Wer jahrelang krankgeschrieben ist oder seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, hat deshalb noch nicht automatisch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Über eine Erwerbsminderung entscheidet die Frage: Kann der Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich einer geeigneten Tätigkeit nachgehen? Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Urteil hervorgehoben (Urteil vom 23. Juni 2025, Az. L 2 R 66/24).
Besonders wichtig ist die Entscheidung für Menschen mit chronischen Schmerzen und wiederkehrenden Krankheitsschüben. Selbst häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten führen nicht automatisch zur Erwerbsminderung. In Ausnahmefällen können solche Ausfälle allerdings sehr wohl einen Rentenanspruch begründen.
Seit Jahren arbeitsunfähig und trotzdem keine EM-Rente
Die 1963 geborene Klägerin hatte Köchin gelernt und später als Servicekraft in einer Rehabilitationsklinik gearbeitet. Ihre Tätigkeit bestand überwiegend im Gehen und Stehen. Während der vierstündigen Arbeitszeit gab es keine Möglichkeit zum Sitzen, zudem musste sie Lasten von bis zu 15 Kilogramm heben und tragen. Seit Juni 2019 übte sie diese Arbeit aufgrund fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr aus.
Gesundheitlich bestanden erhebliche Probleme. Das Gericht nennt unter anderem eine chronische Schmerzstörung beziehungsweise ein Fibromyalgiesyndrom, depressive Störungen, eine Panikstörung, Beschwerden an der Lendenwirbelsäule nach zwei Bandscheibenoperationen sowie Schulterprobleme.
Im Oktober 2020 beantragte die Frau Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte ab. Auch das Sozialgericht Braunschweig sah kein ausreichend eingeschränktes Leistungsvermögen. Die Klägerin ging deshalb in Berufung.
Der bisherige Beruf ist bei der EM-Rente nicht der entscheidende Maßstab
Arbeitsunfähigkeit kann bereits vorliegen, wenn ein Beschäftigter seine konkrete bisherige Tätigkeit aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr ausüben kann. Bei der Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI wird dagegen grundsätzlich geprüft, wie viele Stunden der Versicherte noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
Wer noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann medizinisch voll erwerbsgemindert sein.
Die Klägerin konnte ihre körperlich belastende Tätigkeit als Servicekraft nach Einschätzung der Gutachter nicht mehr in vollem Umfang ausüben. Für körperlich leichte Tätigkeiten sahen die Sachverständigen jedoch weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich.
Leichte Tätigkeiten für sechs Stunden reichten dem Gericht
Nach den medizinischen Gutachten konnte die Frau noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel verrichten. Vermieden werden sollten unter anderem häufiges Bücken und Knien, Wirbelsäulenzwangshaltungen, Akkord- und Fließbandarbeit, Nachtschichten sowie ungünstige Witterungseinflüsse.
Solche Einschränkungen reichen für sich genommen aber nicht zwingend für eine EM-Rente.
Das LSG sah beispielsweise leichte Sortier- und Verpackungsarbeiten, Tätigkeiten als Pförtnerin, Spielhallenaufsicht oder Bürohilfskraft grundsätzlich noch als denkbar an. Eine konkrete Stelle musste der Rentenversicherung nicht nachgewiesen werden, weil das Gericht keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder außergewöhnliche Summierung von Einschränkungen feststellte.
Genau das ist für viele Betroffene schwer nachvollziehbar: Es geht nicht zwingend darum, ob tatsächlich ein Arbeitgeber eine solche Stelle anbietet. § 43 Abs. 3 SGB VI schreibt ausdrücklich vor, dass die konkrete Arbeitsmarktlage bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden grundsätzlich nicht berücksichtigt wird.
Schmerzschübe können dennoch zur Erwerbsminderung führen
Besonders interessant ist das Urteil wegen der häufigen Schmerzattacken der Klägerin.
Das LSG stellte nicht den Grundsatz auf, dass häufige Krankheitszeiten bei der Erwerbsminderungsrente bedeutungslos seien. Im Gegenteil: Wiederkehrende und nicht planbare Zeiten vollständiger Arbeitsunfähigkeit können so gravierend sein, dass ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes praktisch nicht mehr einsetzbar ist.
Das kann insbesondere dann gelten, wenn die Ausfälle so häufig auftreten, dass ein Arbeitgeber nicht mehr mit einer regelmäßigen Arbeitsleistung rechnen kann.
Das Gericht setzte jedoch eine sehr hohe Hürde. Häufige und zeitlich nicht planbare Arbeitsunfähigkeit können erst dann ernsthafte Zweifel an der Einsetzbarkeit begründen, wenn sie das übliche Ausmaß in der jeweiligen Altersgruppe deutlich überschreiten.
Eine lange Krankengeschichte allein genügt also nicht.
