gefahren bei üblichen Wegen.
Mehr über die Voraussetzungen erfahren Betroffene im Beitrag Merkzeichen G bei Schwerbehinderung: Anspruch und Vorteile in 2026.
Mit G wird der Nahverkehr erheblich günstiger
Mit dem Merkzeichen G kann die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr genutzt werden. Dafür werden der entsprechend gekennzeichnete Schwerbehindertenausweis sowie ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke benötigt.
Die Wertmarke kostet derzeit 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und weiterhin im Jahr 2026.
Für Menschen, die bestimmte existenzsichernde Sozialleistungen erhalten, kann die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung ausgegeben werden. Menschen mit dem Merkzeichen H erhalten sie ebenfalls kostenlos.
Damit kann G schon allein bei regelmäßiger Nutzung von Bus, Straßenbahn, S-Bahn oder Regionalzügen einen erheblichen finanziellen Vorteil auslösen.
Mit G sind alternativ 50 Prozent weniger Kfz-Steuer möglich
Wer das Merkzeichen G besitzt und die Voraussetzungen erfüllt, kann sich anstelle der kostenpflichtigen Wertmarke für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer entscheiden. Die Steuer wird dann für das begünstigte Fahrzeug um 50 Prozent reduziert.
Beides gleichzeitig geht in dieser Konstellation grundsätzlich nicht. § 228 Absatz 5 SGB IX schließt die Ausgabe der Wertmarke aus, solange die Kfz-Steuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz genutzt wird.
Auch der Zoll weist darauf hin, dass bei G oder Gl eine Steuerermäßigung von 50 Prozent möglich ist. Bei aG, H oder Bl kommt dagegen eine vollständige Steuerbefreiung in Betracht.
Für Menschen, die fast ausschließlich mit dem Auto unterwegs sind, kann die Steuerermäßigung deshalb günstiger sein als die Wertmarke.
Mit G können 900 Euro Fahrtkostenpauschale hinzukommen
Auch steuerlich kann G zusätzliche Vorteile bringen. Menschen mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen G können jährlich eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro ansetzen.
Die gleiche Pauschale erhalten Menschen bereits ab einem GdB von mindestens 80 auch ohne Merkzeichen G. Die Regelung findet sich in § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz.
Die 900 Euro werden nicht vom Finanzamt ausgezahlt. Sie werden bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt, wobei auch die persönliche zumutbare Belastung zu beachten ist.
Trotzdem zeigt die Vorschrift deutlich, dass der Blick auf GdB und Merkzeichen gemeinsam erfolgen sollte.
G kann bei Grundsicherung sogar einen monatlichen Mehrbedarf auslösen
Für bestimmte Bezieher von Grundsicherung oder Sozialhilfe kann das Merkzeichen G noch wesentlich mehr Geld bedeuten. § 30 SGB XII sieht für Menschen im Rentenalter sowie für voll erwerbsgeminderte Menschen unterhalb der Altersgrenze einen Mehrbedarf von 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe vor, wenn G nachgewiesen wird.
Bei der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro im Jahr 2026 entspricht das rund 95,71 Euro monatlich. Die Leistung kann damit über ein Jahr gerechnet mehr als 1.100 Euro ausmachen.
Eine entsprechende Regelung gibt es auch innerhalb der Grundsicherung für Arbeitsuchende für bestimmte nicht erwerbsfähige, voll erwerbsgeminderte Personen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 23 SGB II.
Weitere Informationen hierzu bietet Gegen-Hartz im Beitrag Schwerbehinderung: 96 Euro im Monat zusätzlich mit Merkzeichen G.
Merkzeichen aG: Die Anforderungen liegen deutlich höher
Das Merkzeichen aG steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Es darf nicht mit einer lediglich etwas stärkeren Ausprägung des Merkzeichens G verwechselt werden.
Nach § 229 Absatz 3 SGB IX muss eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung bestehen, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Die Betroffenen müssen sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigungen außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen können.
Das Gesetz nennt insbesondere Menschen, die aus medizinischen Gründen dauerhaft selbst für sehr kurze Strecken einen Rollstuhl benötigen. Es stellt zugleich klar, dass auch andere schwere Beeinträchtigungen beispielsweise des Herz-Kreislauf-Systems, der Atmung, neuromuskulärer Funktionen oder mentaler Funktionen berücksichtigt werden können.
