Die Bundesregierung will das Wohngeld ab 2027 kürzen, doch viele Haushalte sollen die Einschnitte erst später spüren. Ein bereits bewilligter Bescheid kann den bisherigen Zahlbetrag vorerst sichern – allerdings nur innerhalb seiner Laufzeit und mit gesetzlichen Ausnahmen.
Für Betroffene lohnt deshalb ein genauer Blick auf den Bewilligungszeitraum. Der vorgesehene Schutz verschafft Zeit, verhindert eine spätere Kürzung aber nicht.
Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Stand 13. Oktober 2026 ist das Vorhaben noch kein abschließend beschlossenes Gesetz; als Starttermin ist der 1. Januar 2027 vorgesehen.
Was beim Wohngeld gekürzt werden soll
Die reguläre Anpassung des Wohngeldes zum Jahresbeginn 2027 soll ausfallen, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel verändert werden. Die Bundesregierung begründet das mit Einsparungen im Haushalt und verbindet die Änderungen mit einer Vereinfachung der Verwaltung.
Für einen Einpersonenhaushalt würde die dauerhafte Heizkostenkomponente von 96 auf 48 Euro sinken. Zusammen mit dem unveränderten CO₂-Anteil von 14,40 Euro gingen dann 62,40 statt bislang 110,40 Euro als Heizkostenentlastung in die Berechnung ein.
Diese Beträge sind Rechengrößen und keine gesonderten Überweisungen. Daraus lässt sich weder eine Halbierung des gesamten Wohngeldes noch automatisch ein monatlicher Verlust von genau 48 Euro ableiten.
Zusätzlich sollen Gemeinden und Landkreise neuen Mietenstufen zugeordnet werden, wodurch sich die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten verändern können. Was das vor Ort bedeutet, erläutert die Übersicht zu den geplanten Mietenstufen beim Wohngeld 2027.
Bereits bewilligtes Wohngeld soll zunächst weiterlaufen
Nach dem geplanten § 42e Absatz 1 WoGG soll vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld grundsätzlich unverändert bleiben, wenn mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums ins Jahr 2027 oder darüber hinaus reicht. Der Schutz soll bis zum Ende dieses Zeitraums gelten.
Wer einen entsprechenden Bescheid bis August 2027 hat, müsste allein wegen des Jahreswechsels also noch keine niedrigere Zahlung hinnehmen. Eine solche Übergangsregelung schützt die laufende Bewilligung, gibt aber keine Zusage für den nächsten Bewilligungszeitraum.
Auch unbearbeitete Anträge können geschützt sein
Ein Antrag muss nach dem Entwurf nicht zwingend bis Silvester bearbeitet sein, damit der bisherige Betrag erhalten bleibt. Steht Wohngeld bereits für Dezember 2026 zu und wäre die Leistung nach neuem Recht niedriger, soll der höhere Dezemberbetrag grundsätzlich für den anschließenden Teil desselben Bewilligungszeitraums weitergelten.
Die Bearbeitungsdauer der Behörde soll damit nicht darüber entscheiden, ob dieser Schutz verloren geht. Das ist gerade für Menschen wichtig, die rechtzeitig beantragt haben und anschließend monatelang auf ihren Bescheid warten.
Ein im Dezember eingereichter, zum Jahreswechsel noch offener Antrag für einen erst im Januar 2027 beginnenden Anspruch schafft dagegen keinen geschützten Dezemberbetrag. Allein das frühe Absenden sichert deshalb nicht die bisherigen Werte.
Der Entwurf erfasst außerdem gesetzliche Sonderfälle, in denen ein später gestellter Antrag einen Bewilligungszeitraum vor Januar 2027 eröffnet. Eine allgemeine Möglichkeit, Wohngeld nachträglich für beliebige frühere Monate zu beantragen, entsteht dadurch nicht.
Welche Fälle die Übergangsregelung erfassen soll
| Ausgangslage | Vorgesehene Folge |
|---|---|
| Ein 2026 erteilter Bescheid läuft bis August 2027. | Der bewilligte Betrag bleibt grundsätzlich bis August 2027 erhalten. |
| Der Antrag ist Ende 2026 offen, ein Anspruch besteht bereits für Dezember. | Ein höherer Dezemberbetrag soll für den restlichen Bewilligungszeitraum geschützt sein. |
| Der Antrag ist Ende 2026 offen, der Anspruch beginnt erst im Januar 2027. | Die Berechnung erfolgt nach den dann geltenden Regeln; ein Dezemberbetrag ist nicht geschützt. |
| Während einer geschützten Bewilligung wird eine Neuentscheidung nach § 27 WoGG erforderlich. | Für die Zeit ab Januar 2027 sieht der Entwurf die Anwendung des neuen Rechts vor. |
Die Übersicht setzt voraus, dass die Übergangsregelung unverändert Gesetz wird. Gesetzliche Änderungsgründe bleiben auch bei laufenden Bescheiden bestehen.
