Der geplante Umbau der Eingliederungshilfe gehört derzeit zu den folgenreichsten sozialpolitischen Vorhaben für Menschen mit Behinderungen. Bund, Länder und Kommunen wollen Assistenzleistungen häufiger gemeinschaftlich erbringen, pauschale Geldleistungen ausweiten und den Leistungsträgern mehr Einfluss auf Verfahren, Anbieter und Kosten geben.
Mehr als eine Million Menschen erhalten Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderungen eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Sie finanziert unter anderem Assistenz im Alltag, Unterstützung beim Wohnen, Schul- und Hochschulbegleitung, Hilfen zur Beschäftigung sowie Leistungen zur Mobilität und Verständigung.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten 2024 rund 1,029 Millionen Menschen entsprechende Leistungen. Die Nettoausgaben lagen bei 28,7 Milliarden Euro und damit 12,9 Prozent über dem Vorjahreswert.
Länder und Kommunen verweisen auf steigende Personal- und Sachkosten, komplexere Bedarfe und wachsende Ausgaben. Sozial- und Behindertenverbände halten dagegen, dass höhere Tariflöhne, Inflation, der demografische Wandel und mehr Leistungsberechtigte einen erheblichen Teil der Entwicklung erklären.
Empfehlungen sollen noch 2026 in Gesetzesvorschläge einfließen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begann im September 2025 einen Dialog mit Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe. Am 12. Juni 2026 veröffentlichte das BMAS die Empfehlungen aus diesem Dialogprozess.
Das Papier behandelt Leistungen, Verwaltungsverfahren, Vertragsrecht und die Steuerung der Angebote. Vorgesehene Rechtsänderungen sollen nach der veröffentlichten Planung noch 2026 ausgearbeitet werden; offene Prüfaufträge sollen ebenfalls im Laufe des Jahres beraten werden.
Am 25. Juni 2026 erklärten der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder Änderungen bei der Eingliederungshilfe für geboten, um Einsparungen und eine effizientere Leistungserbringung zu erreichen. Zugleich sieht der Bund-Länder-Beschluss vor, Verbände und Sozialpartner in die weiteren Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.
Was nach dem SGB IX weiterhin gilt
Nach § 104 SGB IX richten sich Leistungen weiterhin nach dem persönlichen Bedarf, den Lebensverhältnissen, dem sozialen Umfeld und den eigenen Möglichkeiten der leistungsberechtigten Person. Wünsche zur Ausgestaltung der Hilfe müssen berücksichtigt werden, soweit sie angemessen sind.
Die Behörde darf einen Wunsch nicht allein deshalb ablehnen, weil eine andere Hilfe preiswerter wäre. Zunächst muss sie untersuchen, ob die abweichende Leistung den Bedarf tatsächlich deckt und der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen, familiären und örtlichen Verhältnisse zugemutet werden kann.
Auch gemeinschaftlich erbrachte Leistungen sind bereits möglich. Bei der Schul- und Hochschulbegleitung sowie bei bestimmten Hilfen zur sozialen Teilhabe verlangt das geltende Recht jedoch eine individuelle Prüfung, ob die gemeinsame Unterstützung den Bedarf deckt und zumutbar ist.
Wer eine laufende Wohnassistenz oder andere Unterstützung erhält, verliert diese nicht durch ein Empfehlungspapier. Gegen-Hartz berichtete dazu ausführlich, warum dauerhaft erforderliche Eingliederungshilfe nicht allein wegen einer verwaltungsinternen Überprüfung auslaufen darf.
Gemeinschaftliche Assistenz soll häufiger zum Regelfall werden
Besonders umstritten ist die geplante Ausweitung des sogenannten Poolings. Dabei unterstützt eine Assistenzkraft mehrere Menschen gleichzeitig, beispielsweise mehrere Kinder in einer Schulklasse oder mehrere Bewohnerinnen und Bewohner eines Hauses.
Für Leistungen zur Teilhabe an Bildung soll die gemeinsame Inanspruchnahme nach den Empfehlungen künftig regelmäßig vorgesehen werden, wenn sie den individuellen Bedarf deckt und zumutbar ist. Eine persönliche Einzelassistenz würde damit stärker begründungsbedürftig, obwohl sie weiterhin möglich bleiben soll.
