Eine Zahlung des Arbeitgebers landet auf dem Konto, der Verwendungszweck spricht von „Restzahlung Lohn“ – und das Jobcenter behandelt das Geld deshalb als Einkommen.
Dass eine solche Schlussfolgerung falsch sein kann, zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 8. Januar 2026. Das Gericht verpflichtete den Landkreis Göttingen dazu, einem Leistungsberechtigten für Oktober 2024 weitere 519,09 Euro zu zahlen.
Hinter der Überweisung steckte nach Überzeugung des Gerichts nämlich kein anzurechnender Restlohn, sondern der noch offene Teil einer Inflationsausgleichsprämie. Für Betroffene zeigt die Entscheidung, wie wichtig Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und schriftliche Bestätigungen des Arbeitgebers sein können, wenn das Jobcenter die Herkunft einer Zahlung falsch bewertet.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen S 24 AS 119/25. Es betrifft zwar einen Bewilligungszeitraum aus dem Jahr 2024, enthält aber wichtige Hinweise dazu, wie Zahlungen bei Streit über ihre tatsächliche Herkunft geprüft werden müssen.
Jobcenter rechnete eine Zahlung von 867,09 Euro als Einkommen ein
Der Kläger war seit März 2024 bei einem Unternehmen in Hann. Münden beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah ein monatliches Gehalt von 3.200 Euro vor, das jeweils zum Ende des betreffenden Kalendermonats ausgezahlt werden sollte. Tatsächlich erhielt der Beschäftigte seinen Lohn in der Vergangenheit jedoch regelmäßig erst im Folgemonat.
Im September 2024 endete das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber überwies am 30. September 2024 einen Betrag von 1.500 Euro und bezeichnete die Zahlung als „Abschlag Lohn 09/2024“. Bereits einen Tag später, am 1. Oktober 2024, beantragte der ehemalige Beschäftigte Leistungen nach dem SGB II.
Am 24. Oktober 2024 gingen weitere 867,09 Euro auf seinem Konto ein. Der Verwendungszweck lautete diesmal „Restzahlung Lohn September 2024“. Genau diese Formulierung führte später zum Streit mit dem Jobcenter.
Lohnabrechnung enthielt zusätzlich eine Inflationsprämie von 1.000 Euro
Die Lohnabrechnung zeichnete ein genaueres Bild. Darin wurden für September 2024 ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.026,67 Euro beziehungsweise ein Nettoentgelt von 1.367,09 Euro sowie zusätzlich eine Inflationsausgleichsprämie von 1.000 Euro ausgewiesen. Gleichzeitig war der bereits geleistete Abschlag von 1.500 Euro vermerkt.
Der Kläger legte dem Jobcenter sowohl den Kontoauszug als auch die Gehaltsabrechnung vor. Trotzdem ging die Behörde zunächst davon aus, dass ihm im Oktober anrechenbares Arbeitsentgelt zugeflossen sei. Der erste Leistungsantrag für Oktober wurde deshalb sogar vollständig abgelehnt.
Später änderte das Jobcenter seine Entscheidung und bewilligte für Oktober 2024 Leistungen in Höhe von 255,63 Euro. Dabei setzte die Behörde nach den Feststellungen des Gerichts weiterhin 519,09 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen an. Der Kläger hätte ohne diese Anrechnung einen Gesamtbedarf von 774,72 Euro gehabt.
Der Betroffene widersprach der Berechnung des Jobcenters
Der Kläger akzeptierte die Einkommensanrechnung nicht. Er erklärte, der normale Septemberlohn sei durch den Vorschuss am 30. September bereits ausgezahlt worden. Bei dem im Oktober eingegangenen Betrag habe es sich dagegen um den noch verbleibenden Anteil der Inflationsprämie gehandelt.
Seinen Widerspruch wies der Landkreis Göttingen im Januar 2025 zurück. Daraufhin erhob der Betroffene im Februar 2025 Klage beim Sozialgericht Hildesheim. Der Rechtsstreit konzentrierte sich damit auf die Frage, welcher Art die Zahlung vom 24. Oktober tatsächlich war.
