Null Euro Rente auf dem Konto und trotzdem fordert das Finanzamt Steuern

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Kein Geld auf dem Konto: aber trotzdem eine höhere Steuerlast. Genau das kann Ihnen passieren, wenn ihre Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wird.

Die Rentenversicherung zahlt die Nachzahlung nicht an Sie aus, sondern direkt an die Krankenkasse, wennl diese zuvor Krankengeld gezahlt hat. Für Betroffene wirkt die Sache damit erledigt: Die Krankenkasse bekommt ihr Geld zurück, auf dem eigenen Konto kommt nichts an.

Steuerlich kann es jedoch ganz anders aussehen. Denn der an die Krankenkasse überwiesene Betrag kann trotzdem als bereits bezogene Erwerbsminderungsrente gelten.

Dadurch kann steuerpflichtiges Einkommen entstehen, obwohl Sie die Rentennachzahlung selbst niemals erhalten haben.

Genau darin liegt die Steuerfalle. Null Euro Auszahlung bedeutet nicht unbedingt null Euro steuerpflichtige Rente.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei einem Erstattungsanspruch der Krankenkasse der entsprechende Rentenanspruch steuerlich als erfüllt gelten kann. Besonders kritisch wird es, wenn die rückwirkende Rente zusätzlich frühere Steuerjahre verändert oder das Krankengeld beim Progressionsvorbehalt nicht korrekt herausgerechnet wird. (X R 30/14)

Die Rentennachzahlung geht direkt an die Krankenkasse

Der typische Fall beginnt mit einer längeren Erkrankung. Sie erhalten Krankengeld und beantragen eine Erwerbsminderungsrente. Monate später bewilligt die Deutsche Rentenversicherung die Rente rückwirkend.

Damit überschneiden sich Krankengeld und Erwerbsminderungsrente für denselben Zeitraum. Die Krankenkasse hat dann unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegen die Rentenversicherung.

Die Rentenversicherung überweist den entsprechenden Teil der Rentennachzahlung deshalb nicht an Sie, sondern an die Krankenkasse.

Für Betroffene sieht das zunächst wie ein reiner Abrechnungsvorgang zwischen zwei Sozialleistungsträgern aus. Dabei kann es eine Steuerfalle sein.

Warum eine Rente zählt, die Sie nie auf dem Konto hatten

Die Grundlage liefert § 107 SGB X. Erstattet ein Sozialleistungsträger einem anderen Leistungsträger Geld, gilt der entsprechende Leistungsanspruch des Versicherten rechtlich als erfüllt.

Der Bundesfinanzhof berücksichtigt diese sogenannte Erfüllungsfiktion auch bei der Einkommensteuer.

Vereinfacht bedeutet das: Sie haben zunächst Krankengeld bekommen. Später bewilligt Ihnen die Rentenversicherung rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente. Soweit die Krankenkasse deshalb Geld von der Rentenversicherung zurückerhält, kann der betreffende Betrag steuerlich nun als Renteneinkunft gelten.

Dass Ihnen die Rentenversicherung diesen Betrag niemals überwiesen hat, verhindert nicht diese steuerliche Behandlung.

Hermann bekommt Null Euro – trotzdem zählen 11.400 Euro als Rente

Das folgende Beispiel ist bewusst vereinfacht, um mögliche Folgen zu zeigen. Hermann ist 46 Jahre alt und lebt in Halberstadt. Wegen eines chronischen Rückenleidens und schwerem Gelenkverschleiß erhält er Krankengeld. Trotz einer stufenweisen Wiedereingliederung kann er nicht mehr regulär arbeiten. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt ihm rückwirkend ab Juli 2026 eine volle Erwerbsminderungsrente.

Für Juli bis Dezember 2026 ergibt sich eine Rentennachzahlung von 11.400 Euro. Die Krankenkasse macht für denselben Zeitraum einen Erstattungsanspruch in voller Höhe geltend.

Abrechnung Betrag
Rückwirkende EM-Rente 11.400 Euro
Erstattung an Krankenkasse 11.400 Euro
Auszahlung an Hermann Null Euro
Steuerlich als Rente behandelter Betrag 11.400 Euro

Hermann erhält aus der Nachzahlung tatsächlich Null Euro. Steuerlich können die 11.400 Euro trotzdem als Renteneinkünfte gelten.

