Schwerbehinderung: Zuschuss für Schwerbehinderte auch für Familienbesuche

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Wenn Angehörige die Fahrt zu einem Familienmitglied mit Behinderung kaum noch bezahlen können, kommt Unterstützung durch die Eingliederungshilfe infrage. § 115 SGB IX ermöglicht Besuchsbeihilfen auch für Angehörige.

Voraussetzung ist, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erhält und die Unterstützung im Einzelfall erforderlich ist.

Sie sollten erklären, welche Bedeutung die Besuche haben, welche Kosten entstehen und weshalb Sie dafür Unterstützung benötigen. Der zuständige Träger muss darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Fiona lebt in Köln, ihre Familie in Münster

Fiktives Beispiel: Fiona ist 22 Jahre alt, schwerbehindert und stammt aus Köln-Chorweiler. Sie lebt dort in einer besonderen Wohnform und erhält Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht.

Ihre Mutter Deliah, 45, und ihr Vater Ruben, 43, wohnen in Münster, rund 150 Kilometer entfernt. Fiona möchte beide regelmäßig sehen und mit ihnen Zeit außerhalb des Wohnalltags verbringen.

Deliah kann die wiederkehrenden Fahrtkosten aus ihrem knappen Haushaltsbudget kaum noch bestreiten. Auch Ruben kann die Ausgaben nicht dauerhaft auffangen. Deshalb fallen Besuche aus.

Telefonate helfen Fiona, ersetzen für sie aber nicht die gemeinsamen Spaziergänge und persönlichen Gespräche. Eigene Fahrten nach Münster sind wegen ihres Unterstützungsbedarfs weit schwieriger zu organisieren.

Die Familie kann prüfen lassen, ob Besuchsbeihilfen die Kontakte sichern. Entscheidend ist dabei nicht allein Fionas Schwerbehindertenausweis. Es geht um die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe, die konkrete Leistungssituation und den Besuchsbedarf.

Was § 115 SGB IX ermöglicht

Die Regelung erfasst gegenseitige Besuche: Angehörige können zum Menschen mit Behinderung fahren, ebenso kann dieser seine Angehörigen besuchen. Das Gesetz nennt sowohl die Leistungsberechtigten als auch ihre Angehörigen als mögliche Empfänger der Beihilfe. Die Volljährigkeit eines Kindes schließt diese Unterstützung nicht aus.

Leistungen über Tag und Nacht sind eine zentrale Voraussetzung. Eine Schwerbehinderung oder eine gelegentliche ambulante Unterstützung allein reichen dafür nicht.

Bei Fiona liegt im Beispiel eine entsprechende Versorgung vor. Deliah und Ruben sollten auf den bestehenden Bescheid der Eingliederungshilfe und den Anbieter der Leistungen verweisen.

Warum der persönliche Besuch erforderlich ist

Beschreiben Sie konkret, welche Kontakte erhalten werden sollen. Bei Fiona geht es um den regelmäßigen persönlichen Austausch mit ihren Eltern und gemeinsame Aktivitäten.

Hilfreich kann eine Stellungnahme der betreuenden Fachkräfte sein, die Fionas Wünsche und die Bedeutung der Besuche nachvollziehbar beschreibt.

Auch die Entfernung, die erreichbaren Verkehrsverbindungen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehören zur Prüfung. Erklären Sie, weshalb die Familie die notwendigen Kosten nicht ausreichend selbst tragen kann.

Eine pauschale Aussage wie „Besuche sind teuer“ vermittelt der Behörde weniger als eine übersichtliche Darstellung der geplanten Fahrten und der finanziellen Belastung.

Welche Kosten Sie angeben sollten

Im Fall der Familie stehen die Fahrtkosten zwischen Münster und Köln-Chorweiler im Mittelpunkt. Legen Sie für die gewünschte Verbindung aktuelle Preise vor. Wenn Sie mit dem Auto fahren möchten, sollten Sie Strecke und Gründe für die Wahl des Verkehrsmittels erläutern.

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Aus § 115 SGB IX ergibt sich keine bundesweit festgelegte Kilometerpauschale.

Beantragen Deliah und Ruben Unterstützung für gemeinsame Besuche, sollten sie auch erklären, weshalb Fiona den Kontakt zu beiden benötigt und wie die Besuche gestaltet werden sollen. Dass zwei Angehörige mitfahren, führt nicht automatisch zur Übernahme sämtlicher Kosten.