Auch bei Leistungen zur sozialen Teilhabe soll gemeinschaftliche Assistenz häufiger genutzt werden, wenn Menschen zusammen wohnen oder einen gemeinsamen Zugang zu einem Angebot haben. Das kann beispielsweise Fahrten, Freizeitbegleitung oder bestimmte Unterstützungen im Wohnumfeld betreffen.
Gut organisierte Gruppenangebote können verlässlich und sinnvoll sein, wenn die beteiligten Menschen vergleichbare Bedarfe haben. Schwierigkeiten entstehen, wenn eine Person wegen Autismus, Epilepsie, herausforderndem Verhalten, Kommunikationsproblemen oder eines hohen Unterstützungsbedarfs jederzeit eine eigene Ansprechperson benötigt.
Der Begriff der Zumutbarkeit wird deshalb besonders wichtig. Je stärker gemeinschaftliche Unterstützung als Normalfall behandelt wird, desto genauer muss im Gesamtplan dokumentiert sein, warum eine Gruppenleistung im konkreten Fall ausreicht oder eben nicht ausreicht.
Pauschale Geldleistungen sollen auf weitere Hilfen ausgeweitet werden
Nach geltendem Recht können bestimmte Leistungen zur sozialen Teilhabe mit Zustimmung der betroffenen Person als pauschale Geldleistung erbracht werden. Dazu gehören einzelne Assistenzleistungen zur Alltagsbewältigung, Hilfen zur Verständigung und bestimmte Beförderungsleistungen.
Das Empfehlungspapier will den Anwendungsbereich auf weitere einfache Assistenz- und Unterstützungsleistungen ausweiten. In weitergehenden politischen Vorschlägen wird außerdem erwogen, die Pauschale häufiger vorzugeben und die bisher notwendige Zustimmung durch ein Widerspruchsrecht im Gesamtplanverfahren zu ersetzen.
Eine Pauschale kann mehr Flexibilität schaffen, wenn die Höhe ausreicht und die Person damit passende Hilfe einkaufen kann. Sie birgt aber das Risiko, dass tatsächliche Kosten steigen, während der festgesetzte Betrag unverändert bleibt.
Die pauschale Geldleistung darf nicht mit dem Persönlichen Budget verwechselt werden. Beim Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX wird der individuelle Bedarf ermittelt und ein darauf ausgerichteter Betrag bewilligt, mit dem die betroffene Person ihre Hilfen selbst organisiert.
Wunsch- und Wahlrecht könnte enger ausgelegt werden
Das Wunsch- und Wahlrecht soll nach den veröffentlichten Empfehlungen nicht ersatzlos gestrichen werden. Geplant ist vielmehr, Begriffe wie „unverhältnismäßige Mehrkosten“ und „Zumutbarkeit“ in § 104 SGB IX durch eine Rechtsverordnung genauer festzulegen.
Eine einheitlichere Definition kann Entscheidungen nachvollziehbarer machen. Werden jedoch starre Kostenwerte oder enge Vergleichsregeln eingeführt, könnten individuell gewünschte Wohn- und Assistenzformen häufiger mit dem Hinweis auf höhere Ausgaben abgelehnt werden.
Besonders betroffen wären Menschen, die außerhalb einer besonderen Wohnform leben möchten, obwohl die ambulante Unterstützung teurer ist. Das geltende Recht verlangt hier eine persönliche Zumutbarkeitsprüfung und gibt dem Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen den Vorrang, wenn dies gewünscht wird und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Im eigentlichen Dialogprozess gab es keine Einigung über einen neuen Mehrkostenvorbehalt für das Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen. Auch eine feste prozentuale Kostengrenze steht nicht im veröffentlichten Empfehlungspapier.
Weitere Hintergründe zu den geltenden Voraussetzungen bietet der Gegen-Hartz-Beitrag darüber, wie Wohnassistenz beantragt und der Bedarf im Gesamtplanverfahren festgestellt wird.
Leistungsträger sollen mehr Einfluss auf Anbieter und Verfahren erhalten
Ein weiterer Teil der Empfehlungen betrifft das Verhältnis zwischen Leistungsträgern und sozialen Diensten. Vereinbarungen über Belegungsrechte sollen ausdrücklich im Gesetz genannt werden, damit Kostenträger Kapazitäten bei bestimmten Anbietern vertraglich sichern können.
