Wohngeld-Falle für Pendler: Hohe Fahrtkosten sollen ab 2027 nicht mehr vollständig zählen

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Beschäftigte mit langen Arbeitswegen oder anderen hohen Berufskosten könnten ab 2027 weniger Wohngeld erhalten. Nach dem Regierungsentwurf sollen individuelle Werbungskosten nur noch bis zu den steuerlichen Pauschbeträgen berücksichtigt werden.

Bei Arbeitnehmern würde derzeit höchstens der Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr berücksichtigt. Liegen die anerkennungsfähigen Ausgaben darüber, würde der übersteigende Teil das wohngeldrechtliche Einkommen nicht mehr senken.

Die Wohngeldstelle könnte dadurch mit einem höheren Einkommen rechnen, obwohl dem Haushalt tatsächlich nicht mehr Geld zur Verfügung steht. Das kann den monatlichen Zuschuss mindern oder bei einem knappen Anspruch zum vollständigen Wegfall führen.

Wichtig ist: Die Änderung steht im Regierungsentwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes. Sie ist noch nicht endgültig beschlossen und soll nach dem bisherigen Zeitplan am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Wie hohe Werbungskosten das Einkommen nach geltendem Recht senken

Das wohngeldrechtliche Jahreseinkommen richtet sich bei Arbeitnehmern grundsätzlich nach den positiven Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts. Vom Arbeitslohn werden deshalb zunächst die steuerlich anerkennungsfähigen Werbungskosten abgezogen.

Wer keine höheren Ausgaben nachweist, erhält den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Nach dem derzeitigen § 9a Einkommensteuergesetz sind das 1.230 Euro im Jahr.

Übersteigen die beruflichen Ausgaben diesen Betrag, können sie nach geltendem Recht das Wohngeldeinkommen stärker senken. Das folgt daraus, dass § 14 Wohngeldgesetz bei der Berechnung an die steuerlichen Einkünfte anknüpft.

Die Wohngeldstelle betrachtet die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums. Höhere Kosten müssen nachvollziehbar belegt werden.

Was sich nach dem Regierungsentwurf ändern soll

Der Entwurf ergänzt § 14 Absatz 1 WoGG um eine neue Vorschrift. Bei Einnahmen, für die § 9a EStG Werbungskosten-Pauschbeträge vorsieht, sollen nur noch diese festen Beträge abgezogen werden.

Für Arbeitnehmer würde es damit grundsätzlich beim derzeitigen Pauschbetrag von 1.230 Euro bleiben. Eine Ausnahme für nachgewiesene und unvermeidbar hohe Berufskosten enthält der vorgesehene Wortlaut nicht.

Die Bundesregierung begründet die Pauschalierung mit einer einfacheren Einkommensprüfung. Wohngeldbehörden müssten individuelle berufliche Ausgaben nicht mehr für jeden Bewilligungszeitraum prüfen.

Aktuelle Rechtslage Regierungsentwurf für 2027
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ohne Einzelnachweis berücksichtigt. Der gesetzliche Pauschbetrag soll weiterhin abgezogen werden.
Höhere anerkannte Werbungskosten können das Wohngeldeinkommen zusätzlich senken. Der Teil oberhalb des Pauschbetrags soll unberücksichtigt bleiben.
Die Wohngeldstelle prüft individuelle berufliche Ausgaben. Diese Prüfung würde oberhalb der Pauschale entfallen.
Ein langer Arbeitsweg kann zu einem höheren Abzug führen. Zusätzliche Pendelkosten würden den Abzug nicht mehr erhöhen.

Sollte sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bis 2027 ändern, wäre voraussichtlich der dann geltende Wert anzusetzen. Der Entwurf nennt keinen festgeschriebenen Betrag, sondern verweist auf § 9a EStG.

Welche Beschäftigten besonders betroffen wären

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die steuerliche Entfernungspauschale 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Das bestätigt auch das Bundesfinanzministerium.

