Wohngeld kann nach der bisherigen Berechnungsformel in Ausnahmen höher ausfallen als die zu berücksichtigende Miete. Die Bundesregierung will solche Ergebnisse künftig ausschließen: Eine neue Obergrenze soll den Zuschuss für alle Haushalte begrenzen.
Geplant ist die Änderung zum 1. Januar 2027. Beschlossen ist sie noch nicht.
Maßgeblich soll die Rechengröße nach § 11 Wohngeldgesetz sein. Dazu gehört auch die Entlastung bei den Heizkosten.
Was die Bundesregierung ändern will
Der Regierungsentwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes sieht einen neuen § 19 Absatz 4 vor. Danach darf das Wohngeld die zu berücksichtigende Miete oder Belastung nicht übersteigen.
Die Behörde würde den Wohngeldbetrag berechnen und die Grenze prüfen. Liegt das Ergebnis darüber, müsste sie es auf den maßgeblichen Betrag senken. Liegt es darunter, hätte dieser Deckel keine Auswirkung.
Andere geplante Eingriffe können sogar deutlich mehr Menschen treffen. Diese erläutert der Beitrag Wohngeld 2027: Drei geplante Änderungen treffen Haushalte gleichzeitig.
Bisher nennt das Gesetz die Grenze nur bei mehr als zwölf Personen
Der geltende § 19 WoGG enthält die Wohngeldformel für bis zu zwölf berücksichtigte Haushaltsmitglieder. Bei größeren Haushalten kommen für das 13. und jedes weitere berücksichtigte Mitglied jeweils 65 Euro hinzu. Für diese Regelung schreibt Absatz 3 bereits die Obergrenze vor.
Der Entwurf macht aus dieser Sonderregel für besonders große Haushalte heraus eine allgemeinen Vorschrift. Damit würde sie auch für Alleinstehende, Paare und Familien mit Kindern gelten.
Warum die Warmmiete nicht der richtige Vergleich ist
Ausgangspunkt bei Mietern ist die Bruttokaltmiete: die Kaltmiete plus kalter Betriebskosten. Die tatsächlichen Kosten für Heizung und Warmwasser gehören nicht dazu. Auch weitere Beträge, etwa für eine Garage, bleiben außen vor.
Die Behörde berücksichtigt die Miete grundsätzlich nur bis zum einschlägigen Höchstbetrag zuzüglich Klimakomponente. Welche Grenze gilt, hängt unter anderem von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder ab sowie der der örtlichen Mietenstufe ab.
Hinzu kommt nach § 11 Absatz 1 WoGG der pauschale Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten. Erst daraus entsteht die Rechengröße, auf die sich die Begründung des neuen Deckels bezieht. Die pauschale Heizkostenentlastung darf bei der Erklärung dieser Grenze deshalb nicht unterschlagen werden.
Warum sie keine Erstattung Ihrer Heizrechnung ist, erklärt auch der Beitrag Wohngeld und Heizkosten: Diese Unterstützungen sollen 2027 wegfallen.
| Betrag | Bedeutung für die geplante Deckelung |
|---|---|
| Tatsächliche Warmmiete | Sie ist nicht automatisch die Obergrenze. Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten werden nicht unmittelbar übernommen. |
| Bruttokaltmiete | Sie bildet grundsätzlich den Ausgangspunkt, kann aber durch gesetzliche Abzüge und Höchstbeträge begrenzt werden. |
| Klimakomponente | Sie erhöht den maßgeblichen Miet-Höchstbetrag; sie wird nicht einfach als gesonderter Zuschuss ausgezahlt. |
| Pauschale Heizkostenentlastung | Sie gehört zur zu berücksichtigenden Miete nach § 11 WoGG und damit zur maßgeblichen Rechengröße. |
| Errechnetes Wohngeld | Nur soweit es die gesetzliche Vergleichsgröße überschreitet, würde die zusätzliche Deckelung eingreifen. |
Fiktives Beispiel: Joschka und Ellaha prüfen ihre Wohnkosten
Joschka, 43 Jahre, lebt in Bad Nauheim mit seiner Frau Ellaha, 41 Jahre, ihren Kindern Yasmin und Fereshta sowie seiner Mutter Sieglinde. Wir nehmen wir an, dass alle fünf Personen beim Wohngeld berücksichtigt werden.
