Wer zur Miete wohnt und sein Einkommen reicht nicht aus, um die monatlichen Wohnkosten zu stemmen, kann Wohngeld beantragen. Der staatliche Zuschuss zu den Wohnkosten beträgt im Durchschnitt rund 300 Euro monatlich.
Wer den Antrag nicht stellt, schenkt dem Staat dieses Geld.
Inhaltsverzeichnis
Wohngeld ist Zuschuss, kein Darlehen
Wohngeld ist kein Darlehen und muss nicht zurückgezahlt werden. Der Zuschuss ist steuerfrei. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch darauf, unabhängig davon, ob das Jobcenter oder das Sozialamt den Antragsteller darauf hinweist.
Für wen gilt Wohngeld?
Wohngeld richtet sich an Mieterinnen und Mieter sowie an Eigentümer, die selbst in ihrer Wohnung oder Haus leben. Mieter erhalten einen Mietzuschuss, Eigentümer einen sogenannten Lastenzuschuss. In beiden Fällen gilt dieselbe Grundbedingung: Das Einkommen reicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, aber nicht mehr, um die Wohnkosten vollständig zu tragen.
Wohngeld setzt Einkommen voraus
Das Wohngeld setzt ein eigenes Einkommen voraus. Wer über kein Einkommen verfügt, fällt in den Bereich der Grundsicherung. Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente knapp über der Grundsicherungsschwelle und Beschäftigte im Niedriglohnbereich gehören zu den typischen Gruppen mit Anspruch.
Drei Faktoren bestimmen die Höhe des Wohngelds
Die Höhe des Wohngelds berechnet das Wohngeldamt nach einer gesetzlich festgelegten Formel. Drei Faktoren entscheiden gemeinsam darüber, wie viel jemand bekommt. Erstens die Anzahl der Haushaltsmitglieder, also aller Personen, deren Einkommen bei der Berechnung zusammengefasst wird.
Zweitens das Gesamteinkommen des Haushalts nach Abzug von Steuern, Rentenversicherung und weiteren Pauschalen. Drittens die zuschussfähige Miete, die von der sogenannten Mietstufe der Wohnregion abhängt.
Hannover liegt beispielsweise in Mietstufe 5. Das bedeutet, dass bei der Berechnung höhere Mietanteile berücksichtigt werden als in günstigeren Regionen. Je teurer das Mietniveau einer Stadt, desto höher kann der Zuschuss ausfallen.
Wie das Einkommen berechnet wird
Das anrechenbare Einkommen beim Wohngeld entspricht nicht dem Nettolohn. Das Wohngeldamt zieht pauschale Abzüge ab: 10 Prozent für Steuern, 10 Prozent für Rentenversicherung, 10 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung. Wer alle drei Abzüge geltend machen kann, reduziert sein anrechenbares Einkommen um 30 Prozent gegenüber dem Bruttowert.
Zusätzliche Freibeträge
Zusätzliche Freibeträge senken das anrechenbare Einkommen weiter. Erwerbstätige erhalten einen Freibetrag von 10 Prozent des Einkommens, maximal 100 Euro monatlich. Alleinerziehende können 110 Euro monatlich absetzen. Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Merkmalen erhalten einen Freibetrag von 150 Euro pro Monat. Wer diese Freibeträge nicht kennt, lässt Geld auf dem Tisch.
Wer trotz niedrigen Einkommens kein Wohngeld bekommt
Bürgergeld-Bezieherinnen und -Bezieher haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld. Solange das Jobcenter bei der Bürgergeldberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt, schließt das den Wohngeldanspruch aus.
Das klingt eindeutig, ist es aber nicht immer: Wenn das Wohngeld so hoch wäre, dass es die Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vollständig beseitigen würde, greift der Ausschluss nicht. In solchen Fällen müssen Betroffene selbst aktiv werden und prüfen lassen, ob Wohngeld statt Bürgergeld die bessere Leistung wäre.
Wer erhebliches Vermögen besitzt, verliert den Anspruch ebenfalls. Als Richtwert gelten nach den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz 60.000 Euro für die erste Person im Haushalt und 30.000 Euro für jede weitere Person.
Das ist kein gesetzlicher Freibetrag, sondern eine Grenze, ab der das Wohngeldamt die Inanspruchnahme als missbräuchlich werten kann. Unterhalb dieser Grenze spielt das Vermögen grundsätzlich keine Rolle.
Was Wohngeld von Bürgergeld unterscheidet
Wer Wohngeld bezieht, muss sein Vermögen nicht offenlegen. Beim Bürgergeld dagegen prüft das Jobcenter Kontostand, Ersparnisse und Vermögenswerte bis ins Detail. Für Menschen, die gerade noch über der Bürgergeldgrenze liegen, kann Wohngeld deshalb deutlich attraktiver sein als aufzustocken.