Berücksichtigt wird die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei angenommenen 220 Arbeitstagen überschreitet bereits ein Arbeitsweg von 15 Kilometern mit 1.254 Euro den derzeitigen Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Deutlich höhere Werbungskosten können außerdem durch Fortbildungen, beruflich veranlasste Reisen, selbst bezahlte Arbeitsmittel oder Bewerbungen entstehen. Besonders teuer wird häufig eine doppelte Haushaltsführung, wenn wegen der Beschäftigung eine zweite Unterkunft benötigt wird.

Arbeitnehmer mit Werbungskosten bis zum Pauschbetrag wären von dieser Einzelregel nicht betroffen. Bei ihnen wird bereits nach geltendem Recht nur die Pauschale berücksichtigt.

Die geplante Begrenzung wäre allerdings nicht ausschließlich auf Arbeitnehmer zugeschnitten. § 9a EStG nennt auch für Versorgungsbezüge und bestimmte weitere Einkünfte einen Pauschbetrag von 102 Euro.

Warum das Wohngeld sinken kann

Die Höhe des Wohngeldes hängt vom Einkommen, der Haushaltsgröße, der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung und der örtlichen Mietenstufe ab. Eine einheitliche Einkommensgrenze für alle Haushalte gibt es nicht.

Einen Überblick über die derzeitige Berechnung bietet unser Beitrag zu den Wohngeld-Einkommensgrenzen 2026. Wegen der geplanten Änderungen lassen sich diese Werte jedoch nicht unverändert auf 2027 übertragen.

Nach dem Abzug der Werbungskosten können gemäß § 16 WoGG weitere Pauschalen für Einkommensteuer sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge folgen. Ein um 100 Euro geringerer Werbungskostenabzug bedeutet deshalb nicht automatisch 100 Euro weniger Wohngeld.

Trotzdem kann das höhere Gesamteinkommen einen Haushalt aus seinem bisherigen Anspruchsbereich drängen. Zusätzlich sieht der Entwurf vor, dass kein Wohngeld gezahlt wird, wenn die Berechnung weniger als 15 Euro monatlich ergibt.

Weitere geplante Einschnitte betreffen die Wohngeldformel und die Heizkostenkomponente. Unser Beitrag zur Wohngeld-Kürzung ab 2027 erklärt die Auswirkungen und die vorgesehene Übergangsregelung.

Steuerlich bleiben höhere Werbungskosten abziehbar

Die steuerliche Entfernungspauschale und der Abzug anderer Werbungskosten sollen nicht abgeschafft werden. Arbeitnehmer könnten ihre höheren beruflichen Ausgaben weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

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Die Begrenzung betrifft nur die Wohngeldberechnung. Selbst wenn das Finanzamt mehrere Tausend Euro Werbungskosten anerkennt, würde die Wohngeldstelle nach dem Entwurf nur den gesetzlichen Pauschbetrag abziehen.

Sozialverband warnt vor überschätztem Einkommen

Der Sozialverband Deutschland kritisiert in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf den geplanten Wegfall des individuellen Werbungskostenabzugs. Dadurch könne das tatsächlich verfügbare Einkommen überschätzt und der Wohngeldanspruch zahlreicher Haushalte gemindert werden.

Die beanstandete Begrenzung ist auch im späteren Regierungsentwurf enthalten. Die Pauschalierung verringert zwar den Prüfaufwand für die Behörden, kann Beschäftigte mit hohen Berufskosten aber finanziell belasten.

Diese Personen müssten ihre Ausgaben weiterhin selbst bezahlen. Bei der Wohngeldberechnung würden sie trotzdem so behandelt, als stünde ihnen ein größerer Teil ihres Arbeitslohns für Miete und Lebensunterhalt zur Verfügung.

Was für bestehende Bescheide gelten soll

Wurde das Wohngeld noch vor dem 1. Januar 2027 bewilligt und reicht der Bescheid in das Jahr 2027 hinein, soll der bisherige Betrag grundsätzlich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums bestehen bleiben. Erhebliche Veränderungen beim Einkommen, bei der Miete oder bei der Haushaltsgröße können trotzdem eine neue Entscheidung auslösen.

Wer den Weiterleistungsantrag noch 2026 einreicht, sichert sich damit nicht automatisch die bisherigen Berechnungsregeln. Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst am 1. Januar 2027 oder später, soll grundsätzlich das neue Recht gelten.