Die Familie zahlt monatlich 1.100 Euro Bruttokaltmiete und 200 Euro für Heizung und Warmwasser, insgesamt also 1.300 Euro Warmmiete. Unterstellen wir, dass die 1.100 Euro vollständig berücksichtigt werden.
Der Regierungsentwurf sieht für fünf Personen eine pauschale Heizkostenentlastung von insgesamt 127,40 Euro vor. Die maßgebliche Rechengröße würde dann 1.227,40 Euro betragen.
Joschka dürfte deshalb weder 1.300 Euro Warmmiete noch ausschließlich 1.100 Euro Bruttokaltmiete als neue Grenze ansetzen. Ob der Deckel eine Rolle spielt, könnte die Familie erst nach der Berechnung beurteilen.
Die neue Grenze ist keine Zusage zur vollständigen Mietübernahme
Eine Obergrenze beschreibt, welchen Betrag das Wohngeld höchstens erreichen darf. Sie bedeutet nicht, dass die Behörde Ihre anerkannten Wohnkosten in Gänze bezahlt. Der konkrete Zuschuss hängt weiterhin ab vom wohngeldrechtlichen Einkommen, der Haushaltsgröße und zusätzlichen Berechnungen.
Die Bundesregierung begründet die neue Grenze mit möglichen Ergebnissen der Formel, nicht mit Fehlverhalten der Betroffenen.
Was für laufende Wohngeldbescheide vorgesehen ist
Der Entwurf enthält eine Übergangsregel: Wurde Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt und reicht der Bewilligungszeitraum darüber hinaus, soll grundsätzlich der bereits bewilligte Betrag bis zum Ende dieses Zeitraums weiterlaufen.
Der Jahreswechsel würde daher nicht jeden bestehenden Bescheid ändern.
Muss die Behörde nach § 27 WoGG neu entscheiden, sieht der Entwurf für die Zeit ab Januar 2027 die Anwendung des neuen Rechts vor. Prüfen Sie deshalb das Ende Ihres Bewilligungszeitraums und ob sich Einkommen, Haushaltsgröße oder Wohnkosten geändert haben.
Welche Angaben Sie im Bescheid prüfen sollten
Vergleichen Sie die angesetzte Miete mit Ihrem Mietvertrag und den Nebenkosten. Kontrollieren Sie, ob die Behörde alle Haushaltsmitglieder erfasst und die richtige Mietenstufe zugrunde gelegt hat. Lassen Sie sich erklären, welche Beträge sie abgezogen hat und wie sie Klimakomponente und Heizkosten berücksichtigt.
Sollte ein künftiger Bescheid einen Deckel enthalten, muss sich nachvollziehen lassen, welches Formelergebnis die Behörde ermittelt und auf welche Vergleichsgröße sie es begrenzt hat.
Ein pauschaler Hinweis reicht nicht.
FAQ: Drei Fragen zur geplanten Wohngeldgrenze
Gilt die neue Deckelung bereits?
Nein. Stand 29. September 2026 handelt es sich um einen Regierungsentwurf. Als Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027 vorgesehen.
Würde jeder Haushalt durch die Deckelung weniger erhalten?
Nein. Diese Regel würde nur eingreifen, wenn das berechnete Wohngeld die maßgebliche Miete oder Belastung überschreitet. Die Begründung nennt besondere Ausnahmefälle.
Ist die anerkannte Miete immer die Bruttokaltmiete?
Nein. Für die Rechengröße nach § 11 WoGG sind unter anderem Begrenzungen, die Klimakomponente und die pauschale Heizkostenentlastung zu beachten.
Quellen
Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Bundesrats-Drucksache 474/26 vom 14. August 2026, insbesondere Artikel 1 Nummer 11 und 25, Artikel 3 sowie Begründung zu § 19 Absatz 4.
Deutscher Bundestag: Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Ankündigung der ersten Lesung, 28. September 2026.
Gesetze im Internet: Wohngeldgesetz, insbesondere §§ 9, 11, 12 und 19, geltende Fassung.