Entscheidend ist deshalb die tatsächliche Schwere der Einschränkung der Fortbewegung und nicht allein eine bestimmte Diagnose.
aG eröffnet den Zugang zum blauen EU-Parkausweis
Einer der praktisch wichtigsten Vorteile von aG ist die Möglichkeit, einen blauen EU-Parkausweis zu beantragen. Dieser berechtigt unter anderem zur Nutzung der besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol.
Das Merkzeichen aG allein reicht beim Parken allerdings noch nicht aus. Der Parkausweis muss zusätzlich bei der zuständigen Behörde beantragt und bei der Nutzung sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.
Der blaue Parkausweis ist personenbezogen. Die berechtigte Person muss nicht selbst fahren und kann die Parkerleichterungen daher auch nutzen, wenn sie als Beifahrerin oder Beifahrer unterwegs ist.
Welche Möglichkeiten auch ohne aG bestehen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Schwerbehinderung: Anspruch auf Behinderten-Parkplatz auch ohne Merkzeichen aG.
G und B können in besonderen Fällen ebenfalls beim Parken helfen
Wer aG nicht erhält, ist nicht automatisch von allen Parkerleichterungen ausgeschlossen. Für bestimmte Gruppen kann ein bundesweit gültiger orangefarbener Parkausweis in Betracht kommen.
Dazu gehören unter engen Voraussetzungen beispielsweise Menschen mit G und B sowie besonders schweren Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und zusätzlichen Herz- oder Atemwegserkrankungen. Auch bestimmte Menschen mit Morbus Crohn, Colitis ulcerosa oder künstlichem Darm- und Harnausgang können erfasst sein.
Der orangefarbene Parkausweis ermöglicht verschiedene Parkerleichterungen. Er berechtigt jedoch nicht zum Parken auf den ausdrücklich mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätzen.
Gerade deshalb ist die Unterscheidung zwischen G, aG und den unterschiedlichen Parkausweisen wichtig.
Mit aG kann die Kfz-Steuer vollständig entfallen
Beim Merkzeichen aG fällt die steuerliche Vergünstigung deutlich höher aus als bei G. Für ein begünstigtes Fahrzeug kann eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer beantragt werden.
Der Zoll nennt hierfür neben aG auch die Merkzeichen H und Bl. Bei G und Gl ist dagegen lediglich die Ermäßigung um 50 Prozent vorgesehen.
Anders als bei der 50-prozentigen Ermäßigung wegen G verhindert die vollständige Befreiung wegen aG nicht grundsätzlich die Nutzung der Wertmarke. Das gesetzliche Verbot in § 228 Absatz 5 SGB IX bezieht sich ausdrücklich auf die Steuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Damit kann aG mehrere Mobilitätsvorteile miteinander verbinden.
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aG bringt eine Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro
Auch bei der Einkommensteuer macht aG einen großen Unterschied. Menschen mit aG können statt der Pauschale von 900 Euro eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro im Jahr geltend machen.
Diesen höheren Betrag sieht § 33 Absatz 2a EStG auch für Menschen mit Bl, TBl oder H vor. Beide Fahrtkostenpauschalen können nicht nebeneinander beansprucht werden.
Die steuerliche Entlastung beträgt nicht automatisch 4.500 Euro. Der Betrag fließt in die Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen ein.
Trotzdem kann die Differenz gegenüber einem höheren GdB ohne entsprechendes Merkzeichen erheblich sein.
Merkzeichen B: Die Begleitperson fährt kostenlos
Das Merkzeichen B betrifft Menschen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihrer Behinderung regelmäßig fremde Hilfe benötigen. Dabei kann es beispielsweise um Hilfe beim Einsteigen, Aussteigen, während der Fahrt oder bei der Orientierung gehen.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sehen B bei schwerbehinderten Menschen vor, bei denen die Voraussetzungen für G, Gl oder H vorliegen und die bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Der finanzielle Nutzen kann erheblich sein. Eine Begleitperson wird im öffentlichen Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert.
Ausführlich erläutert das der Gegen-Hartz-Beitrag Schwerbehinderung: Fährt die Begleitperson bei Merkzeichen B immer noch kostenlos?.
Für die Begleitperson ist keine Wertmarke erforderlich
Besonders wichtig ist die Trennung zwischen der Freifahrt der schwerbehinderten Person und der kostenlosen Fahrt ihrer Begleitung. Für die Begleitperson ist keine Wertmarke erforderlich.
Das bedeutet beispielsweise: Muss ein schwerbehinderter Mensch für eine ICE-Fahrt selbst ein Ticket kaufen, kann die Begleitperson mit eingetragenem B trotzdem unentgeltlich mitfahren. § 228 Absatz 6 SGB IX erstreckt die unentgeltliche Beförderung der Begleitung auf den Nah- und Fernverkehr.