Beantragen Sie die konkret notwendigen Aufwendungen und lassen Sie sich den bewilligten Umfang schriftlich bestätigen.

Angabe im Antrag Was sie für die Prüfung erklärt
Bestehende Leistungen über Tag und Nacht Welche Versorgung Fiona erhält und welcher Träger bereits zuständig ist.
Gewünschte Besuche und Häufigkeit Welcher regelmäßige persönliche Kontakt gesichert werden soll.
Fionas Wünsche und Unterstützungsbedarf Warum die Besuche für ihre familiären Beziehungen wichtig sind.
Verkehrsmittel, Strecke und Kosten Welche Ausgaben tatsächlich entstehen und weshalb diese notwendig sind.
Wirtschaftliche Belastung Warum die Besuche ohne Beihilfe nicht im erforderlichen Umfang stattfinden können.

Antrag rechtzeitig beim zuständigen Träger stellen

Wenden Sie sich zunächst an den Träger, der die Eingliederungshilfe finanziert. Im Beispiel kann die Familie die zuständige Stelle Fionas Bewilligungsbescheid entnehmen. Stellen Sie den Antrag möglichst vor den geplanten Fahrten und bewahren Sie einen Nachweis über seinen Eingang auf.

Nach § 108 SGB IX setzen Leistungen grundsätzlich einen Antrag voraus. Sie beginnen frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats, sofern die Voraussetzungen bereits vorlagen.

Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich, wenn der Bedarf bereits im Gesamtplanverfahren ermittelt wurde. Praktisch sollten Sie trotzdem klären, ob die Besuchsbeihilfe tatsächlich berücksichtigt ist.

Deliah könnte formulieren: „Hiermit beantrage ich Besuchsbeihilfen nach § 115 SGB IX für regelmäßige Besuche bei meiner Tochter Fiona. Sie erhält in Köln-Chorweiler Eingliederungshilfeleistungen über Tag und Nacht. Die geplanten Besuche, ihre Bedeutung für Fiona, die Fahrtkosten und unsere wirtschaftliche Belastung erläutere ich in der Anlage. Bitte entscheiden Sie durch einen schriftlichen Bescheid.“

Ermessen bedeutet keine beliebige Entscheidung

Das Wort „können“ in § 115 SGB IX kennzeichnet eine Ermessensleistung. Nach § 39 SGB I haben Sie Anspruch darauf, dass die Behörde dieses Ermessen entsprechend dem gesetzlichen Zweck und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausübt. Sie darf die konkrete Situation nicht einfach übergehen.

Das bedeutet zugleich: Ein Antrag führt nicht zwingend zur vollständigen Übernahme aller gewünschten Besuche. Die Behörde muss prüfen, ob und in welchem Umfang eine Beihilfe erforderlich ist.

Ablehnung oder Kürzung überprüfen lassen

Lehnt der Träger den Antrag ab oder bewilligt deutlich weniger als beantragt, prüfen Sie die Begründung. Hat er die finanzielle Belastung berücksichtigt? Geht er auf Fionas Bedarf und die Bedeutung der persönlichen Kontakte ein? Oder verweist er lediglich allgemein darauf, dass Familien ihre Besuche selbst bezahlen müssten?

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Benennen Sie konkret, welche Angaben oder Nachweise die Behörde übergangen hat.

FAQ: Besuchsbeihilfen für Angehörige

Reicht ein Schwerbehindertenausweis für Besuchsbeihilfen?

Nein. Er allein begründet die Leistung nicht. Entscheidend sind die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe, Leistungen über Tag und Nacht und die Erforderlichkeit der Beihilfe im Einzelfall.

Können Eltern für Besuche bei erwachsenen Kindern Unterstützung erhalten?

Ja. § 115 SGB IX begrenzt Besuchsbeihilfen nicht auf minderjährige Kinder. Auch Angehörige erwachsener Leistungsberechtigter kommen als Empfänger infrage.

Wie hoch ist die Besuchsbeihilfe?

Das Gesetz nennt keinen festen Betrag. Der Träger entscheidet anhand des individuellen Bedarfs und der erforderlichen Aufwendungen. Reichen Sie deshalb eine konkrete Kostenaufstellung ein.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 39 SGB I – Ermessensleistungen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 99 SGB IX – Leistungsberechtigung
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 108 SGB IX – Antragserfordernis
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 115 SGB IX – Besuchsbeihilfen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz: Wann leistet der Träger der Eingliederungshilfe Besuchsbeihilfe? (Archivbeitrag)

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