Bis zu 24 Monate sind möglich, aber nicht automatisch
Nach § 25 WoGG soll Wohngeld normalerweise für zwölf Monate bewilligt werden. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann die Behörde den Zeitraum auf bis zu 24 Monate verlängern.
Eine noch 2026 erteilte Bewilligung von Dezember 2026 bis November 2028 könnte deshalb entsprechend lange unter den vorgesehenen Übergangsschutz fallen. Zwei Jahre Schutz entstehen jedoch nicht allein dadurch, dass jemand einen Antrag stellt oder bereits im Ruhestand ist.
Entscheidend ist die tatsächlich bewilligte Laufzeit. Weitere Einzelheiten beschreibt der Beitrag darüber, wann bisherige Wohngeldbeträge bis 2028 erhalten bleiben könnten.
Wann der Schutz vorzeitig enden kann
Ein bestehender Bescheid ist keine Garantie für gleichbleibende Zahlungen bei veränderten Lebensverhältnissen. Der Entwurf lässt unter anderem die gesetzlichen Vorschriften über Änderungen, unwirksame Bescheide und die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen bestehen.
Nach § 27 WoGG kann beispielsweise ein nicht nur vorübergehender Anstieg des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent eine Neuberechnung auslösen, wenn dadurch weniger oder kein Wohngeld mehr zusteht. Auch eine geringere Zahl berücksichtigter Haushaltsmitglieder oder eine ausreichend starke Absenkung der berücksichtigungsfähigen Wohnkosten kann Folgen haben.
Umgekehrt kann bei gesunkenem Einkommen oder gestiegenen Wohnkosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Antrag auf höheres Wohngeld möglich sein. Muss in einem geschützten Fall nach § 27 neu entschieden werden, soll für Zeiträume ab Januar 2027 allerdings das neue Recht gelten.
Ob ein Erhöhungsantrag tatsächlich mehr Geld bringt, muss deshalb anhand der vollständigen Berechnung geprüft werden. Bestehende Mitteilungspflichten bleiben unabhängig davon bestehen und dürfen nicht aus Sorge um den bisherigen Zahlbetrag ignoriert werden.
Rentner und Familien sind nicht dauerhaft ausgenommen
Eine allgemeine Ausnahme von den Kürzungen für Rentner, Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderung enthält der Entwurf nicht. Der Übergangsschutz knüpft an Bewilligungen und Anspruchszeiträume an, nicht pauschal an das Alter oder die Lebenssituation.
Nach Darstellung der Bundesregierung soll die geänderte Formel Haushalte mit niedrigeren Einkommen vergleichsweise schonen. Die übrigen Einschnitte verschwinden dadurch jedoch nicht.
Der Bundesrat warnt, dass die geplanten Änderungen die Unterstützung einkommensschwacher Haushalte schwächen und zusätzliche Wechsel in die Grundsicherung auslösen könnten. Eine aufgeschobene Kürzung bleibt für Menschen mit knappem Budget eine Belastung, sobald der bisherige Schutz endet.
Praxisbeispiel: Der Bescheid verschafft Zeit
Rentnerin Marianne erhält monatlich 265 Euro Wohngeld, bewilligt im September 2026 für Oktober 2026 bis September 2027. Bleiben ihre Verhältnisse unverändert und wird der Entwurf so beschlossen, sollen die 265 Euro bis September weiterlaufen.
Für den anschließenden Bewilligungszeitraum müsste ihr Anspruch nach den dann geltenden Vorschriften geprüft werden. Marianne sollte deshalb rechtzeitig eine Weiterleistung beantragen und für ihre Haushaltsplanung klären lassen, welcher Betrag künftig zu erwarten wäre.
Quellen und Stand: 13. Oktober 2026; Bundestag zur ersten Lesung, Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/8284, insbesondere § 42e WoGG-E, Bundesregierung zur geplanten Neuordnung, Bundestag zur Stellungnahme des Bundesrates sowie § 12, § 25 und § 27 WoGG.