Das Merkzeichen B bedeutet außerdem nicht, dass der Betroffene niemals allein unterwegs sein darf. § 229 Absatz 2 SGB IX stellt ausdrücklich klar, dass aus der Feststellung nicht folgt, eine Fahrt ohne Begleitung sei automatisch gefährlich.
Wer häufiger gemeinsam mit einer anderen Person Bahn fährt, kann durch B deshalb jedes Jahr erhebliche Ticketkosten sparen.
Merkzeichen H: Hier kann der finanzielle Unterschied besonders groß werden
H steht für Hilflosigkeit. Hilflos ist eine Person, wenn sie dauerhaft bei einer Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Dazu zählen insbesondere das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme, die Körperpflege und der Toilettengang. Auch Überwachung, Anleitung oder eine ständige Bereitschaft zur Hilfe können berücksichtigt werden.
Einzelne Hilfestellungen genügen dagegen normalerweise nicht. Der erforderliche Hilfebedarf muss ein erhebliches Ausmaß erreichen.
Bei bestimmten besonders schweren Behinderungen enthalten die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zusätzliche Vorgaben, bei denen Hilflosigkeit regelmäßig angenommen werden kann.
H kann steuerlich viel mehr bringen als GdB 100 allein
Der Unterschied wird besonders beim Behinderten-Pauschbetrag sichtbar. Bei einem GdB von 100 beträgt dieser Pauschbetrag 2.840 Euro jährlich.
Für hilflose Menschen beträgt der Pauschbetrag dagegen 7.400 Euro. Das Einkommensteuergesetz sieht diesen erhöhten Betrag ebenfalls für blinde und taubblinde Menschen vor.
Zwischen einem GdB von 100 ohne H und einem Fall mit H liegen damit 4.560 Euro Pauschbetrag pro Jahr. Das bedeutet nicht, dass das Finanzamt 4.560 Euro zusätzlich auszahlt, sondern dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend verändert.
Allein dieses Beispiel zeigt, weshalb ein Merkzeichen finanziell deutlich mehr ausmachen kann als eine weitere Erhöhung des GdB.
Zusätzlich können bei H 4.500 Euro Fahrtkosten berücksichtigt werden
Beim Merkzeichen H kommt zusätzlich die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro in Betracht. Sie gehört zu den höheren Fahrtkostenpauschalen des § 33 Absatz 2a EStG.
Daneben wird die Wertmarke für den Nahverkehr bei H ohne Eigenbeteiligung ausgegeben. § 228 Absatz 4 SGB IX sieht diese Befreiung ausdrücklich vor.
Auch eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer kann bei H beantragt werden. Der Zoll nennt H neben aG und Bl ausdrücklich als Voraussetzung für die vollständige Steuerbefreiung.
Damit können sich bei H mehrere finanzielle und praktische Entlastungen gleichzeitig ergeben.
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick
| Merkzeichen | Vereinfacht dargestellte Voraussetzung | Besonders wichtige Vorteile |
|---|---|---|
| G | erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr | Nahverkehr mit Wertmarke, alternativ 50 Prozent Kfz-Steuerermäßigung, bei GdB ab 70 Fahrtkostenpauschale von 900 Euro, unter bestimmten Voraussetzungen 17 Prozent Mehrbedarf |
| aG | außergewöhnlich schwere Einschränkung der Fortbewegung außerhalb eines Kraftfahrzeugs | blauer EU-Parkausweis, Nahverkehr mit Wertmarke, vollständige Kfz-Steuerbefreiung, Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro |
| B | regelmäßige fremde Hilfe bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich | Begleitperson fährt im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich mit |
| H | erheblicher dauerhafter Hilfebedarf bei zahlreichen alltäglichen Verrichtungen | Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro, Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro, kostenlose Wertmarke, vollständige Kfz-Steuerbefreiung |
Einen umfassenderen Vergleich bietet auch der Beitrag Merkzeichen G, aG, H, B, RF: Welcher Eintrag in dem Schwerbehindertenausweis bringt wirklich was?.
Bei einem Änderungsantrag nicht nur einen höheren GdB verlangen
Wer einen Verschlimmerungs- oder Änderungsantrag stellt, sollte seine neuen Einschränkungen möglichst konkret beschreiben. Die bloße Mitteilung, dass eine Erkrankung schlimmer geworden sei, sagt wenig darüber aus, ob zusätzlich die Voraussetzungen eines Merkzeichens vorliegen.
