Sie verdienen wenig und müssen für Ihre Arbeit weit fahren? Dann könnte eine geplante Änderung beim Wohngeld Sie zusätzlich belasten. Die Bundesregierung will höhere Werbungskosten bei bestimmten Einkünften nicht mehr berücksichtigen. Für Beschäftigte würde dann grundsätzlich nur noch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zählen.
Ihr anrechenbares Einkommen könnte dadurch steigen, obwohl Ihnen tatsächlich kein zusätzlicher Euro zur Verfügung steht.
Die Änderung gehört zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes. Noch handelt es sich um ein Reformvorhaben.
Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Stand dieses Beitrags ist der 14. Oktober 2026.
Warum Fahrtkosten beim Wohngeld eine Rolle spielen
Die Wohngeldstelle schaut nicht einfach auf den Betrag, den Ihr Arbeitgeber auf Ihr Konto überweist. Sie ermittelt das wohngeldrechtliche Einkommen nach eigenen gesetzlichen Regeln.
Bei Arbeitslohn gehören dazu grundsätzlich auch Werbungskosten: beruflich veranlasste Aufwendungen, die Ihre Einkünfte mindern.
Für Arbeitnehmer gilt derzeit ein Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr. Liegen Ihre anerkennungsfähigen Werbungskosten darüber, können Sie höhere Beträge nachweisen oder glaubhaft machen. Entscheidend ist, welche Kosten im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind.
Ein langer Arbeitsweg kann den Pauschbetrag überschreiten. Hinzukommen können zum Beispiel Aufwendungen für Arbeitsmittel. Der höhere Abzug kann das für die Wohngeldberechnung maßgebliche Einkommen senken.
Die geplante Vereinfachung begrenzt den Abzug
Der Entwurf will bei Einnahmen, für die § 9a Einkommensteuergesetz Pauschbeträge für Werbungskosten vorsieht, nur diese zulassen. Höhere Werbungskosten sollen bei der Wohngeldberechnung unberücksichtigt bleiben.
Die Bundesregierung begründet dies damit, dass die Behörden die tatsächlichen Werbungskosten dann nicht mehr aufwendig prüfen müssten.
Für Beschäftigte mit hohen beruflichen Aufwendungen ergibt sich daraus ein möglicher Nachteil: Die Wohngeldstelle würde weniger Kosten abziehen. Bei ansonsten gleichen Verhältnissen könnte deshalb weniger Wohngeld herauskommen oder ein bisheriger Anspruch entfallen.
Wie stark sich das auswirkt, hängt vom gesamten Haushalt und seiner Berechnung ab.
Entfernungspauschale ist nicht Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Zwei unterschiedliche Pauschalen sind hier entscheidend. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt grundsätzlich 1.230 Euro jährlich und deckt Werbungskosten ohne Einzelnachweis ab.
Die Entfernungspauschale dagegen berechnet sich anhand Ihres Arbeitsweges und der Tage, an denen Sie Ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen.
Nach geltendem Steuerrecht beträgt die Entfernungspauschale 0,38 Euro je vollem Kilometer der einfachen Entfernung und Arbeitstag. Sie rechnen grundsätzlich nicht Hin- und Rückweg zusammen.
Auch dürfen Sie nicht sämtliche Tankrechnungen zusätzlich ansetzen: Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich die Kosten dieser Fahrten ab.
Die geplante Wohngeldregel würde also auch Pendler treffen können, deren individuell berechnete Werbungskosten auf der Entfernungspauschale beruhen. Dass diese bereits eine pauschale Berechnung enthält, schützt den darüber hinausgehenden Abzug beim Wohngeld nicht.
Fiktives Beispiel: Sören aus Diepholz
Sören ist 36 Jahre alt, lebt allein in Diepholz und arbeitet für ein niedriges Gehalt in einem Betrieb außerhalb seines Wohnortes. Seine erste Tätigkeitsstätte liegt 40 Kilometer entfernt.
Für das Beispiel fährt er an 220 Tagen im Jahr mit seinem eigenen Auto dorthin. Arbeitgeberzuschüsse erhält er nicht; weitere Werbungskosten lassen wir zur Vereinfachung außer Betracht.