Ein Beispiel für die Praxis
Nehmen wir an, Fabian, 36, aus Hannover, arbeitet in Teilzeit und verdient 1.400 Euro brutto. Seine Kaltmiete beträgt 620 Euro. Nach den wohngeldrechtlichen Abzügen von Steuern und Sozialversicherung liegt sein anrechenbares Einkommen deutlich unter dem Bruttowert.
Eine Proberechnung mit dem Rechner des Bundesbauministeriums ergibt für ihn einen möglichen Anspruch. Fabian hat den Antrag bisher nicht gestellt, weil er glaubte, zu viel zu verdienen. Das ist ein Irrtum, den das Wohngeldamt schnell auflöst.
Wann der Anspruch entsteht und wann er endet
Wohngeld zahlt das Amt ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Wer im Juni einen Antrag stellt, bekommt Wohngeld ab Juni, nicht rückwirkend für Mai oder April. Eine Ausnahme gilt, wenn das Jobcenter einen Bürgergeldantrag abgelehnt hat: In diesem Fall kann Wohngeld rückwirkend ab dem Monat der Ablehnung beantragt werden, wenn der Wohngeldantrag bis zum Ende des Folgemonats nach Bekanntwerden der Ablehnung eingeht.
Das Wohngeld gilt in der Regel für zwölf Monate. Danach läuft der Bewilligungszeitraum aus und der Antrag muss erneut gestellt werden. Ein Antrag auf Weiterleistung sollte spätestens zwei Monate vor Ablauf eingereicht werden, damit keine Lücke entsteht.
Wie der Antrag gestellt wird
Den Wohngeldantrag stellen Betroffene bei der Wohngeldbehörde ihrer Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung. Das kann das Sozialamt sein oder ein eigenes Wohngeldbüro, je nach Gemeinde. Viele Länder bieten den Antrag online an. Wer den Antrag nicht vollständig ausfüllen kann, erhält am Schalter Hilfe.
Die Bearbeitung dauert mehrere Wochen, in manchen Fällen auch mehrere Monate. Das Amt darf in dieser Zeit eine vorläufige Entscheidung treffen, damit der Zuschuss nicht erst nach der endgültigen Bearbeitung ankommt.
Zur Antragstellung brauchen Mieter Personalausweis, Mietvertrag, aktuelle Lohnabrechnungen oder Rentenbescheid sowie die Nebenkostenübersicht. Wer sich vorab orientieren möchte, nutzt den Rechner des Bundesbauministeriums für eine unverbindliche Schätzung.
Wohngeld 2026 bleibt auf dem Stand von 2025
Die letzte Erhöhung des Wohngelds trat zum 1. Januar 2025 in Kraft. Das Wohngeld stieg dabei im Durchschnitt um rund 15 Prozent, was einem Plus von ungefähr 30 Euro monatlich entsprach. Für 2026 gibt es keine weitere Erhöhung. Das Gesetz schreibt eine Anpassung alle zwei Jahre vor. Die nächste planmäßige Erhöhung kann frühestens zum 1. Januar 2027 kommen.
Wer noch keinen Antrag gestellt hat, sollte das jetzt nachholen. Einen Bewilligungsbescheid nach geltendem Recht sichert nur der rechtzeitige Antrag, nicht das Warten auf eine mögliche Reform.
Häufige Fragen zum Wohngeld
Kann ich Wohngeld und Arbeitslosengeld gleichzeitig beziehen?
Ja. Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, kein Bürgergeld. Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann gleichzeitig Wohngeld erhalten, solange das Jobcenter das Einkommen nicht mit Bürgergeld aufstockt. Wer hingegen Bürgergeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld bezieht, verliert in der Regel den Wohngeldanspruch.
Verliere ich Wohngeld, wenn ich eine Gehaltserhöhung bekomme?
Nicht sofort. Eine Einkommenserhöhung von weniger als 15 Prozent des Gesamteinkommens des Haushalts führt nicht automatisch zu einer Anpassung. Erst wenn das Gesamteinkommen die 15-Prozent-Schwelle überschreitet, muss das der Wohngeldbehörde gemeldet werden und das Amt prüft die Höhe neu.
Bekomme ich Wohngeld auch rückwirkend?
In der Regel nicht. Das Wohngeld läuft ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Eine rückwirkende Zahlung gibt es nur, wenn zuvor ein Bürgergeldantrag abgelehnt wurde und der Wohngeldantrag innerhalb einer bestimmten Frist nach Kenntnis der Ablehnung eingeht. Wer zu spät reagiert, verliert die Monate dazwischen vollständig.
Quellen
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld-Plus-Rechner und Informationen zum Wohngeldgesetz
Bundesministerium der Justiz: Wohngeldgesetz (WoGG) auf gesetze-im-internet.de
Finanztip: Wohngeld beantragen 2026, aktualisiert Mai 2026
Stadt Hannover: Wissenswertes über Wohngeld, hannover.gov.de