Wer selbst eine fehlerhafte Einkommensanrechnung feststellt, sollte einen Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen. Wie Betroffene gegen eine Entscheidung vorgehen können, erläutert der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.
Warum der Verwendungszweck der Überweisung nicht ausreichte
Für das Jobcenter sprach insbesondere der Buchungstext „Restzahlung Lohn September 2024“ dafür, die Überweisung als Arbeitsentgelt zu behandeln. Das Sozialgericht hielt diesen Hinweis jedoch nicht für ausreichend. Weder aus dem Verwendungszweck noch aus der Lohnabrechnung ließ sich nach Auffassung der Kammer eindeutig entnehmen, in welcher Überweisung die Inflationsprämie enthalten war.
Damit musste das Gericht weitere Umstände berücksichtigen. Dazu gehörten der Arbeitsvertrag, der bereits im September überwiesene Vorschuss und die Erklärungen des Klägers. Hinzu kamen schriftliche Angaben des Steuerberaters und des ehemaligen Arbeitgebers.
Die Entscheidung zeigt damit einen wichtigen Unterschied zwischen dem Namen einer Überweisung und ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund. Ein Buchungstext kann ein Beweisanzeichen sein, entscheidet die Frage aber nicht zwangsläufig allein.
Arbeitgeber und Steuerberater bestätigten die Darstellung
Im Gerichtsverfahren legte der Kläger eine Erklärung des Steuerberaters seines ehemaligen Arbeitgebers vor. Darin wurde bestätigt, dass die 1.500 Euro vom 30. September als Vorschuss auf den Septemberlohn gezahlt worden seien. Die spätere Zahlung habe dagegen mit der Inflationsprämie zusammengehangen.
Auch der ehemalige Arbeitgeber bestätigte diese Darstellung schriftlich. Das Jobcenter zweifelte die Aussage unter anderem deshalb an, weil die Formulierungen des Arbeitgebers und des Steuerberaters nahezu identisch waren. Das Sozialgericht ließ sich von diesem Einwand nicht überzeugen.
Eine identische Formulierung bedeute nicht automatisch, dass die Angaben falsch seien. Das Gericht sah zudem keinen nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb Arbeitgeber oder Steuerberater bewusst unzutreffende Angaben machen sollten.
Gericht: Die 867,09 Euro waren der Rest der Inflationsprämie
Nach Würdigung der Unterlagen kam das Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass die im Oktober 2024 eingegangenen 867,09 Euro nicht als Arbeitslohn behandelt werden durften. Die Kammer war überzeugt, dass es sich um den noch verbleibenden Teil der Inflationsausgleichsprämie handelte. Damit durfte die Zahlung bei der Berechnung der SGB-II-Leistung nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Das hatte unmittelbare finanzielle Folgen. Das Jobcenter hatte für Oktober nur 255,63 Euro gezahlt, obwohl der anerkannte Bedarf des Klägers bei insgesamt 774,72 Euro lag. Das Gericht verpflichtete den Landkreis deshalb zur Zahlung weiterer 519,09 Euro.
| Vorgang | Betrag beziehungsweise Ergebnis |
|---|---|
| Vorschuss des Arbeitgebers am 30. September 2024 | 1.500 Euro |
| Überweisung am 24. Oktober 2024 | 867,09 Euro |
| In der Abrechnung ausgewiesene Inflationsprämie | 1.000 Euro |
| Vom Jobcenter zunächst berücksichtigtes Einkommen | 519,09 Euro |
| Vom Gericht zugesprochene zusätzliche Leistung für Oktober | 519,09 Euro |
Warum Inflationsausgleichsprämien damals anrechnungsfrei waren
Normalerweise werden Einnahmen in Geld bei Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, wann das Geld tatsächlich zufließt. Mehr zum sogenannten Zuflussprinzip erklärt der Beitrag „Bürgergeld Zuflussprinzip: So kann ein falscher Auszahlungszeitpunkt den ganzen Monat betreffen“.
Für die Inflationsausgleichsprämie galt allerdings eine besondere Vorschrift. Nach der damals anzuwendenden Bürgergeld-Verordnung wurden steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Genau auf diese Ausnahme stützte sich auch das Sozialgericht Hildesheim.
