Wer heute Wohngeld bezieht und eine kleine Rente hat oder mit wenig Lohn die Miete stemmt, muss ab 2027 mit einem Szenario rechnen, das bislang kaum öffentlich diskutiert wird: nicht nur weniger Geld, sondern ein vollständig anderes Leistungssystem, das das Konto prüft, Ersparnisse einfordern kann und Mitwirkungspflichten kennt, die im Wohngeldsystem schlicht nicht existieren.
Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 den Gesetzentwurf beschlossen, nach dem rund 163.000 Haushalte aus dem Wohngeld in die Grundsicherung wechseln sollen. Was dieser Wechsel konkret bedeutet, bleibt in der politischen Debatte meist ungesagt.
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Wohngeld und Grundsicherung: Warum das kein Formulartausch ist
Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss für Menschen, die ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten, deren Einkommen aber nicht auch noch die Wohnkosten trägt. Wer Wohngeld bezieht, muss sein Vermögen nicht offenlegen, sein Konto nicht zeigen, keine Bedürftigkeit im Rechtssinne nachweisen. Es genügt ein bestimmtes Verhältnis von Einkommen zu Wohnkosten.
Das Grundsicherungssystem funktioniert nach einem anderen Grundprinzip. Es sichert das gesamte Existenzminimum und setzt dafür voraus, dass die antragstellende Person zunächst alles Verwertbare eingesetzt hat. Das Amt prüft Einkommen, Vermögen, Bedarfsgemeinschaft und Mitwirkungspflichten, von Beginn an, ohne Schonfrist.
Wer in dieses System wechselt, verlässt die Welt des Mietzuschusses und betritt die Welt der Bedürftigkeitsprüfung. Genau das erwartet die 163.000 Haushalte, die nach den Berechnungen der Bundesregierung durch den Wohngeldverlust in die Grundsicherung fallen.
Die Vermögensfalle: Was der Systemwechsel für Ersparnisse bedeutet
Wer bislang Wohngeld bezieht und Ersparnisse hat, für die Pflege, den Notfall, eine barrierefreie Wohnung, war auf der sicheren Seite. Im Wohngeldsystem spielt das Konto keine Rolle. Im Grundsicherungssystem ist das anders.
Für Rentnerinnen und Rentner, die nach dem Wohngeldverlust Grundsicherung im Alter nach SGB XII beantragen, gilt: Das verwertbare Vermögen muss eingesetzt werden, bis auf einen gesetzlichen Schonbetrag.
Dieser liegt nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der Durchführungsverordnung bei 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Ehepaare.
Wer mehr auf dem Konto hat, muss dieses zunächst aufbrauchen, bevor das Sozialamt Leistungen zahlt. Ausnahmen gelten bei besonderer Härte, etwa wenn das Geld nachweislich für Pflege oder barrierefreien Umbau zurückgelegt wurde.
Nur noch altersabhängige Freibeträge
Für jüngere Wohngeldbezieher, die als erwerbsfähig gelten und ins Grundsicherungsgeld nach SGB II fallen, ist die Lage noch enger. Die frühere Karenzzeit, die im ersten Bezugsjahr bis zu 40.000 Euro Ersparnisse schützte, ist seit dem 1. Juli 2026 abgeschafft.
Das neue Grundsicherungsgeld kennt nur noch altersabhängige Freibeträge von 5.000 bis 20.000 Euro, ohne Eingewöhnungsphase, ab dem ersten Tag. Wer 30.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto hat und seinen Wohngeldanspruch verliert, muss diesen Betrag im schlechtesten Fall weitgehend aufbrauchen, bevor ein Cent Grundsicherung fließt. Das ist kein Behördenermessen, sondern gesetzliche Pflicht.
638.000 Rentnerhaushalte: Besonders verletzlich, besonders betroffen
Von den rund 1,2 Millionen Wohngeldhaushalten (Stand Dezember 2024) sind 638.000 Rentner- und Pensionärshaushalte, mehr als die Hälfte. Genau diese Gruppe trifft der Systemwechsel am härtesten: keine Möglichkeit, Verluste durch Mehrarbeit auszugleichen; häufig kleines Vermögen aus einem langen Arbeitsleben; und nun die Pflicht, dieses Geld gegenüber dem Sozialamt offenzulegen und gegebenenfalls einzusetzen.
Nach den Berechnungen der Bundesregierung werden rund 89.000 Haushalte in die Grundsicherung im Alter nach SGB XII wechseln, weitere 74.000 ins Grundsicherungsgeld nach SGB II. Der SoVD hat in seiner Stellungnahme das Grundproblem klar benannt: Das Wohngeld soll gerade verhindern, dass Menschen auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind.