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Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 Prozent steuerpflichtig

Beginnt eine Rente im Jahr 2026, beträgt der gesetzliche Besteuerungsanteil 84 Prozent. Bei Hermann ergibt sich: 11.400 Euro × 84 Prozent = 9.576 Euro.

Die 9.576 Euro bilden zunächst den steuerpflichtigen Anteil der Rentenzahlung. Wie hoch die tatsächliche Einkommensteuer ausfällt, hängt von seinen gesamten Einkünften, Freibeträgen, Sonderausgaben, Versicherungsbeiträgen und weiteren persönlichen Umständen ab.

Hat Hermann im betroffenen Jahr zusätzlich steuerpflichtige Einkünfte, kann die rückwirkend berücksichtigte Erwerbsminderungsrente seine Steuerlast erhöhen – obwohl er von der Nachzahlung keinen Euro erhalten hat.

Krankengeld darf nicht zusätzlich doppelt berücksichtigt werden

Die steuerliche Umwandlung hat allerdings auch eine wichtige Gegenseite. Krankengeld ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann also den Steuersatz erhöhen, der auf andere steuerpflichtige Einkünfte angewendet wird.

Wird ein Teil des ursprünglich gezahlten Krankengeldes wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung steuerlich als Rente behandelt, darf derselbe Betrag nicht zusätzlich noch einmal vollständig als Krankengeld beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden.

Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid deshalb genau. Taucht derselbe Betrag sowohl als steuerpflichtige Rente als auch vollständig beim Krankengeld auf, sollten Sie die Berechnung hinterfragen.

Sogar ein früheres Steuerjahr kann sich noch ändern

Die nächste Falle betrifft den Zeitpunkt der Besteuerung. Entscheidend ist nicht automatisch das Jahr, in dem Sie den Rentenbescheid erhalten oder in dem die Rentenversicherung mit der Krankenkasse abrechnet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann die verrechnete Erwerbsminderungsrente steuerlich bereits dem Jahr zugerechnet werden, in dem das Krankengeld geflossen ist.

Bewilligt Ihnen die Rentenversicherung zum Beispiel erst 2027 rückwirkend eine Rente ab Juli 2026, kann dadurch die steuerliche Behandlung des Jahres 2026 betroffen sein. Ein später Rentenbescheid kann somit Auswirkungen auf eine bereits abgegebene Steuererklärung haben.

Fünftelregelung hilft bei der verrechneten Nachzahlung nicht automatisch

Bei hohen Rentennachzahlungen stellt sich häufig die Frage nach einer steuerlichen Begünstigung für zusammengeballte Einkünfte. Bei dem Teil der Nachzahlung, der aufgrund des vorherigen Krankengeldbezugs direkt an die Krankenkasse geht, lässt sich jedoch nicht einfach von einer großen Rentenzahlung im späteren Jahr ausgehen.

Die steuerliche Zuordnung kann vielmehr in den Zeitraum zurückreichen, in dem das Krankengeld ursprünglich gezahlt wurde.

Anders kann es bei einem zusätzlichen Teil der Rentennachzahlung aussehen, den Sie tatsächlich erst später selbst erhalten. Diesen Betrag müssen Sie steuerlich getrennt betrachten.

Diese vier Angaben sollten Sie kontrollieren

Nach einer rückwirkenden Bewilligung der Erwerbsminderungsrente sollten Sie Rentenbescheid, Nachzahlungsabrechnung und die Unterlagen Ihrer Krankenkasse miteinander vergleichen.

Prüfen Sie, wie hoch die gesamte Rentennachzahlung ist, welchen Betrag die Krankenkasse erhalten hat, welchen Betrag die Rentenversicherung tatsächlich an Sie ausgezahlt hat und welchem Steuerjahr die jeweiligen Beträge zugeordnet wurden.

Auch die Miitteilung zum Rentenbezug und später der Steuerbescheid verdienen Aufmerksamkeit. Bei der Kombination aus Krankengeld und rückwirkender Erwerbsminderungsrente können falsche Zuordnungen mehrere tausend Euro ausmachen.

Quellen

Bundesfinanzhof: Urteil AZ. – X R 30/14
Gesetze im Internet: § 22 Einkommensteuergesetz
Gesetze im Internet: § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
rentenbescheid24.de: EM-Rente nach Krankengeld: Wann Steuern entstehen, obwohl kein Geld ankommt