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Der Höchstbetrag ist eine Rechengrenze
Der Höchstbetrag nach § 12 WoGG ist keine Anspruchsgrenze, sondern eine Rechengrenze. Sie sollten also einen Antrag stellen, auch wenn sie rein rechnerisch über der Grenze liegen.
Das ist besonders wichtig, weil die heute noch geltenden Regeln ihren Anspruch für die gesamte Gültigkeit des Bescheids sichern. Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Wohngeld ab 1. Januar 2027 absenken soll.
Auch wenn der Bundestag noch nicht zugestimmt hat, sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite, wenn Sie jetzt Ihren Antrag stellen.
Was bedeutet der Höchstbetrag wirklich
Der Höchstbetrag beim Wohngeld bezeichnet nur die Obergrenze der Miete, die in die Berechnung einfließt. Liegt die tatsächliche Miete darüber, kappt die Wohngeldstelle den Betrag auf diesen Höchstwert. Die Berechnung läuft dann trotzdem weiter, und der Antrag wird nicht automatisch abgelehnt.
Ein Rechenbeispiel
Ein Einpersonenhaushalt mit 820 Euro Miete in einer Gemeinde der Mietstufe III rechnet nach: Der Höchstbetrag liegt dort bei 585,60 Euro. Die Differenz ist erheblich. Trotzdem besteht Wohngeldanspruch: die Wohngeldstelle rechnet mit 585,60 Euro als anrechenbare Miete, nicht mit null.
Wie setzt sich der Höchstbetrag zusammen?
Der Höchstbetrag setzt sich aus drei Teilen zusammen: Grundbetrag nach Anlage 1 WoGG, Heizkostenzuschlag und Klimakomponente. Für einen Einpersonenhaushalt in Mietstufe III ergibt das 456 Euro Grundbetrag plus 110,40 Euro Heizkosten plus 19,20 Euro Klimakomponente. Das ergibt insgesamt 585,60 Euro.
Zahlt dieser Haushalt tatsächlich 820 Euro Miete, fließen 585,60 Euro in die Berechnung ein. Auf dieser Grundlage bestimmt die Wohngeldstelle den Zuschuss: anrechenbare Miete minus einkommensabhängige Eigenbelastung.
Die Entscheidung über den Anspruch bezieht sich also auf Einkommen, nicht allein auf Miethöhe. Diese ist nur ein Faktor unter mehreren.
Höchstbeträge 2026 nach Haushaltsgröße und Mietstufe
Die folgenden Werte gelten für 2025 und 2026 unverändert. Sie enthalten jeweils Grundbetrag, Heizkostenzuschlag und Klimakomponente nach § 12 WoGG.
| Haushaltsgröße | Mietstufe 1 | Mietstufe 4 | Mietstufe 7 |
|---|---|---|---|
| 1 Person | 490,60 € | 640,60 € | 806,60 € |
| 2 Personen | 604,40 € | 786,40 € | 987,40 € |
| 3 Personen | 720,80 € | 936,80 € | 1.174,80 € |
| 4 Personen | 840,20 € | 1.090,20 € | 1.371,20 € |
| 5 Personen | 958,60 € | 1.246,60 € | 1.566,60 € |
Welche Mietstufe für den eigenen Wohnort gilt, teilt die zuständige Wohngeldbehörde mit. Der Spielraum ist erheblich: Ein Zweipersonenhaushalt in Mietstufe IV kann eine Miete bis 786,40 Euro vollständig anrechnen lassen. Liegt die Miete darüber, greift die Kappung. Der Anspruch entfällt nicht.
Was ab 2027 wegfallen soll — und warum der Zeitpunkt zählt
Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Wohngelds beschlossen. Er sieht drei Einschnitte vor: Die turnusmäßige Anpassung der Wohngeldbeträge soll zum 1. Januar 2027 ausgesetzt werden. Die Heizkostenkomponente soll sich halbieren.
Und die Berechnungsformel soll so geändert werden, dass mehr Einkommen angerechnet und damit der Anspruch vieler Haushalte verringert oder vollständig gestrichen wird. Das Gesetz gilt erst, wenn Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.
Für Haushalte, die heute einen Antrag stellen und einen Bescheid erhalten, ändert sich während der Laufzeit des Bescheids nichts. Bescheide gelten in der Regel zwölf Monate.
Ein heute bewilligter Antrag läuft nach den heute gültigen Regeln, unabhängig davon, was das Parlament im Herbst beschließt. Wenn Sie warte, bis das Gesetz in Kraft tritt, beantragen Sie die Leistung unter den dann gültigen schlechteren Bedingungen.
Was tun, wenn die Miete über dem Höchstbetrag liegt
Wohngeld wird nicht rückwirkend gezahlt. Gezählt wird der Monat, in dem der Antrag bei der örtlichen Wohngeldbehörde eingeht (das ist die Gemeinde- oder Kreisverwaltung, nicht das Jobcenter). Wer heute Grundsicherungsgeld nach SGB II oder Sozialhilfe bezieht und die Unterkunftskosten dort anerkannt bekommt, hat keinen parallelen Wohngeldanspruch.
Für alle anderen gilt: Ein Höchstbetrag, den die eigene Miete übersteigt, beendet nicht automatisch den Anspruch auf die Leistung. Den Antrag stellen Sie man bei der örtlichen Wohngeldbehörde und nicht beim Jobcenter.
Häufige Fragen zum Wohngeld-Höchstbetrag
Verliere ich den Wohngeldanspruch, wenn meine Miete den Höchstbetrag übersteigt?
Nein. Die Wohngeldstelle kürzt bei der Berechnung die anrechenbare Miete auf den Höchstbetrag, berechnet das Wohngeld dann aber weiter. Der Anspruch entfällt nicht automatisch. Erst wenn nach der Berechnungsformel null herauskommt, weil das Einkommen zu hoch ist, gibt es keine Leistung.
Gilt der Höchstbetrag auch für Eigentümer?
Ja. Selbstnutzende Eigentümer können den Lastenzuschuss beantragen. Dafür gelten dieselben Höchstbeträge wie für Mieterinnen und Mieter. Grundbetrag, Heizkostenzuschlag und Klimakomponente fließen identisch in die Berechnung ein.
Was passiert mit meinem laufenden Wohngeldbescheid, wenn das neue Gesetz 2027 in Kraft tritt?
Laufende Bescheide bleiben bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums unverändert. Das sind in der Regel zwölf Monate. Erst ein Weiterbewilligungsantrag, der nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wird, wird nach den dann geltenden Regeln bearbeitet.
Ein heute gestellter und bewilligter Antrag läuft nach den heutigen Bedingungen.
Quellen
- § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) — Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente. Gesetze im Internet (BMJV): gesetze-im-internet.de/wogg/__12.html
- § 43 Wohngeldgesetz (WoGG) — Fortschreibung des Wohngeldes. Gesetze im Internet (BMJV): gesetze-im-internet.de/wogg/__43.html
- § 11 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) — Anteilige Berechnung bei ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern. Gesetze im Internet (BMJV): gesetze-im-internet.de/wogg/__11.html
- Bundesregierung: Wohngeld wird neu geordnet — Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026: bundesregierung.de
- Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG — Höchstbetragsübersicht 2025/2026. Gesetze im Internet (BMJV)