Ein Gesetzentwurf, der selbst damit rechnet, dass zehntausende Haushalte in die Grundsicherung wechseln, verfehlt dieses Ziel. Sozialausgaben werden lediglich zwischen verschiedenen Systemen verlagert.
Die drei Kürzungsmaßnahmen und ihr Zusammenspiel
Das Kabinett hat drei Eingriffe beschlossen, die zusammen 1,5 Milliarden Euro einsparen sollen, je 738 Millionen Euro von Bund und Ländern. Erstens wird die Heizkostenpauschale nach § 12 WoGG halbiert: Ein Einpersonenhaushalt erhält künftig 48 statt 96 Euro monatlich.
Zweitens fällt die nach § 43 WoGG gesetzlich vorgesehene Wohngelderhöhung zum 1. Januar 2027 ersatzlos aus. Die Mieten steigen, das Wohngeld bleibt auf Stand 2025. Der dritte und folgenreichste Eingriff betrifft die Berechnungsformel selbst: Der Einkommensfaktor in der Wohngeldformel soll um 58 Prozent erhöht werden. Ein größerer Teil des Einkommens wird angerechnet, viele Haushalte gelten rechnerisch als weniger bedürftig und verlieren den Anspruch ganz.
Was Betroffene jetzt tun können
Das Gesetz ist nicht verabschiedet. Nach dem Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 berät nun der Bundestag. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen, bevor es in Kraft tritt. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das Wohngeldgesetz unverändert.
Laufende Bewilligungsbescheide bleiben bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gültig. Die neuen Regeln greifen erst bei Neuanträgen oder Weiterbewilligungen nach dem 1. Januar 2027.
Wer noch kein Wohngeld bezieht, aber anspruchsberechtigt sein könnte, sollte den Antrag jetzt stellen. Wohngeld wird nie rückwirkend gezahlt, maßgeblich ist der Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde eingeht. Ein jetzt bewilligter Bescheid gilt nach aktuellem Recht für den gesamten Bewilligungszeitraum.
Wer seinen Wohngeldanspruch verliert und in die Grundsicherung zu wechseln droht, sollte frühzeitig die eigene Vermögenssituation klären. Für Rentnerinnen und Rentner gilt: Wer mehr als 10.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 20.000 Euro (Ehepaare) besitzt, wird das Sozialamt nach diesem Vermögen fragen.
Wer Gelder nachweislich für Pflege oder behindertengerechten Umbau zurückgelegt hat, kann sich auf die Härteklausel des § 90 Abs. 3 SGB XII berufen. Diese Zweckbindung muss dem Amt schriftlich und mit Belegen nachgewiesen werden, sonst greift sie nicht. E
ine Beratung bei SoVD, VdK oder einem kommunalen Beratungszentrum ist in diesem Fall kein Luxus, sondern kann bares Geld bedeuten.
Häufige Fragen zum Wohngeld-Systemwechsel
Was passiert mit meinen Ersparnissen, wenn ich in die Grundsicherung wechsle?
Das hängt davon ab, in welches System Sie wechseln. Rentnerinnen und Rentner mit Grundsicherung im Alter nach SGB XII dürfen 10.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 20.000 Euro (Ehepaare) behalten.
Höhere Ersparnisse müssen eingesetzt werden. Ausnahmen gelten, wenn das Geld nachweislich für Pflege oder barrierefreien Umbau gedacht ist. Diese Zweckbindung muss dem Amt schriftlich nachgewiesen werden.
Kann ich gegen einen neuen Wohngeldbescheid nach dem 1. Januar 2027 Widerspruch einlegen?
Ja. Wer nach einer Kürzung oder Streichung einen neuen Bescheid erhält, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch bei der zuständigen Wohngeldbehörde. Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem der Bescheid als zugestellt gilt, nicht ab dem Inkrafttreten des Gesetzes.
Ein Widerspruch hemmt die Rechtskraft des Bescheids, sichert aber keinen weiteren Leistungsanspruch, solange über ihn nicht entschieden ist.
Quellen
Bundesministerium der Justiz / sozialgesetzbuch-sgb.de: § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Kabinettsbeschluss 6. Juli 2026
Bundesregierung: Wohngeld wird neu geordnet, 6. Juli 2026
Deutscher Bundestag: Anträge BT-Drucks. 21/6363 und 21/6339 zum Wohngeld, Juni 2026
Paritätischer Gesamtverband: Referentenentwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes, Juli 2026
Sozialverband Deutschland (SoVD): Stellungnahme zum Referentenentwurf Wohngeld-Reform, Juli 2026