Darüber hinaus ist ein bundesweites Recht auf anlasslose Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen vorgesehen. Bislang verlangt das Bundesrecht grundsätzlich tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung, während einige Landesgesetze bereits weitergehende Prüfungen erlauben.
Bei festgestellten Vertragsverletzungen sollen Kostenträger die Vergütung eines Anbieters künftig einseitig kürzen können. Nach der bisherigen Regelung muss über die Höhe der Kürzung Einvernehmen erzielt werden.
Für Leistungsberechtigte wirken solche Änderungen zunächst indirekt. Sie können jedoch beeinflussen, welche Anbieter verfügbar sind, welche Plätze freigehalten werden und ob kleinere Dienste steigende Personal- oder Verwaltungskosten noch finanzieren können.
Auch vorrangige Sozialleistungen sollen stärker herangezogen werden
Die Eingliederungshilfe ist gegenüber anderen zuständigen Sozialleistungssystemen nachrangig. Der Kostenträger soll nach den Empfehlungen künftig selbst ein Antragsverfahren bei einem möglicherweise vorrangigen Leistungsträger einleiten dürfen.
Das kann Zuständigkeitsstreitigkeiten verkürzen, wenn etwa Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe über die Finanzierung einer Unterstützung streiten. Für Betroffene kann es aber auch zusätzliche Verfahren geben, die sie nicht selbst begonnen haben.
Geprüft werden soll außerdem, ob die Eingliederungshilfe bereits dann nachrangig ist, wenn lediglich ein Anspruch gegen einen anderen Träger besteht. Bislang stellt das Gesetz darauf ab, ob die erforderliche Leistung tatsächlich von einer anderen Stelle erbracht wird.
Nicht jeder Vorschlag bedeutet eine Kürzung
Das Papier enthält auch Änderungen, die Verfahren vereinfachen könnten. Teilhabeplanungen sollen verbindlicher werden, falsch weitergeleitete Anträge sollen für den verantwortlichen Träger teurer werden und ein gemeinsamer digitaler Grundantrag soll leichter zugänglich sein.
Die Frist zur Überprüfung eines Gesamtplans könnte mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person von spätestens zwei Jahren auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Das könnte Menschen mit dauerhaft unverändertem Bedarf wiederholte Begutachtungen und umfangreiche Nachweise ersparen.
Bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen wurde keine gemeinsame Änderungsempfehlung beschlossen. Damit bleiben vorerst auch die seit Anfang 2026 geltenden höheren Einkommens- und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe bestehen.
Ebenfalls ohne Einigung blieben ein allgemeiner Vorrang der Pflegeversicherung, die Wiedereinführung von Ermessen beim Persönlichen Budget und eine gesetzliche Belegungssteuerung. Diese Vorschläge können politisch erneut aufgegriffen werden, gehören aber nicht zu den abgestimmten Ergebnissen des Dialogpapiers.
Die wichtigsten Vorschläge und ihr aktueller Stand
| Bereich | Politischer Stand und mögliche Auswirkung |
|---|---|
| Schul- und Hochschulbegleitung | Gemeinschaftliche Assistenz soll häufiger der Regelfall werden. Einzelassistenz soll möglich bleiben, wenn nur sie den persönlichen Bedarf deckt. |
| Soziale Teilhabe | Assistenz soll bei gemeinsamer Wohnsituation oder gemeinsamem Zugang häufiger für mehrere Menschen zusammen erbracht werden. |
| Pauschale Geldleistungen | Der Anwendungsbereich soll auf weitere einfache Assistenz- und Unterstützungsleistungen erweitert werden. |
| Wunsch- und Wahlrecht | Mehrkosten und Zumutbarkeit sollen genauer definiert werden. Je nach Ausgestaltung könnten gewünschte Hilfen leichter abgelehnt werden. |
| Gesamtplan | Die Überprüfung könnte mit Zustimmung der betroffenen Person erst nach bis zu fünf Jahren erfolgen. |
| Leistungsanbieter | Geplant sind anlasslose Prüfungen, ausdrücklich geregelte Belegungsrechte und einseitige Vergütungskürzungen bei Pflichtverletzungen. |
| Einkommen und Vermögen | Im Dialogprozess wurde keine gemeinsame Änderung vereinbart. Die geltenden Vorschriften bleiben vorerst bestehen. |
| Gesetzliche Wirksamkeit | Die Empfehlungen und politischen Beschlüsse ändern noch keine individuellen Ansprüche. Dafür sind Gesetze oder Verordnungen erforderlich. |
Warum der Paritätische vor Verschlechterungen warnt
Der Paritätische Gesamtverband befürchtet, dass die gemeinsame Assistenz, erweiterte Pauschalen und eine engere Auslegung des Mehrkostenvorbehalts die bedarfsgerechte Unterstützung erschweren könnten. Der Verband kritisiert außerdem einseitige Kürzungsbefugnisse gegenüber Leistungserbringern und gesetzlich verankerte Belegungsrechte.