25 Tage im Monat mit schweren Schmerzen behauptet
Die Klägerin hatte vorgetragen, insbesondere in den Jahren 2020 bis 2022 an mindestens 25 von 30 Tagen pro Monat unter ausgeprägten Schmerzen gelitten zu haben. Teilweise sei sie aufgrund der Schmerzschübe völlig außer Gefecht gesetzt gewesen.
Das Gericht sah hierfür jedoch keinen ausreichend belastbaren Nachweis. Die eigenen Angaben der Klägerin, ihre früheren Schmerzdokumentationen und die ärztlichen Unterlagen ergaben nach Ansicht des Senats ein wechselndes Bild.
So hatte die Frau selbst berichtet, dass es ihr zwischen den Schmerzschüben phasenweise deutlich besser gegangen sei. Teilweise hätten solche besseren Phasen mehrere Wochen gedauert. Auch ein Schmerztherapeut dokumentierte zeitweise eine deutliche Besserung.
In einem von der Klägerin selbst geführten Schmerzfragebogen für Mai 2022 waren beispielsweise nur an zwei Tagen besonders starke Schmerzen eingetragen, während sie für elf Tage lediglich eine Schmerzstärke von zwei bis drei angegeben hatte.
Häufige Krankschreibungen sind nicht automatisch Erwerbsminderung
Das LSG hebt deshalb einen für EM-Rentenverfahren entscheidenden Grundsatz hervor: Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit sind nicht mit Erwerbsminderung gleichzusetzen.
Auch wer immer wieder arbeitsunfähig ist, kann rentenrechtlich noch erwerbsfähig sein, wenn er außerhalb dieser Phasen mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Erst wenn die Ausfälle so häufig, unvorhersehbar und umfangreich sind, dass eine Beschäftigung praktisch nicht mehr möglich erscheint, können sie selbst eine Erwerbsminderung bedeuten.
Dies muss sich allerdings nachweisen lassen. Bei der Betroffenen hielten die Richter das nicht für überzeugend.
Auch Alltag und Aktivitäten spielten eine Rolle
Die Gutachter berücksichtigten zudem die Angaben der Frau zu ihrem Alltag. Sie versorgte abhängig von ihrem Gesundheitszustand Teile des Haushalts, gab den Pferden Heu, half ihrem Ehemann bei leichteren Arbeiten, ging mit ihren Hunden spazieren und fuhr selbst Auto.
Bei Spaziergängen gab sie teilweise Strecken von 3.000 bis 10.000 Schritten an. Außerdem nahm sie an einem Funktionstraining teil.
Solche Alltagsaktivitäten bedeuten für sich genommen nicht, dass jemand sechs Stunden täglich arbeiten kann. Im konkreten Verfahren sah das LSG darin jedoch eine Bestätigung der medizinischen Gutachten, die ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten angenommen hatten.
Auch die erforderliche Wegefähigkeit sah das Gericht als erhalten an. Die Klägerin berichtete selbst von längeren Spaziergängen mit ihren Hunden.
Das bedeutet das Urteil für EM-Renten-Anträge
Das Urteil zeigt, dass für eine EM-Rente nachvollziehbar sein muss, wie sehr sich chronische Krankheiten auf die tägliche Leistungsfähigkeit auswirken. Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken.
Das LSG Niedersachsen-Bremen konnte bei der Klägerin keine dauerhaft auf weniger als sechs Stunden abgesunkene Leistungsfähigkeit und auch keine ausreichend belegten außergewöhnlich häufigen krankheitsbedingten Ausfälle feststellen.
Die Berufung wurde deshalb zurückgewiesen. Die Revision zum Bundessozialgericht ließ das Gericht nicht zu.
FAQ zur Erwerbsminderung bei häufigen Krankheiten
Bekomme ich EM-Rente, wenn ich dauerhaft krankgeschrieben bin?
Nicht automatisch. Für die Erwerbsminderungsrente kommt es grundsätzlich darauf an, wie viele Stunden täglich noch geeignete Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sind.
Können häufige Krankheitstage trotzdem eine Erwerbsminderung begründen?
Ja. Unvorhersehbare vollständige Arbeitsausfälle können so häufig sein, dass eine regelmäßige Beschäftigung praktisch ausgeschlossen ist. Nach dem LSG müssen die zu erwartenden Fehlzeiten dafür aber das in der jeweiligen Altersgruppe übliche Ausmaß deutlich überschreiten und ausreichend nachweisbar sein.
Reicht es für die EM-Rente, wenn ich meinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann?
Für die meisten Versicherten nein. Bei nach dem 1. Januar 1961 Geborenen wird grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft. Einen besonderen Berufsschutz nach § 240 SGB VI können nur vor dem 2. Januar 1961 Geborene beanspruchen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Quellen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.06.2025, Az. L 2 R 66/24. (Wolters Kluwer Online)
§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung. (Gesetze im Internet)
§ 240 SGB VI – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. (Gesetze im Internet)