Entscheidend war deshalb nicht allein, dass dem Kläger im Oktober Geld zugeflossen war. Zuerst musste geklärt werden, was dieses Geld rechtlich tatsächlich darstellte. Erst danach ließ sich entscheiden, ob eine Anrechnung zulässig war.
Die Inflationsausgleichsprämie kann heute nicht mehr neu gezahlt werden
Das Urteil darf nicht so verstanden werden, dass Arbeitgeber auch im Jahr 2026 noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach den damaligen Vorschriften auszahlen könnten. Die entsprechende Sonderregelung galt für Arbeitgeberzahlungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Insgesamt konnten unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gezahlt werden.
Für neue Zahlungen ist diese Frist abgelaufen. Die Entscheidung aus Hildesheim kann jedoch weiterhin bei Rechtsstreitigkeiten Bedeutung haben, die noch Bewilligungszeiträume aus dieser Zeit betreffen. Das gilt beispielsweise für bereits laufende Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren.
Einen Überblick über weitere Einnahmen, die bei SGB-II-Leistungen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen berücksichtigt werden, bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Diese Einnahmen werden beim Bürgergeld nicht angerechnet“.
Ein falscher Buchungstext kann teuer werden
Der Fall zeigt außerdem, welche finanziellen Folgen ungenaue Überweisungstexte haben können. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung vom Oktober als „Restzahlung Lohn September 2024“ bezeichnet. Für das Jobcenter lag deshalb zunächst der Schluss nahe, dass normaler Arbeitslohn eingegangen war.
Für Beschäftigte im Leistungsbezug kann es sinnvoll sein, bei ungewöhnlichen Zahlungen frühzeitig eine eindeutige Bescheinigung des Arbeitgebers anzufordern. Darin sollte möglichst nachvollziehbar erklärt werden, aus welchen Bestandteilen sich eine Überweisung zusammensetzt. Das kann spätere Auseinandersetzungen über die Einkommensanrechnung erheblich erleichtern.
Das Zuflussprinzip beantwortet nicht jede Frage
Das sogenannte Zuflussprinzip wird bei der Einkommensanrechnung häufig so zusammengefasst, dass eine Zahlung in dem Monat berücksichtigt wird, in dem sie tatsächlich verfügbar ist. Diese Faustformel beantwortet jedoch nur die Frage nach dem Zeitpunkt. Zuvor muss feststehen, ob es sich überhaupt um anrechenbares Einkommen handelt.
Genau daran scheiterte die Berechnung des Jobcenters im Hildesheimer Verfahren. Der Geldzufluss im Oktober stand außer Streit, die rechtliche Einordnung der Zahlung dagegen nicht. Weil es sich nach Überzeugung des Gerichts um eine von der Einkommensanrechnung ausgenommene Inflationsausgleichsprämie handelte, führte der Zufluss nicht zu einer Kürzung.
Auch bei einem Wechsel aus einer Beschäftigung in den Leistungsbezug können solche zeitlichen Fragen auftreten. Gegen-Hartz erläutert die Problematik ausführlicher im Beitrag „Bürgergeld: Ein neuer Job – Wie lange zahlt noch das Jobcenter?“.
Warum das Urteil für den Umgang mit Jobcenter-Bescheiden wichtig ist
Der Kläger bekam nicht deshalb Recht, weil das Gericht den Zufluss von 867,09 Euro ignorierte. Vielmehr prüfte es genauer, was hinter dieser Überweisung steckte. Erst die Gesamtschau der Unterlagen führte zu dem Ergebnis, dass das Jobcenter die Zahlung falsch eingeordnet hatte.
Für Leistungsberechtigte lässt sich daraus eine praktische Konsequenz ableiten: Eine Berechnung des Jobcenters sollte sich anhand der tatsächlichen Zahlungsunterlagen nachvollziehen lassen. Bestehen Unterschiede zwischen der Darstellung des Jobcenters und den Unterlagen des Arbeitgebers, kann eine genauere Prüfung erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Quellen und weiterführende Informationen
Grundlage der Entscheidung ist das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 8. Januar 2026, Az. S 24 AS 119/25.