Nach Einschätzung des Verbandes erklären Inflation, Tarifsteigerungen und eine wachsende Zahl leistungsberechtigter Menschen einen großen Teil des Ausgabenanstiegs. Eine Verlagerung von Kosten zu Krankenkassen, Pflegeversicherung, Familien oder anderen staatlichen Ebenen sei noch keine tatsächliche Einsparung.
Das BMAS beschreibt den Umbau dagegen als Versuch, Bürokratie abzubauen und Leistungen effizienter zu organisieren. Nach Darstellung des Ministeriums waren die UN-Behindertenrechtskonvention, die individuelle Bedarfsdeckung und eine selbstbestimmte Lebensführung leitende Vorgaben des Dialogs.
Die Auseinandersetzung dreht sich damit nicht nur um die Höhe der Ausgaben. Sie betrifft die Frage, ob individuelle Teilhabe weiterhin den Ausgangspunkt bildet oder ob verfügbare Gruppenangebote und pauschale Beträge häufiger vorgeben, wie Unterstützung erbracht wird.
Was Betroffene bereits jetzt beachten sollten
Eine laufende Bewilligung sollte zusammen mit dem Gesamtplan, Gutachten, Stellungnahmen und Berichten des Assistenzdienstes aufbewahrt werden. Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Beschreibung, bei welchen Tätigkeiten individuelle Hilfe benötigt wird und weshalb eine gemeinschaftliche Unterstützung möglicherweise nicht ausreicht.
Ändert eine Behörde eine bisherige Einzelassistenz, muss dies in einem schriftlichen Bescheid begründet werden. Gegen einen belastenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist.
Kostenlose Orientierung bietet die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung. Bei existenziell wichtigen Assistenzleistungen oder drohenden Unterbrechungen kann zusätzlich eine Beratung durch einen Sozialverband oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein.
Eine ausführliche Einordnung für Familien bietet auch der Gegen-Hartz-Beitrag über mögliche Änderungen bei Schulbegleitung und Eingliederungshilfe. Eine breitere Übersicht über die diskutierten Vorhaben findet sich in der Gegen-Hartz-Auswertung der Kürzungsvorschläge.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Die zehnjährige Lina hat wegen einer Autismus-Spektrum-Störung eine persönliche Schulbegleitung bis zum Ende des Schuljahres bewilligt bekommen. Die veröffentlichte Reformempfehlung beendet diese Bewilligung nicht und erlaubt der Behörde auch keine formlose Umstellung auf eine Gruppenbegleitung.
Soll beim nächsten Bewilligungszeitraum eine gemeinsame Assistenz vorgesehen werden, muss geprüft werden, ob Lina damit am Unterricht teilnehmen, Krisensituationen bewältigen und ihre individuellen Teilhabeziele erreichen kann. Reicht die Gruppenunterstützung dafür nicht aus, müssen die Eltern den persönlichen Bedarf anhand von Schulberichten, ärztlichen Stellungnahmen und dem bisherigen Hilfeverlauf konkret belegen.
Quellen
Grundlagen dieses Beitrags sind die Veröffentlichung des BMAS vom 12. Juni 2026, das vollständige Empfehlungspapier, die Bewertung des Paritätischen, der Bund-Länder-Beschluss vom 25. Juni 2026 sowie die Daten des Statistischen Bundesamtes.