Für G ist beispielsweise wichtig, welche üblichen Strecken tatsächlich noch bewältigt werden können und welche Schwierigkeiten oder Gefahren dabei auftreten. Häufige Pausen, starke Schmerzen, Luftnot, Anfälle oder erhebliche Orientierungsprobleme sollten aus den medizinischen Unterlagen nachvollziehbar hervorgehen.
Bei B sollte beschrieben werden, weshalb bei öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig fremde Hilfe benötigt wird. Bei H kommt es auf den wiederkehrenden Hilfebedarf bei den persönlichen Verrichtungen des täglichen Lebens an.
Eine gute ärztliche Dokumentation sollte deshalb nicht nur Diagnosen nennen, sondern möglichst konkret die daraus entstehenden Funktions- und Alltagseinschränkungen beschreiben.
Praxisbeispiel: GdB 80 mit G und B kann wertvoller sein als GdB 100 ohne Merkzeichen
Frau Schneider hat einen GdB von 80 sowie die Merkzeichen G und B. Mit einer Wertmarke kann sie den begünstigten Nahverkehr unentgeltlich nutzen, während ihre Begleitperson aufgrund von B auch im Fernverkehr kostenlos mitfahren kann.
Steuerlich steht ihr wegen des GdB von 80 ein Behinderten-Pauschbetrag von 2.120 Euro zu. Zusätzlich kann sie die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro beanspruchen.
Eine andere Person mit einem GdB von 100, aber ohne G, B, aG oder H, erhält zwar den höheren Behinderten-Pauschbetrag von 2.840 Euro. Aus dem GdB von 100 allein entsteht jedoch weder die kostenlose Begleitperson noch der blaue EU-Parkausweis oder die höhere Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro.
Das Beispiel zeigt: Nicht nur die Höhe des GdB entscheidet darüber, welche Nachteilsausgleiche im Alltag tatsächlich verfügbar sind.
Häufige Fragen zu den Merkzeichen G, aG, B und H
Bekomme ich mit GdB 100 automatisch das Merkzeichen G?
Nein. Auch bei einem sehr hohen GdB müssen die besonderen Voraussetzungen für G gesondert erfüllt sein.
Das Gesetz verlangt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Ein hoher Gesamt-GdB ersetzt diese Prüfung nicht.
Kann ich mit Merkzeichen G auf einem Behindertenparkplatz parken?
G allein berechtigt nicht zur Benutzung der gekennzeichneten Behindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol. Dafür wird grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis benötigt.
Dieser kommt insbesondere bei aG oder Bl sowie bei einigen besonderen gleichgestellten Personengruppen in Betracht. Für bestimmte Menschen mit G und B kann allerdings ein orangefarbener Parkausweis mit anderen Parkerleichterungen möglich sein.
Muss ich mit Merkzeichen B immer begleitet werden?
Nein. B bescheinigt die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, verpflichtet den schwerbehinderten Menschen aber nicht dazu, stets begleitet unterwegs zu sein.
Das SGB IX stellt ausdrücklich klar, dass aus einer Fahrt ohne Begleitung nicht automatisch eine Gefahr für die betroffene Person oder andere folgt.
Benötigt meine Begleitperson bei Merkzeichen B eine Wertmarke?
Nein. Die Begleitperson kann im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert werden, ohne dass hierfür die Wertmarkenvoraussetzung erfüllt sein muss.
Für die eigene Freifahrt der schwerbehinderten Person gelten dagegen die jeweiligen Voraussetzungen des Schwerbehindertenrechts.
Warum kann H finanziell wertvoller sein als ein höherer GdB?
Bei H beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 7.400 Euro jährlich. Bei einem GdB von 100 ohne H beträgt er dagegen 2.840 Euro.
Zusätzlich können bei H die Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro, die kostenlose Wertmarke und eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung hinzukommen.
Sollte ich beim Verschlimmerungsantrag ausdrücklich ein Merkzeichen ansprechen?
Wenn sich Einschränkungen so verändert haben, dass die Voraussetzungen eines Merkzeichens erfüllt sein könnten, sollten diese Auswirkungen im Antrag konkret dargestellt werden. Besonders hilfreich sind medizinische Unterlagen, die Gehfähigkeit, Hilfebedarf, Orientierungsprobleme oder die benötigte Unterstützung im Alltag nachvollziehbar beschreiben.
Ein Antrag sollte deshalb nicht ausschließlich auf eine höhere GdB-Zahl ausgerichtet sein. Gerade G, aG, B oder H können Nachteilsausgleiche eröffnen, die für die betroffene Person im Alltag finanziell und praktisch mehr bewirken.