Für offene Anträge, deren Bewilligungszeitraum bereits im Dezember 2026 beginnt, enthält der Entwurf eine besondere Schutzregel. Fiele das Wohngeld ab Januar niedriger aus, soll der höhere Dezemberbetrag für den verbleibenden Zeitraum erhalten bleiben.

Betroffene sollten deshalb das Enddatum ihres Bescheids prüfen. Entscheidend ist nicht allein der Tag der Antragstellung, sondern der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums.

Warum Belege weiterhin wichtig bleiben

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt das bisherige Recht. Pendler und andere Beschäftigte sollten höhere Werbungskosten weiterhin gegenüber der Wohngeldstelle angeben und belegen.

Auch nach 2027 bleiben Nachweise über Fahrtwege, Arbeitstage, Fortbildungen und Arbeitsmittel für die Steuererklärung wichtig. Die geplante Änderung hebt den steuerlichen Werbungskostenabzug nicht auf.

Enthält ein neuer Wohngeldbescheid einen Rechen- oder Rechtsfehler, sollten Betroffene die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen und fristgerecht reagieren. Weitere Hinweise bietet unser Beitrag über Fehler bei der Wohngeldberechnung.

Vereinfachtes Praxisbeispiel: Pendlerin verliert 2.114 Euro Abzug im Jahr

Eine alleinlebende Arbeitnehmerin fährt an 220 Arbeitstagen jeweils 40 Kilometer von ihrer Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Bei 38 Cent je Entfernungskilometer ergibt sich eine steuerliche Entfernungspauschale von 3.344 Euro im Jahr.

Nach geltendem Recht könnte dieser Betrag das wohngeldrechtliche Einkommen senken, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dem Regierungsentwurf würden bei einem unveränderten Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur noch 1.230 Euro berücksichtigt.

Vor den pauschalen Abzügen nach § 16 WoGG läge ihr Jahreseinkommen dadurch um 2.114 Euro höher. Das entspricht rund 176 Euro im Monat.

Zahlt die Arbeitnehmerin Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, werden anschließend insgesamt 30 Prozent abgezogen. Ihr monatliches Gesamteinkommen läge in der vereinfachten Rechnung dadurch rund 123 Euro höher als nach geltendem Recht.

Das bedeutet nicht automatisch 123 Euro weniger Wohngeld. Wie stark der Zuschuss sinkt, hängt von ihrer Miete, der Mietenstufe und der ab 2027 geltenden Wohngeldformel ab.

Fragen und Antworten zur geplanten Änderung

Ist die Begrenzung der Werbungskosten bereits beschlossen?

Nein. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf, der noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss. Änderungen sind weiterhin möglich.

Ab wann soll die neue Berechnung gelten?

Das Gesetz soll nach dem bisherigen Zeitplan am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für bereits bewilligtes Wohngeld sind Übergangsregelungen vorgesehen.

Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt derzeit 1.230 Euro im Jahr. Da der Entwurf auf § 9a EStG verweist, wäre für 2027 der dann geltende Betrag anzusetzen.

Wird die Pendlerpauschale steuerlich abgeschafft?

Nein. Die Entfernungspauschale von 38 Cent je einfachem Entfernungskilometer bleibt für die Einkommensteuer bestehen. Nur beim Wohngeld soll der Abzug oberhalb des allgemeinen Pauschbetrags entfallen.

Betrifft die Änderung jeden Arbeitnehmer mit Wohngeld?

Nein. Unmittelbar betroffen wären Arbeitnehmer, deren anerkennungsfähige Werbungskosten über dem gesetzlichen Pauschbetrag liegen.

Bleibt ein bestehender Wohngeldbescheid 2027 gültig?

Nach dem Entwurf soll ein vor 2027 bewilligter Betrag grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden. Erhebliche Änderungen können dennoch eine neue Berechnung auslösen.

Was sollten Pendler jetzt tun?

Sie sollten ihre Fahrtwege, Arbeitstage und weiteren Berufskosten weiterhin dokumentieren. Außerdem sollten sie prüfen, wann ihr aktueller Bewilligungszeitraum endet und welche Berechnungsregeln bei der nächsten Entscheidung angewendet wurden.