Seine Entfernungspauschale beträgt damit 40 Kilometer mal 220 Arbeitstage mal 0,38 Euro: insgesamt 3.344 Euro jährlich. Nach geltendem Recht kann dieser Betrag bei der Ermittlung seiner Einkünfte berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen und Nachweise vorliegen. Er ersetzt dann den niedrigeren Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
| Berechnungsschritt | Betrag im Beispiel |
|---|---|
| Werbungskosten aus dem Arbeitsweg nach geltendem Recht | 3.344 Euro jährlich |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Umsetzung der geplanten Begrenzung | 1.230 Euro jährlich |
| Wegfallender Werbungskostenabzug | 2.114 Euro jährlich |
| Monatliche Differenz vor weiteren Abzügen | 176,17 Euro |
Sören hätte weiterhin denselben Lohn und denselben Arbeitsweg. Trotzdem lägen seine für die weitere Berechnung angesetzten Einkünfte zunächst um rund 176 Euro monatlich höher.
176 Euro mehr angerechnet heißt nicht 176 Euro weniger Wohngeld
Die Differenz beim Werbungskostenabzug ist nicht mit der späteren Leistungskürzung gleichzusetzen. Zunächst greifen gegebenenfalls weitere Abzüge. § 16 Wohngeldgesetz sieht jeweils zehn Prozent vor, wenn Einkommensteuern, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beziehungsweise Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu leisten sind.
Erfüllt Sören im Beispiel alle drei Voraussetzungen, vermindert der Abzug von insgesamt 30 Prozent auch die zusätzliche Einkommensanrechnung. Von den jährlich 2.114 Euro verbleiben dann 1.479,80 Euro, also rund 123,32 Euro monatlich.
Für den tatsächlichen Wohngeldbetrag braucht es unter anderem die berücksichtigungsfähige Miete, die Haushaltsgröße und das gesamte maßgebliche Einkommen.
Steuererklärung und Wohngeld wären unterschiedlich zu behandeln
Die geplante Begrenzung betrifft die Einkommensermittlung beim Wohngeld. Sie schafft nicht allgemein den steuerlichen Abzug höherer Werbungskosten ab. Für Ihre Einkommensteuer können berufliche Aufwendungen oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags weiterhin Bedeutung haben.
Was Sie jetzt bei Ihrem Antrag beachten sollten
Solange die geltende Rechtslage höhere Werbungskosten zulässt, sollten Sie diese vollständig angeben. Halten Sie für Ihren Arbeitsweg die Entfernung, die voraussichtlichen tatsächlichen Fahrtage und mögliche Arbeitgeberzuschüsse fest. Ein früherer Steuerbescheid kann helfen; maßgeblich bleibt aber die Situation im Bewilligungszeitraum.
Prüfen Sie im Berechnungsbogen, ob die Wohngeldstelle lediglich den Pauschbetrag angesetzt oder Ihre höheren Werbungskosten berücksichtigt hat. Fehlen nachvollziehbar geltend gemachte Kosten, verlangen Sie eine Erläuterung und beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.
Der Entwurf sieht den 1. Januar 2027 als Starttermin vor. Bereits zuvor bewilligte Leistungen sollen grundsätzlich für den vorgesehenen Bewilligungszeitraum weitergelten. Gesetzliche Änderungs- und Aufhebungsregeln bleiben jedoch anwendbar.
Aus dem Reformvorhaben folgt deshalb keine automatische Kürzung sämtlicher laufender Bescheide zum Jahreswechsel.
FAQ: Fahrtkosten und Wohngeld
Gelten schon jetzt nur noch 1.230 Euro Werbungskosten?
Nein. Die geplante Begrenzung ist noch kein geltendes Recht. Höhere anerkennungsfähige Werbungskosten können derzeit weiterhin berücksichtigt werden.
Betrifft die Änderung jeden Beschäftigten mit Wohngeld?
Dieser einzelne Reformpunkt würde vor allem Beschäftigte belasten, deren berücksichtigungsfähige Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen. Wer bisher nur diesen Pauschbetrag nutzt, verliert durch diese Begrenzung keinen zusätzlichen Werbungskostenabzug.
Erstattet die Wohngeldstelle meine Fahrtkosten?
Nein. Werbungskosten können das anrechenbare Einkommen vermindern. Daraus kann sich ein höherer Wohngeldanspruch ergeben; eine gesonderte Erstattung Ihrer Pendelkosten ist das nicht.
Quellen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 9 Einkommensteuergesetz – Werbungskosten
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 9a Einkommensteuergesetz – Pauschbeträge für Werbungskosten
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 14 Wohngeldgesetz – Jahreseinkommen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 16 Wohngeldgesetz – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Bundesregierung: Wohngeld-Verwaltungsvorschrift, Nummer 14.113 – Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten
Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/8284 vom 30. September 2026, besonders Begründung zu § 14 Absatz 1 Satz 5 und § 42e WoGG
Deutscher Bundestag: Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes – erste Beratung am 8. Oktober 2026




